Baurecht / BGB

Schlechtleistung während der Bauausführung

Von einer „Schlechtleistung“ kann gesprochen werden, wenn eine Baumaßnahme vom Bauunternehmen während der Bauzeit, d. h. vor der Abnahme, nicht vertragsgemäß und somit vertragswidrig ausgeführt wird. Das kann sowohl bei einem VOB-Vertrag als bei einem Werkvertrag nach BGB der Fall sein. Die möglichen Rechtsfolgen unterscheiden sich jedoch nach den Bauvertragsarten. Teils gibt es im BGB keine entsprechenden Regelungen wie nach VOB Teil B, teils enthält die VOB/B detailliertere Regelungen, beispielsweise zu Bauausführungsfristen und Folgen bei Fristüberschreitungen.
Schlechtleistungen während der Bauausführung liegen in folgenden Fällen vor:
  • Während der Ausführung werden ausgeführte Bauleistungen „als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt“, die Nacharbeiten erfordern. Das Bauunternehmen als Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen durch mangelfreie Leistungen auf seine Kosten zu ersetzen, ggf. hat er auch für den daraus evtl. entstehenden Schaden aufzukommen.
    Als Rechtsfolgen stehen dem Auftraggeber (AG) beispielsweise zu:
    • Abzug eines Betrags bei der Abschlagszahlung, wofür nach § 641 Abs. 3 BGB als Betrag (“Druckzuschlag“) in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten als angemessen angesehen werden kann.
    • Bauleistungen, die ohne Auftrag oder eigenmächtig vom Auftragnehmer ausgeführt wurden. Diese Leistungen sind bei einem VOB-Vertrag nach § 2 Abs. 8, Nr. 1 VOB/B nicht zu vergüten sind. Vom Auftraggeber müssen solche Leistungen – sowohl nach Art als auch nach dem Umfang – nicht hingenommen werden.
    • Unzureichender Einsatz von Arbeitskräften, Baustoffen, Bauteilen sowie Baumaschinen und Geräten daraus Gefährdung der Ausführungsfristen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist nach § 5 Abs. 3 VOB/B unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Die Aufforderung sollte mit einer Frist in Textform erfolgen.
    • Nichteinhaltung von verbindlichen Ausführungsfristen sowie von Einzelfristen zu Teilleistungen, wenn diese vertraglich vereinbart wurden.
    • Vertragswidriger Einsatz und/oder mit Mängeln behafteter Einsatz von Baustoffen und Bauteilen und solchen, die den Proben nicht entsprechen. Solche Materialien sind bei Aufforderung durch den Auftraggeber mit vorgegebener Frist von der Baustelle nach § 4 Abs. 6 VOB/B zu entfernen. Bei erfolgloser Fristverstreichung können sie vom Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers entfernt werden.
Handelt es sich bei den Baumaßnahmen um öffentliche Bauaufträge, so können durch die öffentlichen Auftraggeber für die Rechtsfolgen bei Schlechtleistung (nach VOB) die neugestalteten Formulare im Abschnitt 460 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) herangezogen werden.
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