Baurecht / BGB

Stundenlohnarbeiten

Bei Stundenlohnarbeiten erhalten Arbeitnehmer für jede gearbeitete Arbeitsstunde einen bestimmten Geldbetrag – unabhängig von den fertiggestellten Aufgaben und der Produktivität.

Was sind Stundenlohnarbeiten?

Stundenlohnarbeiten – auch synonym als „Regiearbeiten“ bzw. „Regiestunden“ bezeichnet – verursachen überwiegend Lohnkosten. Meistens werden mit ihrer Ausführung auch andere Kosten für Stoffe, Baumaschinen und Geräte u. a. anfallen. Stundenlohnarbeiten können sowohl bei einem VOB-Vertrag als auch bei Werkverträgen nach BGB vorgesehen und vereinbart werden.
Stundenlohnarbeiten sollen Bauleistungen von vorwiegend nur geringem Umfang betreffen und auch nur in einem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. In der Baupraxis sind sie jedoch oft und z. T. in erheblichem Umfang anzutreffen, besonders bei Baumaßnahmen der Sanierung / Rekonstruktion, des Um- und Rückbaus sowie Abbruch und im Tiefbau.

Regelungen für Stundenlohnarbeiten

Bei einem VOB-Vertrag sind die Vorschriften in der VOB heranzuziehen, so
  • zur Ausschreibung in einem Leistungsverzeichnis (LV) als „angehängte Stundenlohnarbeiten“ nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang bei nationalen Ausschreibungen nach § 7 Abs. 1, Nr. 4 im Abschnitt 1 der VOB/A (analog bei EU-weiten Ausschreibungen nach § 7 EU Abs. 1, Nr. 4 im Abschnitt 2 sowie zu verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Baumaßnahmen nach § 7 VS Abs. 1, Nr. 4 im Abschnitt 3 der VOB Teil A).
  • die Vergabe in einem Stundenlohnvertrag nach
    • § 4 Abs. 2 in der VOB/A (analog in § 4 EU Abs. 3 und § 4 VS Abs. 2) sowie
    • § 2 Abs. 10 in VOB/B, mit der Aussage, dass deren Vergütung ausdrücklich eine Vereinbarung erfordert.
  • zur Vergütung und Abrechnung von Stundenlohnarbeiten nach § 15 in der VOB Teil B.
Für öffentliche Bauaufträge werden weitere Anforderungen und Regelungen in den betreffenden Vergabehandbüchern getroffen, so zu
  • Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) neu in der Richtlinie 510 (Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen) unter Tz. 2.1.3, mit der Aussage, dass eine Nachtragsvereinbarung nicht zwingend erforderlich ist bei Abruf von zusätzlichen, zu den bereits im Auftrag enthaltenen Stundenlohnarbeiten.
  • Straßen- und Brückenbaumaßnahmen im HVA B-StB im Richtlinientext
    • unter Tz. 2.2.8 zur Zulassung und Ausführung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger Prüfung, ob die betreffenden Arbeiten nicht schon durch den Bauvertrag abgegolten werden sowie
    • unter Tz. 2.3.5 zur Abrechnung mit Stundenlohnzetteln.

Ausschreibung von Stundenlohnarbeiten?

Erfolgt die Ausschreibung in einem Leistungsverzeichnis, dann wird die Position der Stundenlohnarbeiten als „angehängt“ vorgesehen. Das kann in unterschiedlicher Art erfolgen, so beispielsweise als
Für Stundenlohnarbeiten erhalten Arbeitnehmer eine festgelegte Geldsumme für jede gearbeitete Stunde.
Für Stundenlohnarbeiten erhalten Arbeitnehmer eine festgelegte Geldsumme für jede gearbeitete Stunde. Bild: © f:data GmbH

Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten

Die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten setzt allgemein eine vertragliche Vereinbarung voraus. Sie kann stillschweigend bzw. konkludent erfolgen. Zu empfehlen ist jedoch eine ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung, um späteren Unklarheiten vorzubeugen.
In einem Urteil des OLG Frankfurt / Main vom 27. Februar 2023 wurde hervorgehoben, dass bei einem BGB-Vertrag nicht in jedem Fall eine Vereinbarung erforderlich sei. Handelt es sich beispielsweise bei den Arbeiten um üblicherweise im Stundenlohn zu erbringende Baunebenleistungen im Sinne von § 632, Abs. 2 BGB, dann darf das Bauunternehmen auch ohne gesonderte Vereinbarung auf Stundenlohnbasis abrechnen.
Stundenlohnarbeiten sind einfach zu vereinbaren, wenn:
  • eine „reine“ Ausschreibung nur von Stundenlohnarbeiten in einem Stundenlohnvertrag erfolgt oder
  • sie mit Normalpositionen in einem Leistungsverzeichnis ausgeschrieben und mit Einheitspreisen angeboten werden.
Bei der Ausschreibung als Bedarfs- bzw. Eventualpositionen „angehängt“ ohne Gesamtbetrag bedarf es der ergänzenden Klärung und Abstimmung zum Umfang und der anfallenden Leistungen. Weiterhin kann sich ein Verlangen nach Stundenlohnarbeiten auch erst nach Vertragsabschluss ableiten.
Sind gewünschte Leistungen nicht im Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen angeführt, aber als Stundenlohnarbeiten gewünscht, dann bedarf es noch einer nachträglichen Vereinbarung als Voraussetzung für eine Vergütung.
Wie die Einheitspreise und speziell Stundensätze für Stundenlohnarbeiten zu kalkulieren sind, wird näher unter Kalkulation von Stundenlohnarbeiten ausgeführt.

