Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

Bedarfsposition

Was ist eine Bedarfsposition?

Eine Bedarfsposition beschreibt eine Teilleistung, bei der noch nicht feststeht, ob und welcher Umfang ausgeführt wird. Sie wird nur auf besondere Anordnung des Auftraggebers zur Ausführungsposition.

Was zählt zu den Bedarfspositionen?

Bei der Ausschreibung einer Baumaßnahme können im Leistungsverzeichnis (LV) folgende Positionen auftreten, die allgemein zu den Bedarfspositionen zählen:
  • Alternativpositionen
  • Eventualpositionen
Alternativpositionen (synonym auch als Wahlpositionen bezeichnet) gelten vom Auftraggeber als "stattdessen" ausgeschrieben. Sie können anstatt einer anderen Position (Grundposition) zur Ausführung kommen. Demgegenüber steht bei einer Eventualposition in der Regel noch nicht fest, ob und in welchem Leistungsumfang diese ausgeführt wird.

Bedarfspositionen bei öffentlichen Bauaufträgen

In den letzten Jahren wurde die Regelung zu Bedarfspositionen noch verschärft, mit der Begründung, mögliche Wettbewerbsverzerrungen durch Bedarfspositionen zu vermeiden.
Nach § 7 Abs. 1, Nr. 4 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB Teil A für Ausschreibungen zu öffentlichen Bauaufträgen im Unterschwellenbereich sowie analog nach § 7 EU Abs. 1, Nr. 4 im Abschnitt 2 bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte und nach § 7 VS Abs. 1, Nr. 4 im Abschnitt 3 der VOB/A bei Baumaßnahmen der Verteidigung und Sicherheit sind "Bedarfspositionen grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen". Soweit es sich dabei nur um angehängte Stundenlohnarbeiten handelt, dürfen sie nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang (Stundenanzahl und Lohngruppen, ggf. Geräte) in die Leistungsbeschreibung mit aufgenommen werden.
Bekräftigt wird dies mit den Aussagen in den jeweiligen Vergabehandbüchern, so zu Baumaßnahmen im
  • Hochbau nach VHB-Bund (Ausgabe 2017, Stand 2019) in Richtlinie 100 unter Tz. 4.6, wonach Bedarfspositionen weder im Leistungsverzeichnis noch in übrigen Vergabeunterlagen aufzunehmen sind.
  • Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 1 unter Tz. 1.4 (Nr. 29), dass Bedarfspositionen grundsätzlich nicht zu verwenden sind. Wahlpositionen als Alternativen sind nur vorzusehen, wenn sich von mehreren brauchbaren und technisch gleichwertigen Bauweisen nicht von vornherein die wirtschaftlichste bestimmen lässt.
In einem Beschluss vom 10.08.2015 durch die Vergabekammer Sachsen-Anhalt (Az.: 3 VK LSA 54/15 und IBR Werkstattbeitrag vom 02.02.2015) wurde bekräftigt, dass die Nichtaufnahme von Bedarfspositionen "zur Vermeidung von Wertungsmanipulationen und der Wahrung des Transparenzgrundsatzes" notwendig ist. Es steht nach dem Beschluss auch "nicht im Belieben des Auftraggebers, die Bieterreihenfolge durch die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung von Bedarfspositionen zu beeinflussen".

Besonderheiten bei Bedarfspositionen

Erfolgt eine Ausschreibung von Bedarfspositionen in einem Leistungsverzeichnis, beispielsweise von privaten Bauherren, dann ist vom Bieter im LV meistens lediglich der Einheitspreis (EP) anzugeben und kein Gesamtbetrag (GB). Gesprochen wird dann von einer Bedarfsposition ohne GB. Eine Bedarfsposition kann aber auch als Bedarfsposition mit GB in einem Leistungsverzeichnis auftreten.
Wird mit der Ausschreibung speziell auch ein Gesamtbetrag gewünscht, beispielsweise für Stundenlohnarbeiten bei einer angegebenen Anzahl von mehr als einer Stunde, spricht man bei Eventualpositionen mit Gesamtbetrag auch von einer Bedarfsposition, aber in diesem Fall von einer Eventualposition mit Gesamtbetrag.
Besonderheiten sind noch hinsichtlich der Kalkulation zu einer Ausschreibung zu beachten, speziell zur Einbeziehung der Gemeinkosten sowie Wagnis & Gewinn (W & G) bei der Kalkulation von Alternativpositionen sowie auch bei der Kalkulation von Eventualpositionen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bedarfsposition"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.2. Um eine einwandfreie Preisermi...
- DIN-Norm im Originaltext -
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(1) 1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.2. Um eine einwandfreie Preisermittl...
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