Steuern

Photovoltaikanlage

Eine Photovoltaikanlage ist ein selbstständiges, vom Gebäude losgelöstes bewegliches Wirtschaftsgut, beispielsweise als dachintegrierte Anlage, Auf- Dach- Anlagen oder Fassadenmontagen. Es ist als notwendiges Anlagevermögen dem Gewerbe einer Stromerzeugung zuzurechnen. Nicht zur Photovoltaikanlage gehört die Dachkonstruktion, die zum Gebäude zugehörig ist. Der Betreiber einer Photpvoltaikanlge hat hinsichtlich der Zuordnung zum Anlagevermögen eines Unternehmens ein Wahlrecht. Wird die Anlage mindestens 10 % unternehmerisch genutzt, so kann das Unternehmen die Anlage wertmäßig insgesamt dem Unternehmen zuordnen.
Für die Photovoltaikanlagen gilt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren. Die Anlage ist linear abzuschreiben. Eine degressive Abschreibung ist auch möglich, wenn die Anlage noch im Jahr 2010 angeschafft worden ist. Demgegenüber wäre ein unselbstständiger Gebäudebestandteil nach der Nutzungsdauer des Gebäudes (in der Regel 50 Jahre) abzuschreiben.
Für eine geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage kann auch ein Investitionsabzugsbetrag vorgesehen werden. Danach können grundsätzlich bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Bei der Bildung muss jedoch im Jahr vor der Inbetriebnahme eine verbindliche Bestellung für die Anlage nachgewiesen werden. Nach Inbetriebnahme ist neben der linearen bzw. ggf. degressiven Abschreibung auch noch eine Sonderabschreibung bis maximal 20 % auf die Anschaffungskosten möglich.
Die Kreditanstalt KfW legt im Mai 2013 das Förderprogramm „Erneuerbare Energien Speicher“ (Nr. 275) für Photovoltaikanlagen auf. Gefördert werden neu errichtete Anlagen mit Solarstromspeicher, wobei jedoch die installierte Leistung der Photovoltaikanlage, die mit dem Solarstromspeicher verbunden ist, nicht 30 kWp überschreiten darf.
Bei Krediten mit bis zu 10 Jahren Laufzeit wird der Zinssatz festgeschrieben. Bei längerer Laufzeit kann auch eine Zinssatz fest vereinbart bzw. vor Ablauf der Zinsbindungsfrist neue Konditionen festgelegt werden. Bei einer Laufzeit von bis 5 Jahren kann das Anlaufjahr tilgungsfrei gestellt werden.
Für den Betreiber einer Photovoltaikanlage sind auch die Regelungen zur Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen und einer möglichen Vorsteuer zu beachten, insbesondere für die seit dem 1. April 2012 in Betrieb genommenen Anlagen. Spezielle Aussagen hierzu weist das BMF-Schreiben vom 19. September zur "Umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaik- und KWK- Anlagen" aus. Es betrifft besonders:
  • den Wegfall des Eigenverbrauchsbonus für dezentral verbrauchten Strom aus Photovoltaikanlagen, die seit dem 1. April 2012 in Betrieb sind, indem die Betreiber dieser Anlagen vom Netzbetreiber für den selbst verbrauchten Strom keine Vergütung mehr erhalten;
  • die Einspeisung von Strom (physisch eingespeister und den kaufmännisch-bilanziell weitergegebener Strom) durch den Betreiber der Photovoltaikanlage als eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung an den Netzbetreiber;
  • die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs im Umfang der beabsichtigten unternehmerischen Verwendung der Anlage bzw. in vollem Umfang bei einer teilunternehmerisch-unternehmensfremden (privaten) Nutzung nur dann in vollem Umfang, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt (mit Bezug auf § 15 Abs. 1 im Umsatzsteuergesetz-UStG).
Mit einem BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2013 wurde auch festgelegt, dass Werklieferungen von Photovoltaikanlagen als Bauleistungen gelten, wenn sie in einem Gebäude oder sonstigem Bauwerk installiert werden. Dann schuldet auch der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer im Sinne einer Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen und ist zur Abführung an das Finanzamt verpflichtet. Nicht betroffen davon sind Photovoltaikanlagen für die private Verwendung, z. B. an einem Einfamilienhaus.
Sofern die Anlagen als Bauleistungen gelten, bliebe durch den Auftraggeber bei der Rechnungslegung des Bauleistenden noch zu prüfen, ob eine Bauabzugsteuer als besondere Form der Einkommensteuer maßgebend sein könnte. Nach Festlegungen des Bayerischen Landesamtes für Steuern soll auch die Aufstellung einer Freilandanlage den Bauleistungsbegriff für die Bauabzugsteuer erfüllen. Legt der Bauleistende dem Auftraggeber jedoch eine Freistellungsbescheinigung vor, muss vom Auftraggeber auch keine Bauabzugsteuer einbehalten und abgeführt werden. Da gilt ebenfalls, wenn die Freigrenze von 5.000 € bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten ist.
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