Baubetrieb/Bauunternehmen

Arbeitnehmer-Entsendegesetz (2020)

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) regelt Standards zu den Arbeitsbedingungen, die mindestens zu gewährleisten sind. Betroffen sind insbesondere Arbeitnehmer im Baugewerbe, die von ausländischen Arbeitgebern nach Deutschland entsandt werden und hier Bauleistungen erbringen. Das AEntG erfuhr auf Grundlage der revidierten EU-Entsenderichtlinie letzte Änderungen vom 10. Juli 2020 (in BGBl. I, Nr. 35, S. 1657), die seit 30. Juli 2020 in Kraft sind.
AEntG 2020
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Für Unternehmen des Baugewerbes, insbesondere im Bauhauptgewerbe, umfassen die neu einzuhaltenden Arbeitsbedingungen, soweit diese allgemeinverbindlich nach Tarifverträgen gelten, folgende Pflichten:
  • Kostenerstattung als Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten nach § 2 Abs. 1, Nr. 8 in AEntG neu, die jedoch keiner Kontrollbefugnis durch die Zollorgane unterliegt und im Zweifel von den Arbeitnehmern auf zivilrechtlichem Weg geltend zu machen ist, im Einzelnen sind betroffen nach § 7 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) zu zahlende Fahrtkostenabgeltung, Kosten An- und Abreise und Wochenendheimfahrten und Verpflegungszuschuss,
  • Zahlung von Zulagen und Zuschlägen nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 a und § 19 Abs. 1 in AEntG neu nach §§ 3 und 6 im BRTV-Baugewerbe für Nacht-, Sonn- und Feiertags- sowie Erschwerniszuschläge einschließlich:
    • Einführung einer erforderlichen Aufzeichnungspflicht durch den Arbeitgeber zum Beginn, dem Ende und der Dauer der Arbeitszeit, von stundenbezogenen Zuschlägen sowie der anspruchsbegründeten Tatsachen zur Überprüfbarkeit, näher erläutert unter Aufzeichnungspflicht nach AEntG,
    • einer möglichen Kontrolle durch den Zoll nach § 23 Abs. 1, Nr. 8 AEntG,
    • der Ahndung von Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht mit einem Bußgeld bis zu 30.000 €.
Weiterhin ist neu die unwiderlegliche Vermutung, dass „eine nicht näher definierte Entsendezulage als Erstattung der anfallenden Kosten geleistet und damit nicht auf die Entlohnung angerechnet wird“.
Unverändert bleiben die einzuhaltenden Bedingungen u. a. zum Mindestlohn im Baugewerbe bzw. Mindestentgelt, zum Urlaub, den Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft, Arbeitszeiten, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit, Anforderungen an Unterkünfte.
Nicht betroffen sind Zahlungen eines 13. Monatseinkommens, der Tarifrente-Bau sowie die Regelungen nach dem Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte).
Unverändert blieb auch die Auftraggeberhaftung nach § 14 im AEntG im Sinne der Hauptunternehmerhaftung, so beispielsweise zu Mindestentgelten, Beiträgen zur Sozialversicherung, Beiträgen an die SOKA-Bau u. a.
Werden Arbeitnehmer aus dem Ausland länger als 12 Monate nach Deutschland entsendet, sind dann die deutschen Arbeitsbedingungen maßgebend. Liegt ein Grund vor, kann in Ausnahmefällen ggf. eine Verlängerung um 6 Monate erfolgen, worüber die Zollverwaltung zu informieren wäre.
Verwiesen sei ergänzend noch auf den vom BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände) herausgegebenen „Praxisleitfaden Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. November 2020“, der Informationen und Hinweise auch zu rechtlichen Fragen und Rechtsfolgen gibt.
Bauprofessor-Redaktion
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