Baugeräte / Vorhaltung / BGL

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Mit der Nutzungsdauer (ND) wird der Zeitraum für die Abschreibung als Wertminderung bestimmt. Sie umfasst die Zeitspanne, ausgedrückt in Jahren, in der ein Wirtschafts- bzw. Anlagegut erfahrungsgemäß wirtschaftlich eingesetzt werden kann. In den AfA-Tabellen des Finanzministeriums wird von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ausgegangen, und zwar in
  • der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (Nr. 0 der Tabellenliste), z. B. für Büromöbel = 13 Jahre,
  • der AfA-Tabelle - Baugewerbe (Nr. 81 der Tabellenliste), z. B. für Baustellen-Container = 10 Jahre u. a.,
jeweils gültig für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beruht auf Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung. Sie dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der bilanziellen Abschreibung.
Berücksichtigt wird dabei die technische Abnutzung eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs. Eine vor Ablauf der technischen Nutzbarkeit begründete kürzere Nutzungsdauer kann der Abschreibung nur zugrunde gelegt werden, wenn das Anlagegut vor Ablauf der technischen Nutzbarkeit objektiv wirtschaftlich verbraucht ist.
Die Nutzungsdauer aus den AfA-Tabellen wird auch in der Baugeräteliste (BGL) 2020 für die Berechnung einer kalkulatorischen Abschreibung zu Baumaschinen und Geräten im Bauunternehmen angesetzt.
Die Nutzungsdauer kann und wird von der Lebensdauer von Baumaschinen abweichen, sie wird in der Regel geringer sein. Die Lebensdauer eines Gerätes reicht bis zur Ausmusterung bzw. Verschrottung.
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