VOB A

Angebotsschreiben

Der Bauherr bzw. Auftraggeber kann festlegen, wie ein Angebot zu einer Ausschreibung einzureichen ist. Zu öffentlichen Bauaufträgen sind die Regelungen in der VOB Teil A maßgebend, so bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich in § 13 Abs. 1 im Abschnitt 1, bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte in § 13 EU Abs. 1 im Abschnitt 2 sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen in § 13 VS Abs. 1 im Abschnitt 3 der VOB/A.
Das Angebotsschreiben stellt praktisch die Angebotserklärung des Bieters dar. Sind die Angebote schriftlich einzureichen, dann sind sie zu unterzeichnen. Elektronisch übermittelte Angebote sind bei Verlangen des Auftraggebers mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Für die schriftliche Einreichung bei öffentlichen Bauaufträgen sind in den Vergabehandbüchern Vordrucke vorgegeben, so zu Baumaßnahmen im:
  • Hochbau nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) das Formblatt 213 - Angebotsschreiben - als einheitliche Fassung sowie speziell auch für Lose,
  • Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB die textlichen Aussagen im Teil 1 unter Tz. 1.2 (Nr. 1 bis 6) und der zugeordnete Vordruck als Angebotsschreiben sowie ebenfalls speziell für Lose.
Bei Verwendung der Vordrucke werden vom Auftraggeber bzw. der ausschreibenden Stelle auch Angaben vermerkt, mindestens:
Die in den Vordrucken vom Auftraggeber offen gelassenen Stellen sind für Eintragungen durch den Bieter vorgesehen.
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