Macht der Auftraggeber Schadensersatz erst kurz vor Verjährungsende geltend, kann der Rückgriff des Hauptunternehmers auf den Nachunternehmer bereits verjährt sein. Warum das problematisch ist und wie man sich absichert, erläutert der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Markus Cosler.
Unabhängige Verjährung bei gestaffelter Beauftragung
Immer wieder ist es problematisch, wenn ein Bauherr einen Unternehmer beauftragt hat und dieser seinerseits einen Nachunternehmer. In solchen Konstellationen verjähren die jeweiligen Gewährleistungsansprüche innerhalb der beiden getrennten Vertragsverhältnisse grundsätzlich völlig unabhängig voneinander.
Das heißt, dass dann, wenn der Auftraggeber zu einem bestimmten Zeitpunkt die Abnahme des Gewerks im Vertragsverhältnis zu seinem Auftragnehmer getätigt hat, ab diesem Zeitpunkt die Gewährleistungsansprüche verjähren. Der Zeitpunkt der Abnahme im Vertragsverhältnis des Auftragnehmers zum Nachunternehmer kann ein ganz anderer sein.
Das Auseinanderfallen der Abnahmezeitpunkte und damit die unterschiedlichen Gewährleistungszeiträume lassen sich hier relativ einfach angleichen, indem man vertraglich im Nachunternehmervertragsverhältnis eine längere Gewährleistungsfrist vereinbart als im Hauptunternehmervertragsverhältnis.

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Schadensverursachung durch Drittgewerke
Anders ist dies aber, wenn z. B. während der Ausführung der Arbeiten Drittgewerke beschädigt werden und / oder auf andere Art und Weise das Eigentum des Auftraggebers durch beteiligte Handwerksfirmen beschädigt wird.
In derartigen Konstellationen beginnt die Gewährleistung, der entsprechende Schadensersatzanspruch des Geschädigten ab dem Zeitpunkt, in dem er von dem schädigenden Ereignis und dem Schädiger Kenntnis erlangt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dann drei Jahre.
Wenn aber der Schaden tatsächlich nicht durch den Hauptunternehmer, sondern durch den Nachunternehmer verursacht wurde, dann hat der Hauptunternehmer im Hinblick auf Schadensersatzansprüche, die der Auftraggeber an ihn heranträgt, einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gegen den Nachunternehmer, d. h., der Nachunternehmer ist seinerseits dem Auftragnehmer schadensersatzpflichtig, während der Auftragnehmer dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig ist. BGH: Einheitliche Verjährung bei Gesamtschuldnerausgleich
Problematisch ist diese Konstellation dann, wenn der Auftraggeber seinerseits den Schaden gegenüber dem Auftragnehmer aber erst gerichtlich kurz vor entsprechendem Ablauf der Verjährung geltend macht, z. B. durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen am letzten Tag vor Eintritt der Verjährung.
Wenn dann der Auftragnehmer diese gerichtlichen Schritte vom Gericht aus zugestellt bekommt, ist die Verjährung im Vertragsverhältnis zu seinem Nachunternehmer bereits abgelaufen. Er kann dann keinen Rückgriff mehr nehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Urteil VII ZR 167 / 08 vom 18.06.2009 festgehalten.
Er hat insbesondere dargelegt, dass der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung unterliege und diese mit der Begründung der Gesamtschuld beginne.
Damit die Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch beginnt, muss der Anspruchsberechtigte alle wesentlichen Umstände kennen, die diesen Anspruch begründen.
Das bedeutet:
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Er muss wissen, dass der Auftraggeber sowohl gegen ihn selbst als auch gegen den Nachunternehmer Ansprüche geltend machen kann.
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Er muss die Tatsachen kennen, die das Gesamtschuldverhältnis zwischen ihm und dem Nachunternehmer begründen.
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Er muss Kenntnis von den Umständen haben, die im Innenverhältnis zu einer Ausgleichspflicht führen.
In der Praxis ist diese Voraussetzung regelmäßig bereits erfüllt, wenn klar ist, dass der Auftraggeber Schadensersatz vom Auftragnehmer verlangt und der Schaden nicht vom Auftragnehmer selbst, sondern vom Nachunternehmer verursacht wurde.
Handlungsempfehlung für die Praxis
Für die Praxis ist es daher zwingend erforderlich, dass der Auftragnehmer gegebenenfalls schon präventiv gerichtliche Hilfe gegen seinen Nachunternehmer in Anspruch nimmt und / oder sich von diesem den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bestätigen lässt, denn nur so ist er davor geschützt, dass dann, wenn der Auftraggeber bis zum letzten Tag der Verjährungsfrist wartet, der Rückgriff „ins Leere läuft“.