Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

Bedarfsposition mit GB

Steht bei einer Ausschreibung noch nicht endgültig fest, ob eine bestimmte Einzel- bzw. Teilleistung auch ausgeführt werden soll, wird dies im Leistungsverzeichnis (LV) als Bedarfsposition kenntlich gemacht. Wird zur betreffenden Leistungsposition auch ein Gesamtbetrag gefordert, dann handelt es sich um eine Bedarfsposition mit Gesamtbetrag. Das ist oft bei Stundenlohnarbeiten der Fall, wenn nicht nur 1 Stunde, sondern ein Umfang von mehr als einer Stunde im LV ausgeschrieben ist. Dann liegt eine Eventualposition als Bedarfsposition mit Gesamtbetrag vor.
Mit der VOB/A-2016 wurde in § 7 Abs. 1, Nr. 4 4 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) für Bauaufträge im Unterschwellenbereich bestimmt, dass Bedarfspositionen grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen bzw. auszuschreiben sind. Angehängte Stundenlohnarbeiten sollen nur noch in dem unbedingt erforderlichen Umfang in eine Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Analoge Aussagen gelten bei öffentlichen Bauaufträgen bei EU-weiten Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte nach § 7 EU Abs. 1, Nr. 4 sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 7 VS Abs. 1, Nr. 4 in der VOB/A.

Beispiel: Bedarfsposition mit Gesamtbetrag

Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Einheitspreis
EUR
Gesamtbetrag
EUR
05Stundenlohnarbeiten
05.0010***Bedarfsposition mit GB

50,000 h

Verrechnungslohn
Verechnungslohn lt. Kalkulationsverfahren für Abbruch- und Entsorgungsarbeiten
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