Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

Teilleistungen

Was ist eine Teilleistung?

Wenn eine Gesamtleistung teilbar und davon nur ein Teil gemeint ist, der ausgeführt werden soll, spricht man von einer Teilleistung.
Bei Leistungen für eine Baumaßnahme ist zu unterscheiden, ob die begriffliche Aussage mit Bezug auf die Leistungsbeschreibung oder zur Umsatzsteuer bei der Rechnungslegung im Vordergrund steht.
Wenn von einer Gesamtleistung nur ein Teil gemeint ist, der ausgeführt werden soll – zum Beispiel der Trockenbau – spricht man von einer Teilleistung.
Wenn von einer Gesamtleistung nur ein Teil gemeint ist, der ausgeführt werden soll – zum Beispiel der Trockenbau – spricht man von einer Teilleistung. Bild: © 13111016 @ kadmy/123RF

Was gehört zu Teilleistungen in Leistungsbeschreibungen?

Bei der Ausschreibung einer Baumaßnahme gilt als Teilleistung jeweils jene Bauleistung, die:
Synonym ist die Teilleistung als kleinste Leistungsposition anzusehen. Sie kann nach verschiedenen Positionsarten im LV auftreten und unterschieden werden. Dabei müssen jedoch die einzelnen Teilleistungen technisch und wirtschaftlich in Verbindung stehen. Analog gilt dies auch bei einem VOB-Vertrag zur Vergütung von Teilleistungen nach § 2 Abs. 3, Nr. 1 VOB/B.
Bei einer Teilleistung sind grundsätzlich alle jene Umstände mitzubetrachten, die die Ausführung der Leistung beeinflussen, beispielsweise technische Vorschriften, Angaben zu Baustelle, zu Ausführung oder zu Arbeitserschwernissen. In einer Teilleistung sollen auch nur Leistungen erfasst werden, die technisch gleichartig sind und unter gleichen Umständen ausgeführt werden, damit deren Preis auf einheitlicher Grundlage ermittelt werden kann.

Teilleistungen als LV-Position

Die Teilleistung als Position enthält mindestens:
  • Mengenangaben als Vordersätze,
  • die Leistungsbeschreibung:
    • zu den einzusetzenden Baustoffen (Materialien),
    • zum Einsatzort,
    • zur Bauausführung sowie
    • zu Bauteilen und ihren Abmessungen.
Die Beschreibung der Teilleistungen kann mit freien Texten oder mithilfe von Standard-Leistungstexten (z. B. nach STLB-Bau – Dynamische BauDaten) erfolgen. Sie kann als Langtext (Fließtext) oder Kurztext dargestellt werden. In der Regel ist nur die Langtextfassung als Urschrift verbindlich. Kurztexte sind zudem meistens nur in Übereinstimmung mit den in der Originalfassung des LV ausgewiesenen Ordnungszahlen gültig.

Teilleistungen in öffentlichen Bauaufträgen

Für Ausschreibungen von Baumaßnahmen von öffentlichen Auftraggebern wird in den jeweiligen Vergabehandbüchern bestimmt, was bei einer Teilleistung anzugeben ist. Für Hochbaumaßnahmen nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund – Ausgabe 2017, Stand 2019) wird in der Allgemeinen Richtlinie 100 (Vergabeverfahren) unter Tz. 4.3.5 angeführt, dass für Teilleistungen anzugeben ist:
  • die Mengen auf Grundlage exakter Mengenberechnungen,
  • die Art der Leistungen mit den erforderlichen Erläuterungen über Konstruktion und Baustoffe,
  • die einzuhaltenden Maße mit den ggf. zulässigen Abweichungen,
  • besondere technische und bauphysikalische Forderungen wie Lastannahmen, Mindestwerte der Wärmedämmung und des Schallschutzes u. a.,
  • besondere örtliche Gegebenheiten, beispielsweise zum Baugrund, Altlasten u. a.,
  • besondere Anforderungen an die Qualitätssicherung,
  • die zutreffende Abrechnungseinheit, wie sie im Abschnitt 0.5 der jeweiligen gewerkebezogenen DIN-Vorschriften in der VOB Teil C angeführt sind sowie
  • besondere Abrechnungsbestimmungen bzw. zum Aufmaß, soweit in den DIN-Vorschriften in der VOB/C keine Regelung vorhanden ist.
Zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau sind detaillierte Anforderungen und Gestaltungen zum Leistungsverzeichnis und den Leistungspositionen im HVA-B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 1 unter Tz. 1.4 (Leistungsbeschreibung) vermerkt.

