VOB B

Vorauszahlungsbürgschaft

Vorauszahlungen können durch den Auftraggeber bereits vor Ausführung der Bauleistungen vorgenommen werden. In der Regel wird der Auftraggeber dann eine Sicherheit, meistens in Form einer Vorauszahlungsbürgschaft, verlangen. Bei Bauaufträgen auf Grundlage der VOB ist bei Vorauszahlungen nach den Regelungen im § 16 Abs. 2 VOB, Teil B zu verfahren.
Als Sicherheit für die Vorauszahlung ist vom Auftragnehmer eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu erbringen. Bei öffentlichen Bauaufträgen sehen die Vergabehandbücher heranzuziehende Formblätter - meistens als Kombi-Bürgschaften- vor, so:
  • für den Hochbau im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund- Ausgabe 2017) das Formblatt 423 - Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft - sowie die zugehörige Richtlinie,
  • im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB das Muster 3.6- 3 für die Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft.
Danach dürfen Vorauszahlungen mit öffentlichen Auftraggebern nachträglich ohne ausdrückliche Vertragsänderung nicht vereinbart bzw. auf Antrag des Auftragnehmers nur ausnahmsweise unter Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung vereinbart werden.
Eine solche Bürgschaft ist unbefristet und erlischt mit der Rückgabe. In der Regel wird eine Vorauszahlung mit nächstfälligen Zahlungen zu den Abschlagsrechnungen verrechnet, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt wurden. Der Auftraggeber wird die Vorauszahlung solange mit folgenden Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers verrechnen, bis die Vorauszahlung getilgt ist. Sofern dies erfüllt wurde, kann die Bürgschaftsurkunde über die Vorauszahlung wieder dem Auftragnehmer zurückgegeben werden. Eine Fälligkeit ist dafür nicht bestimmt. Sie bliebe ggf. durch individuelle Absprache zwischen den Partnern zu regeln.

Vorauszahlungsbürgschaft (Formblatt 423) als Kombi- Bürgschaft

Vorauszahlungsbürgschaft (Formblatt 423) als Kombi- Bürgschaft
Quelle: VHB-Bund, Ausgabe 2008 (Stand: April 2016 unverändert gegenüber August 2014), Formblatt 423
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Vorauszahlungsbürgschaft"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche siche...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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