VOB A

EEE - Einheitliche Europäische Eigenerklärung

Bauunternehmen können für den vorläufigen Nachweis, dass keine Gründe für einen Ausschluss von Bietern bei EU-Vergaben vorliegen und das Unternehmen für die Durchführung eines Bauvorhabens geeignet ist, ein neues, europaweit einheitliches Formblatt, die sogenannte "Einheitliche Europäische Eigenerklärung - EEE" verwenden. Darüber werden spezielle Aussagen in § 50 der Vergabeverordnung (VgV als Artikel 1 in der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung vom 12. April 2016, veröffentlicht in BGBl. I Nr. 16/2016, S. 624 und in Kraft seit 18. April 2016) getroffen.
In Deutschland wurde für die Bauunternehmen durchgesetzt, dass sie zur Vorlage der EEE nicht verpflichtet sind bzw. die Verwendung der EEE freiwillig ist. Sofern die EEE von Bauunternehmen jedoch herangezogen bzw. genutzt wird, müssen andererseits die öffentlichen Auftraggeber diese als vorläufigen Eignungsnachweis anerkennen.
Von den Bauunternehmen können künftig auch weiterhin als Eignungsnachweise vorgelegt werden:
  • Nachweis zur vorliegenden Präqualifikation und ihrer Eintragung in die bundesweite elektronische Liste präqualifizierter Bauunternehmen oder
  • Einzelnachweise über die Eignung.
Nachweise müssen mit Bezug auf § 50 Abs. 3, Nr. 2 VgV nicht beigebracht werden, sofern die zuschlagerteilende Stelle bereits im Besitz der Unterlagen ist.
Bei Verwendung der EEE ist das Standardformular in Form des Anhangs zur EU- Durchführungsverordnung 2016/7 vom 5. Januar 2016 zu übermitteln. In der Regelung werden Aussagen zum Inhalt und Umfang (16 Seiten) der EEE getroffen. Sie umfasst folgende Teile:
Teil I:Angaben zum Vergabeverfahren und zum Öffentlichen Auftraggeber
Teil II:Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer
Teil III: Ausschlussgründe
Teil IV:Eignungskriterien
Teil V:Verringerung der Zahl der geeigneten Bieter
Teil VI:Abschlusserklärungen.
Spezielle Aussagen zur EEE für den Bundesfernstraßenbau werden im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)" im Teil 2 unter Tz. 2.4 (Nr. 33) gegeben.
Hat ein Bauunternehmen als Bewerber oder Bieter bereits einmal bei einer früheren Auftragsvergabe das EEE vorgelegt, kann es auch wiederverwendet werden. Dies erfordert aber die Bestätigung durch den Bieter, dass die in der EEE enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind.
Bei nationalen Vergaben im Unterschwellenbereich trifft die VOB/A im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) keine Regelung zur Heranziehung der EEE. Sie dürfte aber auch hierfür bei Vorliegen zugelassen sein.
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