Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017- Stand 2019) neu in der Richtlinie 510 (Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen) in Tz. 2.1.3, dass eine Nachtragsvereinbarung nicht zwingend erforderlich ist bei Abrufvon zusätzlichen, zu den bereits im Auftrag enthaltenen Stundenlohnarbeiten, zu Straßen- und Brückenbaumaßnahmen im HVA B-StB im Teil 3 unter Tz. 3.2 - Abrechnung.
Stundenlohnarbeiten sollen Bauleistungen von vorwiegend nur geringem Umfang betreffen und auch nur in einem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. In der Baupraxis sind sie jedoch oft und z. T. in erheblichem Umfang im Ist anzutreffen, besonders bei Baumaßnahmen der Sanierung/Rekonstruktion, des Um- und Rückbaus, des Abbruchs und im Tiefbau.
Zur Sicherung einer Vergütung müssen die Stundenlohnarbeiten vor Beginn der Ausführung vereinbart werden. Einfach zu vereinbaren wäre die Vergütung, wenn eine „reine“ Ausschreibung für einen Stundenlohnvertrag erfolgt. In diesem Fall sind die betreffenden Positionen im Leistungsverzeichnis Normalpositionen und als solche im Angebot mit Einheitspreisen für die Mengeneinheit „Stunde“ anzubieten. Werden Stundenlohnarbeiten dagegen im Leistungsverzeichnis für einen Leistungsvertrag gewissermaßen als „angehängt“ ausgeschrieben, ist dies möglich als Bedarfsposition (Eventualposition) mit Gesamtbetrag unter Angabe eines Stundenumfangs als Vordersatz, für den mit dem Angebot ein Einheitspreis wie für jede andere Normalposition zu bestimmen ist, oder
Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag für eine Stunde als Menge, für die ein Einheitspreis anzubieten ist, ggf. differenziert nach Beschäftigungs- bzw. Lohngruppen.
Sind Stundenlohnarbeiten bereits vor Beginn der Ausführung vereinbart worden, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung. Grundlage wären dann die Stundenlohnsätze als Einheitspreise für die Position im Leistungsverzeichnis oder die im Rahmen einer Pauschalsumme festgelegten Beträge.
Für Stundenlohnarbeiten, die in einem Leistungsvertrag als Positionen ohne konkreten Leistungsbezug vereinbart werden, erfolgt die Vergütung nach Aufwand und nicht nach der Leistung. In der Regel lässt sich für solche Arbeiten auch keine Leistung festlegen, meistens werden diese geforderten Arbeiten auch nur einmalig ausgeführt.
Über die Ausführung der Stundenlohnarbeiten sind vom Auftragnehmer mit Bezug auf § 15 Abs. 3 VOB/B werktäglich Nachweise zu erbringen oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Diese Aussagen sind Leistungsnachweise. Verwendet werden dafür meistens Vordrucke bzw. betriebliche Formulare. Angaben sind vor allem als Beschreibung der ausgeführten Leistungen, zur Zahl der eingesetzten Arbeitskräfte, den geleisteten Arbeitsstunden sowie zum Verbrauch weiterhin angefallener Kosten wie für Baustoffe, Gerätestunden, Transporte, Gebühren u. a. detailliert erforderlich. Die Stundenlohnberichte sind zeitnah (täglich oder wöchentlich) nach Aufstellung dem Auftraggeber zu übergeben. Die Übergabe sollte mit Anschreiben erfolgen. Der Auftraggeber wird die Stundenlohnzettel nach Erhalt prüfen und danach unverzüglich zurückgeben. Die VOB sieht in § 15 Abs. 3 dafür eine Frist von maximal 6 Werktagen nach Zugang vor. Erfolgt dies nicht in dieser Frist, dann gelten die nicht zurückgegebenen Stundenlohnzettel als anerkannt. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, zu den Stundenlohnzetteln auch Einwendungen zu erheben. Dies kann auf den Stundenzetteln oder gesondert schriftlich erfolgen.
Welche Anforderungen speziell an die Stundenlohnzettel bei einem BGB-Bauvertrag mit Verbrauchern zu stellen sind, darüber hat der BGH mit seinem Beschluss vom 5. Januar 2017 (Az.: VII ZR 184/14) Entscheidungen getroffen, die unter dem Begriff - Stundenlohnzettel - angeführt sind.
Nach Ausführung ist die Abrechnung der Stundenlohnarbeiten auf Grundlage der vorgelegten, bestätigten oder stillschweigend anerkannten Stundenlohnzettel vorzunehmen. Die Rechnungslegung für Stundenlohnarbeiten soll bei einem VOB-Vertrag gemäß § 15 Abs. 4 VOB/B alsbald, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen erfolgen. Die Form kann analog wie für Abschlagsrechnungen gewählt werden. Für die Zahlung gelten ebenfalls die Fristen wie für Abschlagsrechnungen nach § 16 Abs. 1 VOB/B. Bei einer Rechnung über Stundenlohnarbeiten kann es sich auch um eine selbstständige Rechnung handeln, dann ist sie einer Schlussrechnung oder ggf. einer Teilschlussrechnung im Sinne des § 16 in VOB/B gleichzusetzen. Für die Fälligkeit und ggf. Verzug würden dann die Fristen wie für eine Abschlagsrechnung oder Schlussrechnung gelten. Die Rechnung muss nach den Anforderungen in § 14 Abs. 1 in VOB/B prüfbar sein, insbesondere mit Bezug auf die vorzulegenden Stundenlohnzettel.