Die Überwachung und Kontrolle von Baumaßnahmen über ihren vollständigen Verlauf nennt man Bauüberwachung. Sie ist wichtig, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften, Standards und Zeitpläne eingehalten werden.
Was bedeutet Bauüberwachung?
Die ordnungsgemäße Durchführung aller für ein Bauvorhaben anfallenden Arbeiten ist von den am Bau Beteiligten zu überwachen. Verantwortung für die Bauüberwachung tragen der Bauherr als Auftraggeber, das bauausführende Unternehmen als Auftragnehmer sowie die Bauaufsichtsbehörden.
Überwachung durch die Bauaufsichtsbehörde
Die Bauaufsichtsbehörde kann Prüfungen vornehmen zur:
- Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen
- ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten
Die Bauüberwachung durch eine Bauaufsichtsbehörde bzw. eines Prüfungssachverständigen wird nach Landesrecht in den Bauordnungen der Länder bestimmt. Dafür liefert auch die Musterbauordnung (MBO – geänderte Fassung 2022) in § 81 spezielle Aussagen zur Überwachung hinsichtlich des Nachweises der Standsicherheit sowie zum Brandschutz eines Gebäudes. Im Rahmen der Bauüberwachung kann auch vorgenommen werden:
- Entnahme von Proben von Bauprodukten und ggf. auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken
- Einblick in Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Bautagebücher und andere vorgeschrieben Aufzeichnungen
In den Bauordnungen werden auch die spezifischen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Bauleiter der Behörde bestimmt.
Die Bauüberwachung ist entscheidend, um ein Bauprojekt ohne Qualitätsprobleme, Verzögerung und Kostenüberschreitungen abzuschließen.
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Bauüberwachung durch den Bauherrn
Dem Auftraggeber eines Bauvorhabens steht das Recht der Überwachung am Ort der Bauausführung auf der Baustelle zu. Das gilt bei Bauverträgen sowohl nach BGB als auch nach VOB. Die Bauüberwachung wird meistens den planenden Architekten und Ingenieuren übertragen. Zu den Grundleistungen der Objekt- bzw. Bauüberwachung gehört auch die Führung eines Bautagebuchs, näher erläutert unter Bautagebuch der Bauüberwachung. Die Bauüberwachung des Bauherrn betrifft vorrangig die Überwachung der auszuführenden Bauleistungen. Der verantwortliche Überwacher ist zugleich Ansprechpartner für das Bauunternehmen, um möglichst schnell Klärungen vorzunehmen und Maßnahmen für den Fortgang der Bauausführung zu treffen.
Dies kann vielfältige Umstände betreffen, z. B.:
- Kontrolle des Bautagebuchs
- Abstimmungen zu Bauterminplänen und Behinderungen
- Mängel während der Bauausführung
- Nachträge
- Rechnungsprüfungen
Zu klären sind im Vorfeld dafür die konkreten Rechte und Pflichten des Bauüberwachers, auch hinsichtlich einer möglichen Haftung.
Das betrifft weiterhin auch ein Verlangen nach Einsicht in Werkzeichnungen und Ermittlungen zum Aufmaß, in Ergebnisse zu Güteprüfungen u. a. Die Grenze wird lediglich durch Geschäftsgeheimnisse bestimmt. Zur Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Erfolgen sie dennoch, dann sind diese vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln. Der Bauüberwacher des Bauherrn gilt allgemein auch als „Bauleiter des Bauherrn“. In dieser Verantwortung ist er auch nach der jeweiligen Landesbauordnung ggf. rechenschaftspflichtig gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, z. B. auch bezüglich der Einhaltung von Arbeitsschutzbedingungen auf der Baustelle u. a.
Die Bauüberwachung schließt grundsätzlich das Recht des Auftraggebers ein, Zugang und Eintritt zu den einzelnen Einrichtungen und Lagerplätzen des Bauunternehmens als Auftragnehmer zu erhalten.
Bauüberwachung durch den Auftragnehmer
Im bauausführenden Unternehmen obliegt der Bauleitung die Verantwortung für die Überwachung und Sicherung einer reibungslosen Baudurchführung, näher erläutert unter Aufgaben der Bauleitung. Liegt dem Bauvorhaben ein VOB-Vertrag zugrunde, sind die Regelungen gemäß § 4 Abs.2 VOB Teil B maßgebend. Danach hat der Auftragnehmer die anerkannten Regeln der Technik und gesetzliche / behördliche Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Aufgabe, die Ausführung seiner Leistungen zu überwachen und die Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern zu verantworten. Dem Bauherrn ist von der Bauleitung das Bautagebuch vorzulegen. Bauüberwachung bei öffentlichen Bauaufträgen
Im Rahmen der Bauüberwachung sollte auch die Einhaltung der Vereinbarungen zum Einsatz von Nachunternehmern durch den Auftragnehmer – auch mit Bezug auf § 4 Abs. 8 VOB/B – kontrolliert werden. Bei öffentlichen Bauaufträgen ist mit Bezug auf Tz. 3.4 in der Richtlinie 400 zur Baudurchführung im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) besonders auf die Eigenleistungsverpflichtung des Auftragnehmers zu achten. Auf der Baustelle sind für die Bauausführung nur die aufgrund des Vertrages zugelassenen Nachunternehmer einzusetzen. Hat ein Auftragnehmer im Angebotsschreiben erklärt, die Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen, darf ihm eine Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz nicht erteilt werden bzw. ausnahmsweise nur dann, wenn nach dem Vertragsabschluss eingetretene unabwendbare Umstände vom Auftragnehmer nachgewiesen werden.
Bezüglich der Bauüberwachung von Ingenieurbauten sei noch auf das spezielle Merkblatt (M-BÜ-ING) verwiesen, das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) herausgegeben wurde. Zuletzt erfolgte die Fortschreibung mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 12/2022 vom 1. Juni 2022. Das "Merkblatt für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten (M-BÜ-ING) – Ausgabe: Januar 2022" ist kostenlos beziehbar auf der Homepage der Bundesanstalt für Straßenwesen (www.bast.de). Im Anhang werden Vordrucke für Protokolle angeführt. - Hochbaumaßnahmen nach Richtlinie 411 im VHB-Bund (2019) und
- Baumaßnahmen im Brücken- und Straßenbau nach HVA B-StB – Ausgabe 2023 im Teil 2 unter Tz. 2.2.16 – Bautagebuch.