Bezug nehmend auf die VOB/B § 2 Abs. 8, Nr. 2 zeigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Musterbrief vom Vertrag abweichende Leistungen auf, die für die Erfüllung des Bauauftrages aber erforderlich sind. Er weist darauf hin, dass ihm für diese Leistungen nach Ausführung eine Vergütung zusteht.