Baurecht / BGB

Abschlagszahlungsbürgschaft

Werden bei der Bauausführung während der Bauzeit speziell auf die Baustelle angeglieferte und/oder selbst gefertigte Stoffe und Bauteile dort zwischenzeitlich gelagert, so können sie mit in die Rechnungslegung - beispielsweise in einer Abschlagsrechnung- einbezogen werden.
Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber eine Abschlagszahlung für angelieferte Stoffe verlangen. Das ist sowohl bei einem Bauvertrag nach VOB als auch nach BGB möglich und in dieser Art und Weise geregelt, so beispielsweise bei VOB-Bauverträgen nach § 16 Abs. 1, Nr. 1 in VOB/B. Bei öffentliche Bauaufträgen sind noch als Regelungen zu beachten bei:
  • Hochbaumaßnahmen die Richtlinie 423 (Tz. 1) für Abschlagszahlungen zu angelieferten Stoffen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) und
  • Baumaßnahmen des Straßen- und Brückenbaus im spezifischen Handbuch HVA B-StB im Teil 3 unter Tz. 3.7 - Rechnungen und Zahlungen - (Nr. 16).
Danach soll es sich bei den angelieferten Stoffen und Bauteilen jeweils nur um solche handeln, die nach dem Grundsatz wirtschaftlicher Betriebsführung für einen reibungslosen Bauablauf auch notwendig sind.
Der Auftraggeber kann als Sicherheit für die Abschlagszahlung der angelieferten Stoffe und Bauteile vom Auftragnehmer eine angemessene und besondere Sicherheit durch selbstschuldnerische Abschlagzahlungsbürgschaft oder in anderer Weise verlangen.
Bei öffentlichen Bauaufträgen sind zu verwenden:
  • im Bereich des VHB-Bund (Ausgabe 2017) das Formblatt 423 - Kombibürgschaft Abschlagszahlungs-/ Vorauszahlungsbürgschaft - mit den Aussagen in der Richtlinie zum Formblatt und
  • zum Straßen- und Brückenbau das Muster 3.6 - Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft - im HVA B-StB im Teil 3 unter Tz. 3.6.
Bei Gewährung der Sicherheit durch Bürgschaft gelten die Anforderungen analog wie bei einer Vertragserfüllungs- sowie Mängelansprüchebürgschaft, beispielsweise nach der Richtlinie zum Formblatt 421 im VHB-Bund (Ausgabe 2017).
Die Abschlagszahlungsbürgschaft erlischt mit der Rückgabe. Sie ist zurückzugeben, wenn die angelieferten Stoffe und Bauteile mängelfrei eingebaut worden sind.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere