Bauvertrag / Werkvertrag

Eigenmächtig ausgeführte Leistungen

Für eigenmächtig ausgeführte Leistungen liegt in der Regel kein Auftrag vor. Bei einem VOB-Vertrag wird in § 2 Abs. 8, Nr. 1 VOB/B bestimmt, dass eigenmächtig vom Auftragnehmer ausgeführte Leistungen nicht zu vergüten sind. Vom Auftraggeber müssen vertragswidrige Leistungen – sowohl nach Art als auch nach dem Umfang – nicht hingenommen werden.
Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer diese Leistungen wieder beseitigt und zwar in einer vom Auftraggeber vorzugebenden Frist. Die Fristsetzung mit einem konkreten Termin wird empfohlen, da die VOB dazu keine Aussage trifft.
In Ausnahmefällen ist jedoch auch eine Vergütung nach § 2 Abs. 8, Nr. 2 VOB/B möglich. Das betrifft Leistungen zu folgenden Beispielen:
  • zusätzliche Leistung bei Gefahr für Verzug,
  • nur mit diesen Leistungen ist Bauerfolg erreichbar.
Der Auftraggeber kann angezeigte, bereits eigenmächtig ausgeführte Leistungen auch gegenüber dem Auftragnehmer nachträglich anerkennen und für ein Nachtragsangebot anfordern.
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