Baurecht / BGB

Bürgschaftseinreden

Für die vertragsgemäße Ausführung von Bauleistungen sowie für Mängelansprüche kann der Bauherr bzw. Auftraggeber eine Sicherheitsleistung verlangen, bei einem VOB-Vertrag auf Grundlage von § 17 VOB/B. Diese Sicherheit kann nach Wahl durch den Auftragnehmer beispielsweise durch eine Bürgschaft gewährt werden. Für die Gültigkeit einer Bürgschaft ist die schriftliche Bürgschaftserklärung erforderlich. Das Schriftformerfordernis ist dafür im § 17 Abs. 4 VOB/B betont aufgeführt. Dafür wird in der Regel eine Bürgschaftsurkunde ausgestellt.
In Bürgschaftsurkunden, die meistens vom Auftraggeber vorbestimmt werden, finden sich oft diverse Einreden als Einwendungen, die ein Bürge dem Anspruch eines Gläubigers entgegensetzen kann.
Es betrifft beispielsweise
  • § 768 BGB als Verzicht auf die Einrede des Bürgen, soweit diese nicht den Bestand der Hauptverbindlichkeit oder ihre Verjährung umfasst. Mit Urteil des BHG vom 16.06.2009 (Az.: XI ZR 145/08 - IBR 2009, 515) wurde entschieden, dass ein formularmäßig vereinbarter Verzicht des Bürgen auf die Einrede unwirksam ist. Selbst wenn diese Einrede als Klausel in der Bürgschaft unwirksam ist, wird dadurch aber nicht grundsätzlich die Sicherungsvereinbarung in Frage gestellt bzw. unwirksam. Dies wurde mit einem Urteil des BGH vom 12.02.2009 (Az.: VII ZR 39/08) bekräftigt.
  • § 770 BGB als Einrede der Aufrechenbarkeit. Der Verzicht auf Einrede gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Auftragnehmers. Der BGH hat in einem Urteil vom 16.01.2003 (Az.: IX ZR 171/00) ausgeführt, dass durch den formularmäßigen Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit der Bürge unangemessen benachteiligt wird. Folglich ist den Vertragspartnern zu raten, die entsprechenden Passagen in vorformulierten Bauverträgen und in den Bürgschaftsurkunden anzupassen.
  • § 771 BGB als Einrede der Vorausklage. Letztere besagt, dass der Auftraggeber bei Inanspruchnahme der Bürgschaft vorher nicht verpflichtet ist erst ein Verfahren der Zwangsvollstreckung durchzuführen.
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