Immobilienwirtschaft / Hausverwaltung

Eigentümergemeinschaft

Erfolgte die Errichtung einer Wohnanlage (Neubau oder sanierter Altbau) durch oder im Auftrag einer Baugemeinschaft, so wandelt sich diese nach Abnahme der Bauleistung und ggf. Einzug der Eigentümer in eine Eigentümergemeinschaft um. Grundlagen liefert das Wohnungseigentümergesetz (WEG). Das Gesetz regelt vor allem das Verhältnis der Eigentümer untereinander.
In der Regel wird die Eigentümergemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert. Sie kann jedoch nicht auf Wunsch aufgelöst werden. Aufgabe der Gemeinschaft ist es, alle Entscheidungen zur Verwendung von Mitteln, zu Instandhaltungen und Renovierungen, zur Objektverwaltung (z. B. durch einen Verwalter und seine Beauftragung), zur Hausordnung, zu Veräußerungen u. a. zu treffen. Dies erfolgt durch die Eigentümerversammlung. Diese hat mindestens einmal jährlich zusammenzutreten. Meistens wird sie von dem eingesetzten Verwalter vorbereitet. Beschlussfähig ist die Versammlung, wenn mehr als 50 % der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile vertreten sind.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Eigentümergemeinschaft"

Auszug im Originaltext aus BayBO (2007-08)
(1) Den Eigentümern der benachbarten Grundstücke sind vom Bauherrn oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung bedarf der Schriftform. Im Bauantrag ist anzugeben, ob zugestimmt wurde. Hat ein...
- Gesetze im Originaltext -
Gesetze
Auszug im Originaltext aus LBO BW (2010-03)
Soll eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, erteilt werden, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung und nach Maßgabe der Baurechtsbehörde die Eigentümer ang...
- Gesetze im Originaltext -
Gesetze
Auszug im Originaltext aus ThürBO (2014-03)
Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) vor der Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwe...
- Gesetze im Originaltext -
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