Lohn / Tarif / Rente

Erschwerniszuschläge im Baugewerbe

Erschwerniszuschläge im Baugewerbe
Bild: © f:data GmbH
Liegen bei der Bauausführung Arbeitserschwernisse vor, dann kommen Erschwerniszuschläge infrage, so für Bauhauptgewerbe für gewerbliche Arbeitnehmer im betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) nach § 6 beispielsweise für:
  • Arbeiten mit Schutzkleidung, z. B. in Höhe von 0,40 €/Stunde für Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug getragen wird,
  • Arbeiten mit Atemschutzgeräten, z. B. in Höhe von 1,30 €/Stunde bei Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird,
  • Schmutzarbeiten, z. B. in Höhe von 0,80 €/Stunde bei Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters außergewöhnlich schmutzig sind,
  • Wasserarbeiten, z. B. in Höhe von 0,35 €/Stunde bei Arbeiten in Schaftstiefeln und 1,70 €/Stunde bei Arbeiten in Kanallatzhosen,
  • hohe Arbeiten, z. B. in Höhe von 1,45 €/Stunde bei Arbeiten zur Herstellung und Beseitigung von Gerüsten bei einer Höhe von mehr als 20 bis 30 m, von 1,70 €/Stunde bei einer Höhe von mehr 30 bis 50 m und von 2,00 €/Stunde bei einer Höhe von mehr als 50 m,
  • heiße Arbeiten, z. B. in Höhe von 1,10 €/Stunde bei Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius herrscht,
  • Erschütterungsarbeiten, z. B. in Höhe von 1,00 €/Stunde bei Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern mit einem Eigengewicht von 13 kg und mehr,
  • Schacht- und Tunnelarbeiten, z. B. in Höhe von 0,70 €/Stunde bei Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 qm und mehr als 3,60 m Tiefe haben, jedoch nicht für die Arbeitnehmer des Schacht- und Tunnelbaus,
  • Druckluftarbeiten, z. B. in Höhe von 1,70 €/Stunde bis 100 kPA Überdruck, von 2,45 €/Stunde bei mehr als 100 bis 150 kPA Überdruck usw.,
  • Taucherarbeiten, z. B. in Höhe von 18,10 €/Stunde bei einer Tauchtiefe bis zu 5 m.
Im Rahmen der Tarifrunde 2020 zum Bauhauptgewerbe und des Schlichterspruchs vom 3. September 2020 haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, in weiteren Beratungen mit Moderation des Schlichters bis Juni 2021 eine Anpassung der Erschwerniszuschläge in § 6 des BRTV-Baugewerbe anzustreben. Als Zielrichtung soll eine einfach zu regulierende Regelung in Verbindung mit den Anforderungen zum Nachweis der Zuschläge nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (2020) angegangen werden, insbesondere hinsichtlich einer weniger bürokratischen Aufzeichnungspflicht.
Gewerbliche Arbeitnehmer haben weiterhin für die Zeit, in der sie mit einer dort aufgeführten Arbeit beschäftigt sind, Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften-Bauarbeiten eingehalten und die nach diesen Vorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden. Sollten Meinungsverschiedenheiten über die Anspruchsberechtigung auf Erschwerniszuschläge vorliegen, können die bezirklichen Organisationsvertreter der Tarifvertragsparteien zur Klärung hinzugezogen werden.
Werden Erschwerniszuschläge für eine ausgeschriebene Baumaßnahme anfallen, sind entsprechende Beträge bei der Angebotskalkulation einzubeziehen. Sie sind dann Bestandteil des Mittellohns (ML) wie er in der Pos. 1.1 in den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 und 222 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017; Stand 2019) und fortführend in Pos. 1.4 zum Kalkulationslohn ausgewiesen wird. Das gilt gleichermaßen auch für die Zuschläge, wenn sie ggf. für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit anfallen und zu vergüten sind.
Auch kann nach § 3 Nr. 4 im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe (RTV-Angestellte im Baugewerbe), die eine nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellende persönliche Schutzausrüstung tragen oder in Räumen mit mindestens 100 kPA Überdruck tätig werden müssen, betrieblich eine Erschwerniszulage vereinbart werden. Zu vergütende Zuschläge (wie auch ggf. für Überstunden) werden dann in den Bauunternehmen in der Regel mit dem Gehalt innerhalb der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erfasst und über diesen Posten in der Baupreisbildung berücksichtigt.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

15 % sparen bei
Baupreisen und Baunormen

Gutschein-Code anfordern
Gutschein-Code anfordern
Weihnachtsrabatt
www.baupreislexikon.de www.baunormenlexikon.de

Gratis Download:Kostenlose Musterbriefe und Kalkulationshilfen

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere