Immobilienwirtschaft / Hausverwaltung

Eigentümergemeinschaft

Erfolgte die Errichtung einer Wohnanlage (Neubau oder sanierter Altbau) durch oder im Auftrag einer Baugemeinschaft, so wandelt sich diese nach Abnahme der Bauleistung und ggf. Einzug der Eigentümer in eine Eigentümergemeinschaft um. Grundlagen liefert das Wohnungseigentümergesetz (WEG). Das Gesetz regelt vor allem das Verhältnis der Eigentümer untereinander.
In der Regel wird die Eigentümergemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert. Sie kann jedoch nicht auf Wunsch aufgelöst werden. Aufgabe der Gemeinschaft ist es, alle Entscheidungen zur Verwendung von Mitteln, zu Instandhaltungen und Renovierungen, zur Objektverwaltung (z. B. durch einen Verwalter und seine Beauftragung), zur Hausordnung, zu Veräußerungen u. a. zu treffen. Dies erfolgt durch die Eigentümerversammlung. Diese hat mindestens einmal jährlich zusammenzutreten. Meistens wird sie von dem eingesetzten Verwalter vorbereitet. Beschlussfähig ist die Versammlung, wenn mehr als 50 % der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile vertreten sind.
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