Buchhaltung / Rechnungswesen

Bewertungsmaßstäbe im Handelsrecht

Die handelsrechtliche Bewertung ist grundlegend nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) gemäß §§ 252-256 ausgerichtet. Sie gilt für alle Unternehmen, gleich welcher Rechtsform und dient in erster Linie der Kapitalerhaltung und damit auch dem Schutz der Gläubiger.
Zur Bewertung dienen die folgenden Maßstäbe:
  1. Anschaffungskosten,
  2. Herstellungskosten,
  3. Erfüllungsbetrag,
  4. Abzinsung von Rückstellungen, wenn die Restlaufzeit mehr als 1 Jahr beträgt,
  5. ein beizulegender Wert am Bilanzstichtag, abzuleiten aus dem
    • Beschaffungsmarkt (Wiederbeschaffungskosten)
    • Absatzmarkt (verlustfreie Bewertung unter Berücksichtigung von z. B. Erlösschmälerungen u. a.)
Anschaffungskosten dienen vor allem im Bauunternehmen für die Bewertung der
Die Herstellungskosten werden in der Regel herangezogen für die Bewertung von
  • selbst hergestellten Maschinen, Geräten und Stoffen,
  • unfertigen Bauleistungen und
  • Fertigerzeugnissen (z. B. Betonfertigteile auf Lager im betriebseigenen Betonwerk).
Der Erfüllungsbetrag ist beispielsweise maßgebend für Verbindlichkeiten, z. B. eine zum Bilanzstichtag noch nicht bezahlte Eingangsrechnung für Baustoffe, Gerätemieten u. a. Der noch zu bezahlende Betrag entspricht der erforderlichen Erfüllung. Ebenso sind die Rückstellungen auf Grundlage des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlichen Erfüllungsbetrags zu bewerten, beispielsweise Rückstellungen für eventuelle Mängelansprüche im Rahmen der Mängelansprüchefrist für Bauleistungen.
Für die Abzinsung der Rückstellungen ist der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre heranzuziehen.
Der beizulegende Wert entspricht einem Marktpreis, beispielsweise der Markt- bzw. Börsenwert für Wertpapiere zum Bilanzstichtag, wobei evtl. anstehende Verluste zu berücksichtigen sind. Fehlen Börsen- und Marktpreise, dann ist der beizulegende Wert nach anderen anerkannten Bewertungsmethoden zu bestimmen.
Das ist praktisch von Bedeutung bei Baustellen bzw.-aufträgen mit einem Verlust zum Bilanzstichtag, die zum Ende des Geschäftsjahres auch noch nicht abgeschlossen sind. Dann ist das Folgejahr von weiteren Verlusten freizuhalten, die nicht realisierten Verluste sind zu bilanzieren.
Die steuerliche Bewertung richtet sich nach den §§ 5-7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie soll die Ermittlung des Gewinns nach einheitlichen Grundsätzen sicherstellen und damit eine "gerechte" Besteuerung ermöglichen. Der Grund für diese unterschiedlichen Regelungen im Handels- und Steuerrecht sind die unterschiedlichen Zielstellungen von Handels- und Steuerrecht: Gläubigerschutz einerseits und voller Gewinnausweis andererseits.
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