Lohn / Tarif / Rente

Erschwerniszuschläge im Baugewerbe

Erschwerniszuschläge im Baugewerbe sind zusätzliche Vergütungen für Arbeiten, die besonders schwierig oder gefährlich sind. Wofür wie viel bezahlt wird, steht in Tarifverträgen.

Erschwerniszuschläge in Tarifverträgen

Regelungen zu Erschwerniszuschlägen bei der Ausführung von Bauleistungen werden getroffen:
Ein Erschwerniszuschlag wird nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung benutzt. Bei Streit über Erschwerniszuschläge können Vertreter der Tarifparteien auf Bezirksebene eingeschaltet werden.

Beispiele für Erschwerniszuschläge

Liegen Arbeitserschwernisse vor, dann gelten Erschwerniszuschläge für gewerbliche Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe nach dem betrieblichen Geltungsbereich des BRTV in § 6 beispielsweise für:
  • Arbeiten mit Schutzkleidung, z. B. in Höhe von 0,40 € / Stunde für Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug getragen wird.
  • Arbeiten mit Atemschutzgeräten, z. B. in Höhe von 1,30 € / Stunde bei Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird.
  • Schmutzarbeiten, z. B. in Höhe von 0,80 € / Stunde bei Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters außergewöhnlich schmutzig sind.
  • Wasserarbeiten, z. B. in Höhe von 0,35 € / Stunde bei Arbeiten in Schaftstiefeln und 1,70 € / Stunde bei Arbeiten in Kanallatzhosen.
  • Hohe Arbeiten, z. B. in Höhe von 1,45 € / Stunde bei Arbeiten zur Herstellung und Beseitigung von Gerüsten bei einer Höhe von mehr als 20 bis 30 m, von 1,70 € / Stunde bei einer Höhe von mehr als 30 bis 50 m und von 2,00 € / Stunde bei einer Höhe von mehr als 50 m.
  • Heiße Arbeiten, z. B. in Höhe von 1,10 € / Stunde bei Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius herrscht.
  • Erschütterungsarbeiten, z. B. in Höhe von 1,00 € / Stunde bei Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern mit einem Eigengewicht von 13 kg und mehr.
  • Schacht- und Tunnelarbeiten, z. B. in Höhe von 0,70 € / Stunde bei Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 m² und mehr als 3,60 m Tiefe haben, jedoch nicht für die Arbeitnehmer des Schacht- und Tunnelbaus.
  • Druckluftarbeiten, z. B. in Höhe von 1,70 € / Stunde bis 100 kPa Überdruck und 2,45 € / Stunde bei mehr als 100 bis 150 kPa Überdruck.
  • Taucherarbeiten, z. B. in Höhe von 18,10 € / Stunde bei einer Tauchtiefe bis zu 5 m.
Für Angestellte kann betrieblich nach § 3 Nr. 4 im RTV-Angestellte eine Erschwerniszulage vereinbart werden.
Voraussetzung wäre, dass sie:
  • nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellende persönliche Schutzausrüstung tragen und
  • in Räumen mit mindestens 100 kPa Überdruck (Druckluftarbeiten) tätig werden müssen.
Als spezielle Arbeitserschwernisse werden oft auch zu vergütende Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit angesehen. Hierzu sei auf Erläuterungen unter Überstunden im Baugewerbe verwiesen.
Arbeitnehmer, die in 20 bis 30 Metern Höhe Gerüste auf- und abbauen, erhalten einen Erschwerniszuschlag von 1,45 Euro pro Stunde. Wer in Höhen von mehr als 50 Metern arbeitet, 2 Euro pro Stunde.
Arbeitnehmer, die in 20 bis 30 Metern Höhe Gerüste auf- und abbauen, erhalten einen Erschwerniszuschlag von 1,45 Euro pro Stunde. Wer in Höhen von mehr als 50 Metern arbeitet, 2 Euro pro Stunde. Bild: © f:data GmbH

Erschwerniszuschläge in der Kalkulation

Fallen Erschwerniszuschläge für gewerbliche Arbeitnehmer zu einer ausgeschriebenen Baumaßnahme an, sind entsprechende Beträge bei der Angebotskalkulation einzubeziehen. Sie sind dann Bestandteil des Mittellohns (ML) und als Lohnkosten zugehörig zu den Einzelkosten der Teilleistung (EKT) je Leistungsposition.
Sofern Erschwerniszulagen an Angestellte zu vergüten sind, werden sie im Bauunternehmen in der Regel mit dem Gehalt innerhalb der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erfasst und über diesen Posten in der Baupreisbildung berücksichtigt.
Werden zum Angebot für eine Baumaßnahme vom Bauherrn ergänzende Formblätter Preise (EFB-Preis) 221 oder 222 nach VHB-Bund verlangt, erfolgt der Ausweis zu gewerblichen Arbeitnehmern innerhalb der Pos. 1.1 und fortführend in der Pos. 1.4 zum Kalkulationslohn. Sie umfassen mit Bezug auf eine Arbeitsstunde der betreffenden Baumaßnahme durchschnittlich zwischen 0,00 € und 0,80 €. In besonderen Fällen bei Spezialbauleistungen kann dieser Betrag auch wesentlich höher ausfallen.
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Sind Erschwerniszuschläge zu versteuern?

Erschwerniszuschläge gehören zum Bruttolohn als Arbeitslohn und -gehalt. Folglich sind sie sowohl steuerpflichtig als auch sozialversicherungspflichtig.
Demgegenüber sind die Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit steuerbegünstigt. Werden sie neben dem Grundlohn gezahlt, sind sie steuerfrei.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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