Baurecht / BGB

Abschlagszahlungsbürgschaft

Der Auftraggeber kann Abschlagszahlungen für angelieferte Baustoffe durch eine Abschlagszahlungsbürgschaft absichern.

Grundlagen zur Abschlagszahlungsbürgschaft

Der Auftraggeber kann für Abschlagszahlungen von angelieferten Stoffen und Bauteilen auf der Baustelle vom Auftragnehmer eine angemessene Sicherheit verlangen, oft mit einer Abschlagszahlungsbürgschaft.
Einbezogen werden können auch eigens angefertigte und bereitgestellte Bauteile und solche aus einer Serienfertigung. Sie müssen jedoch für die vertraglichen Leistungen der Baumaßnahme hergestellt worden sein.
Vom Bauherrn als Auftraggeber können dazu Abschlagszahlungen an das Bauunternehmen erfolgen. Sie sollen bereits im Bauvertrag vereinbart werden. Unterstützt werden soll ein reibungsloser Bauablauf später bei der Bauausführung.
Das Bauunternehmen muss noch keine Bauleistung erbracht haben, jedoch dem Auftraggeber eine nachvollziehbare Bedarfsaufstellung vorlegen.
Regelungen werden getroffen bei einem:
Die Abschlagszahlungsbürgschaft sichert Abschlagszahlungen für angelieferte oder hergestellte Baustoffe und Bauteile.
Die Abschlagszahlungsbürgschaft sichert Abschlagszahlungen für angelieferte oder hergestellte Baustoffe und Bauteile. Bild: © f:data GmbH
Ergänzend sind zu öffentlichen Bauaufträgen noch die Anforderungen in den Vergabe- und Vertragshandbüchern zu berücksichtigen, so zu Baumaßnahmen im:
  • Hochbau nach aktuellem VHB-Bund mit Aussagen:
    • zum Formular 423 für eine Abschlagszahlungsbürgschaft und
    • in der Richtlinie zum Formblatt 423.
  • Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB (Ausgabe 2023) mit Aussagen:
    • im Richtlinientext unter Tz. 2.7.1 – Sicherheitsleistungen – und
    • der Vorlage 373 in HVA B-StB zur Abschlagszahlungsbürgschaft.

Bürgschaftsverpflichtung mit Urkunde

Bei öffentlichen Bauaufträgen werden vorrangig die Formblätter bzw. Muster aus den oben angegebenen Vergabe- und Vertragshandbüchern als Bürgschaftsurkunden verwendet. Als Beispiel wird am Ende eine Bürgschaftsurkunde nach Formblatt 423 im VHB-Bund dargestellt.
Für die Urkunde einer Abschlagszahlungsbürgschaft wird meistens die Kombi-Bürgschaft und gleichlautend die „Abschlagszahlungs- / Vorauszahlungsbürgschaft“ herangezogen. In Bürgschaftsurkunden, die oft von privaten Auftraggebern als Bauherrn bzw. Bestellern vorbestimmt werden, finden sich ggf. noch diverse Bürgschaftseinreden. Zur Sicherstellung der AGB-rechtlichen Privilegierung der VOB Teil B wurden die „Einreden auf Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit“ nach § 770 BGB in den Formblättern seit 2018 nicht mehr aufgenommen.
Tipp aus der Praxis

„Stehen Einwendungen des Bürgen oder vorformulierte Einreden in der Bürgschaftsurkunde dem Sicherungsanspruch entgegen, ist zu prüfen, ob sie wirksam sind.“
Der Auftraggeber kann für die Bürgschaft den Bürgen wählen und als tauglich anerkennen. Danach wird die Bürgschaft auf Antrag des Bauunternehmens vom Bürgen ausgestellt.
Eine Liste der bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zugelassenen Kautionsversicherer zeigt, welche in der EU zugelassenen Institutionen für Bürgschaften durch Bauunternehmen herangezogen werden können. Die dort angeführten Kautionsversicherer können von vornherein bei einem Bauvertrag als anerkannt und tauglich angesehen werden.
Da die Anforderungen an Bürgschaftsurkunde und Bürgen weitgehend denen der Vorauszahlungsbürgschaft entsprechen, entnehmen Sie Details dazu gern dem gleichnamigen Beitrag.

Rückgabe der Abschlagszahlungsbürgschaft

Die Abschlagszahlungsbürgschaft erlischt mit der Rückgabe. Sie ist zurückzugeben, wenn die angelieferten und ggf. eigens angefertigten Stoffe und Bauteile auf der Baustelle mängelfrei eingebaut worden sind.

Beispiel einer Abschlagszahlungsbürgschaft

Formblatt 423: Abschlagszahlungs- / Vorauszahlungsbürgschaft. Quelle: Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) 2017, Seite 297.
Formblatt 423: Abschlagszahlungs- / Vorauszahlungsbürgschaft. Quelle: Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) 2017, Seite 297. Bild: © f:datat GmbH
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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