Jahresabschluss / HGB

Grundsätze handelsrechtlicher Bewertung

Die handelsrechtliche Bewertung ist grundlegend nach dem §§ 252-256 Handelsgesetzbuch (HGB) ausgerichtet. Sie gilt für alle Unternehmen gleich welcher Rechtsform und dient in erster Linie der Kapitalerhaltung und damit auch dem Schutz der Gläubiger.
Vermögen, Schulden und Erfolg des Unternehmens sind deshalb zum Jahresabschluss nach folgenden Grundsätzen zu bewerten (vgl. § 252 Abs. 1 HGB):
  1. Bilanzgleichheit, d. h. die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.
  2. Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip) als Annahme bei der Bewertung, wobei eine Abweichung nur bei Liquidation oder Insolvenz des Unternehmens möglich ist.
  3. Einzelbewertung, wodurch verhindert wird, dass Wertminderungen und -erhöhungen gegeneinander aufgerechnet werden. Ausnahmen sind als Bewertungsvereinfachungsverfahren zugelassen.
  4. Vorsichtsprinzip als oberster Bewertungsgrundsatz. Danach müssen bei jedem einzelnen Vermögens- und Schuldposten Risiken und vorhersehbare Verluste berücksichtigt werden. Vermögensgegenstände sind deshalb grundsätzlich mit dem niedrigsten Wert (Niedrigstwertprinzip) und Schulden jeweils mit ihrem höchsten Wert (Höchstwertprinzip) anzusetzen. Gemäß der Vorsicht darf ein Gewinn erst dann ausgewiesen werden, wenn er durch Umsätze realisiert worden ist (Realisationsprinzip). Unrealisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden. Demgegenüber müssen aber unrealisierte Verluste dargestellt werden, wenn für ihren Eintritt konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
  5. Periodenabgrenzung, wonach Aufwendungen und Erträge dem Geschäftsjahr zuzuordnen sind, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Ausgabe und Einnahme.
Die aufgeführten Bewertungsgrundsätze gelten für alle Unternehmensformen und Kaufleute gleichermaßen.
Die steuerliche Bewertung richtet sich nach den §§ 5-7 des Einkommensteuergesetzes. Sie soll die Ermittlung des Gewinns nach einheitlichen Grundsätzen sicherstellen und damit eine "gerechte" Besteuerung ermöglichen.
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