Teilleistungen im LV – ein Beispiel

Leistungsposition innerhalb des Leistungstitels – Putzarbeiten –
023PutzarbeitenEinheitspreisGesamtbetrag
023.010200,000 m²…………. € …………. €
STLB-Bau
Außenputz Wand Unterputz P II Oberputz P II
Zweilagiges Außenputzsystem auf Wand, Putzgrund Mauerwerk, saugfähig, rauflächig, Unterputz DIN 18550 aus Putzmörtel P II, Dicke 15 mm, Oberputz aus Putzmörtel P II, gerieben, Körnung bis 2 mm, Höhe bis 3 m.
023.020230,000 m²…………. € …………. €
STLB-Bau
Innenputz Wand P II 15 mm
Einlagiges Innenputzsystem DIN 18550 auf Wand, Putzgrund Mauerwerk, saugfähig, glatt, aus Putzmörtel P II, Dicke 15 mm, aufgeraut, Höhe bis 3 m, Erdgeschoss.

Teilleistungen in der Baukalkulation

Teilleistungen sind in der Baukalkulation die kleinste Einheit, für die ein Einheitspreis (EP) bestimmt wird. Zu kalkulieren sind für die Teilleistungen jeweils die Einzelkosten der Teilleistungen (EKT). Zu ihnen werden jene Kostenarten bzw. Kostenpositionen gerechnet, die der jeweiligen Teilleistung unmittelbar, d. h. direkt zurechenbar sind. Die Kalkulation der Einzelkosten ist Schwerpunkt jeder Kalkulation, weil diese zugleich auch Basis für die Verrechnung der anderen Kosten bei der Angebotskalkulation sind.
Zugerechnet werden den EKT noch Gemeinkosten sowie Wagnis & Gewinn. Zusammen ergeben sie den Einheitspreis (EP) und nach Multiplikation mit der Leistungsmenge den Gesamtbetrag (GB). Im Angebot zur Baumaßnahme erfolgt der Ausweis der kalkulierten Beträge.

Teilleistungen im Steuerrecht

In Verbindung mit der Umsatzsteuer zu Bauleistungen gelten Teilleistungen nach § 13 Abs. 1a) Umsatzsteuergesetz (UStG) als „wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen“. Ein solcher Teil wird in der Regel mehr als eine Teilleistung als Leistungsposition umfassen, ggf. Bauabschnitte im Straßenbau, Zimmererarbeiten haus- oder blockweise oder Putzarbeiten nach Geschossen.
Umsatzsteuerrechtlich muss die Teilbarkeit von Bauleistungen gewährleistet sein. Spezielle Aussagen werden im „Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2) Stand Januar 2023“ des BMF-Schreibens vom 27. Januar 2023 mit bauspezifischen Beispielen zu unterschiedlichen Bauarbeiten und möglichen Teilungsmaßstäben getroffen.
Teilleistungen nach der Teilbarkeit sind besonders von Bedeutung und nach den Teilungsmaßstäben zu prüfen, wenn eine Änderung des Umsatzsteuersatzes bestimmt wird, zuletzt im 2. Halbjahr 2020 zur Corona-Pandemie.
Für steuerrechtlich abgrenzbaren Teilleistungen ist ein Entgelt gesondert zu vereinbaren und abzurechnen, z. B. mit einer Teilschlussrechnung. Ausgeführte Teilleistungen müssen als Werkleistung fertiggestellt bzw. als Werklieferung selbstständig abnahmereif mit einer Teilabnahme sein.
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