Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Eventualposition

Eventualpositionen zählen zu den Bedarfspositionen, die bei öffentlichen Bauaufträgen bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich mit Bezug auf § 7 Abs. 1, Nr. 4 im Abschnitt 1 der VOB Teil A (analog bei EU-weiten Ausschreibungen nach § 7 EU und bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 7 VS, jeweils Abs. 1 , Nr. 2 in den Abschnitte 2 und 3 der VOB/A-2016) grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen sind. Lediglich Stundenlohnarbeiten dürfen in dem nur unbedingt erforderlichen Umfang aufgenommen werden.
Erfolgt trotzdem eine Angabe von Bedarfspositionen, dann ist im Angebot lediglich der Einheitspreis (EP) zu den betreffenden Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) anzugeben und kein Gesamtbetrag (GB). Gesprochen wird dann von einer Bedarfsposition ohne GB (Gesamtbetrag). Eine Bedarfsposition kann durchaus auch als Bedarfsposition mit GB in einem LV anzutreffen sein.
Als Eventualposition werden in einem LV in der Baupraxis oft Stundenlohnarbeiten ausgeschrieben, meistens nur für die Anzahl einer Arbeitsstunde, ggf. differenziert nach Vorarbeiter, Facharbeiter, Fachwerker, Werker u. a.
Besonderheiten sind noch hinsichtlich der Kalkulation von Eventualpositionen zu einer Ausschreibung zu beachten, speziell zur Behandlung bzw. Einbeziehung der Gemeinkosten (Baustellengemeinkosten und Allgemeine Geschäftskosten) sowie Wagnis und Gewinn (W&G) ähnlich wie bei der Preisermittlung zu Alternativpositionen.
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