Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Diskriminierungsverbot bei der Vergabe

Kein Unternehmen bei der Vergabe zu diskriminieren bedeutet, alle Bieter gleich zu behandeln. Dies wird bei nationalen Vergaben im Unterschwellenbereich im § 2 Abs. 2 in VOB Teil A gefordert. Den Einzelbietern sind auch die Bietergemeinschaften gleichzusetzen. Gleiches gilt sinngemäß für EU-weite Bauaufträge bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 2 EU Abs. 2 sowie für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen nach § 2 VS Abs. 2 in der VOB/A, sofern eine Ungleichbehandlung nicht aufgrund des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausdrücklich geboten oder gestattet ist.
Der Ausschreibende muss sichern, dass alle Bieter mit der Ausschreibung und den Vergabeunterlagen die gleichen Informationen erhalten. Sind zusätzliche Informationen zur Ausschreibung erforderlich, dann müssen sie auch allen Bieter zugehen.
Andererseits sind auch alle Angebote gleich zu behandeln, wenn ihnen der gleiche Mangel anhaftet. Dies gilt auch für zu fordernde Erklärungen und Formblätter, beispielsweise die ergänzenden Preisblättern 221 bis 223 (EFB-Preis nach VHB-Bund, Ausgabe 2017). Werden diese Unterlagen nicht vollständig vorgelegt, ist das betreffende Angebot auszuschließen.
Von einer Diskriminierung kann auch gesprochen werden, wenn der Auftraggeber eine Ausschreibung nur dem Schein nach aufhebt und anschließend versucht, eine bevorzugte Vergabe vorzunehmen.
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