Baubetrieb/Bauunternehmen

Bauhandwerk

Bauhandwerker gelistet in Handwerksrolle

Das Bauhandwerk gehört zur Bauwirtschaft und speziell zum Baugewerbe. Dazu gehören alle jene Bauunternehmen, die in die Handwerksrolle als natürliche oder juristische und Personengesellschaften eingetragen werden. Dabei wird unterschieden nach einem zulassungspflichtigen Handwerk (wie Betonbauer und Dachdecker), zulassungsfreien Handwerk (wie Fliesenleger) oder einem handwerksähnlichen Gewerbe (wie Eisenflechter). Meistens wird das Handwerk von einem Handwerksmeister geführt.
Mustermeisterbrief – Maurer-Handwerk
Mustermeisterbrief – Maurer-Handwerk Bild: © f:data GmbH

Handwerkskammer – Handwerksinnung – Arbeitgeberverband des Bauhandwerks

Die Bauhandwerke gehören der Handwerkskammer an. Sie führt zugleich ein Verzeichnis über die Inhaber der einzelnen Handwerksbetriebe im jeweiligen Bezirk. Betriebe eines gleichen Bauhandwerks können sich zu Handwerksinnungen zusammenschließen. Als Arbeitgeberverband fungiert der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.

Bauhandwerk oder Bauindustrie

Schwierigkeiten bereitet oft die Aussage, ob ein Baubetrieb dem Bauhandwerk oder der Bauindustrie zugehörig ist. Das ist insofern von Bedeutung, weil Bauindustriebetriebe nicht der Eintragung in die Handwerksrolle bedürfen. Für die Zuordnung nach Handwerk oder Industrie sind keine verbindlichen Regelungen vorgeschrieben. Sie bliebe jeweils im einzelnen Fall zu prüfen.

Bestimmende Merkmale eines Bauhandwerksbetriebs

Als lediglich grob für das Bauhandwerk bestimmende Merkmale könnten angesehen werden:
  • erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle,
  • kleine und mittelgroße Betriebe, meistens als Einzelunternehmen organisiert,
  • typische Einzelfertigung zur Ausführung der Bauleistungen zu eingegrenzten Leistungsbereichen,
  • Ausführung meistens von individuellen Aufträgen mit eigenen Leistungen und nur geringem Einsatz von Fremdleistungen,
  • handwerkliche Qualifikation des Meisters und seiner Beschäftigten sowie
  • meistens keine Vorfertigung und kein großer Bestand und Einsatz von Baumaschinen und Geräten.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bauhandwerk"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche siche...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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