Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Baugenehmigung

Baugenehmigung
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Das Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung wird in Deutschland jeweils durch die Landesbauordnungen in den einzelnen Bundesländern geregelt. Empfehlungen hierzu liefert die Musterbauordnung (MBO)- Fassung 2002 mit letzten Änderungen durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22. Februar 2019 im Teil 5, Dritter Abschnitt - Genehmigungsverfahren - durch Einfügen des § 72a Typengenehmigung.
Wird ein Bauantrag durch die Bauaufsichtsbehörde positiv entschieden, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Vorangestellt ist das Baugenehmigungsverfahren. Es umfasst den Ablauf von der Stellung des Bauantrags durch den Bauherrn über die Prüfung der eingereichten Unterlagen und Erteilung der Baugenehmigung bis hin zum Baubeginn.
Eine Baugenehmigung ist beispielsweise nach § 72 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) dann zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Sollen Abweichungen bzw. Ausnahmen von den Anforderungen der Bauordnung zugelassen werden sind sie vorher vom Bauherrn zu beantragen und durch die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen.
Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. Vor ihrer Erteilung muss die Bauaufsichtsbehörde die Nachbarn benachrichtigen. Das ist in der Regel dann nicht erforderlich, wenn die Nachbarn vorher den Lageplan und die Bauzeichnungen unterschrieben bzw. der Erteilung bereits schriftlich zugestimmt haben.
Die Baugenehmigung kann auch befristet erteilt werden. Weiterhin können auch Auflagen, Bedingungen sowie Vorbehalte zur evtl. nachträglichen Änderung oder Ergänzung vorgesehen werden. Ihre Erteilung erfolgt ebenfalls unbeschadet der Rechte Dritter.
Der Baubeginn der Ausführung ist in der Regel an folgende Voraussetzungen gebunden:
  • Zugang der Baugenehmigung beim Bauherrn
  • Vorliegen der bautechnischen Nachweise
  • Baubeginnanzeige gegenüber der Bauaufsichtsbehörde.
Nach der Sächsischen Bauordnung hat die Anzeige des Ausführungsbeginns eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens durch den Bauherrn mindestens eine Woche vorher schriftlich zu erfolgen. Erfolgt während der Bauausführung eine Unterbrechung von mehr als 3 Monate, so ist die Wiederaufnahme der Bautätigkeit wiederum vorher anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch noch verlangen, dass ihr der Beginn und die Beendigung ganz bestimmter Bauarbeiten ebenfalls mitgeteilt bzw. angezeigt werden.
Die Baugenehmigung kann auch erlöschen, beispielsweise nach der Sächsischen Bauordnung, wenn innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als 2 Jahre unterbrochen worden ist. Auf schriftlichen Antrag kann diese Frist jedoch jeweils um bis zu 2 Jahre verlängert werden.
In den letzten Jahren nahm die Anzahl der Baugenehmigungen stetig zu, vordergründig zum Wohnungsbau (Neu- und Ausbau) und speziell von Mehrfamilienhäusern. Einen Beitrag leistete zweifelsohne die steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus seit 2019. Die steigenden Genehmigungszahlen stützten wesentlich die Baukonjunktur in der Bauwirtschaft. Im Jahr 2019 wurden insgesamt 360.600 Baugenehmigungen erteilt, ca. 3,8 % mehr gegenüber dem Vorjahr. Detailliertere Aussagen liefert der Datenbestand in der Datenbank ELVIRA des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB).
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