Stundenlohnarbeiten vor Ausführung anzeigen

Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten ist durch das ausführende Bauunternehmen dem Bauherrn als Auftraggeber vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. Für einen VOB-Vertrag sieht das § 15 Abs. 3 VOB Teil B vor.
Dadurch soll es dem Auftraggeber möglich sein, den entstehenden Aufwand zu überwachen. Eine Schriftform ist nicht vorgeschrieben. Eine Anzeige sollte aber in nachweisbarer Form erfolgen, um Streitigkeiten vorzubeugen.
Wird eine Anzeige von Stundenlohnarbeiten unterlassen, geht die Vergütung trotzdem nicht verloren. Die Anzeige dient Beweiszwecken über den Umfang der ausgeführten Arbeiten, ist aber nicht unabdingbare Voraussetzung für die Vergütung.

Nachweis mit Stundenlohnzetteln

Über die Ausführung der Stundenlohnarbeiten sind vom bauausführenden Unternehmen Nachweise zu erbringen. Bei einem VOB-Vertrag sind sie mit Bezug auf § 15 Abs. 3 VOB Teil B werktäglich oder wöchentlich einzureichen. Diese Aussagen gelten als Leistungsnachweise.
Verwendet werden dafür meistens Vordrucke bzw. betriebliche Formulare.
Diese Angaben sind dort festgehalten:
  • Beschreibung der ausgeführten Leistungen
  • Zahl der eingesetzten Arbeitskräfte
  • geleistete Arbeitsstunden
  • Verbrauch weiterer angefallener Kosten wie für Baustoffe, Gerätestunden, Transporte, Gebühren etc.
Die Stundenlohnberichte sollten zeitnah (täglich oder wöchentlich) nach Aufstellung dem Auftraggeber übergeben werden. Die Übergabe sollte mit Anschreiben erfolgen. Der Auftraggeber wird die Stundenlohnzettel nach Erhalt prüfen und danach unverzüglich zurückgeben. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, zu den Stundenlohnzetteln auch Einwendungen zu erheben. Nähere Erläuterungen finden Sie hier.

Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

Nach Ausführung ist die Abrechnung der Stundenlohnarbeiten auf Grundlage der vorgelegten, bestätigten oder stillschweigend anerkannten Stundenlohnzettel vorzunehmen. Die Rechnungslegung für Stundenlohnarbeiten soll bei einem VOB-Vertrag gemäß § 15 Abs. 4 VOB Teil B alsbald, längstens jedoch in Abständen von vier Wochen erfolgen. Die Form kann analog wie für Abschlagsrechnungen gewählt werden. Für die Zahlung gelten ebenfalls die Fristen wie für Abschlagsrechnungen nach § 16 Abs. 1 VOB Teil B.
Bei einer Rechnung über Stundenlohnarbeiten kann es sich auch um eine selbstständige Rechnung handeln, dann ist sie einer Schlussrechnung oder ggf. einer Teilschlussrechnung im Sinne des § 16 in VOB Teil B gleichzusetzen. Die Rechnung muss nach den Anforderungen in § 14 Abs. 1 in VOB Teil B prüfbar sein, insbesondere mit Bezug auf die vorzulegenden Stundenlohnzettel.
Erläuterungen hierzu lesen Sie in diesem Beitrag.

Vergütung von Stundenlohnarbeiten

Mit dem Bauvertrag ist auf Grundlage des Angebots auch die Vergütung der Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren. Grundlage wären dann die Stundenlohnsätze als Einheitspreise für die Position im Leistungsverzeichnis oder die im Rahmen einer Pauschalsumme festgelegten Beträge.
Für Stundenlohnarbeiten, die in einem Leistungsvertrag als Positionen ohne konkreten Leistungsbezug vereinbart werden, erfolgt die Vergütung nach Aufwand und nicht nach der Leistung. In der Regel lässt sich für solche Arbeiten auch keine Leistung festlegen, meistens werden diese geforderten Arbeiten auch nur einmalig ausgeführt.
Stundenlohnarbeiten sind auch zur Sicherung einer Vergütung vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren. Bei einem VOB-Vertrag sind die Stundenlohnarbeiten nach § 2 Abs. 10 VOB Teil B nur dann zu vergüten, wenn sie als solche vor Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Näheres dazu lesen Sie hier.
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