VOB A

Elektronische Kataloge als Angebote

Durch den öffentlichen Auftraggeber kann bei EU-weiten Ausschreibungen und Vergaben bei Erreichen der Schwellenwerte festgelegt werden, dass elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben werden und Angebote von Bietern in Form eines elektronischen Katalogs einzureichen sind oder einen elektronischen Katalog umfassen müssen. Grundlagen hierzu liefern die Regelungen in § 27 in der Vergabeverordnung (VgV) sowie als inhaltliche Umsetzung § 4 b EU Abs. 3 im Abschnitt 2 der VOB/A.
Vom Auftraggeber ist in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung über diese besondere Methode der Auftragsvergabe hinzuweisen. Sofern vom Auftraggeber mit einem oder mehreren Unternehmen im Anschluss an die Angebotseinreichung in Form von elektronischen Katalogen Rahmenvereinbarungen zur Vergabe abzuschließen sind, kann er vorschreiben, dass nach aktualisierten elektronischen Katalogen ein erneutes Vergabeverfahren für Einzelaufträge erfolgen soll. Darüber informiert er die Bieter über erneuerte vorliegende Daten. Das gilt gleichermaßen auch dann, wenn der Auftraggeber selbst Daten aus den Katalogen vor Erteilung des Zuschlags gesammelt hat.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Elektronische Kataloge als Angebote"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann unter den Voraussetzungen der §§ 22 bis 24 VgV für die Beschaffung marktüblicher Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem nutzen.(2) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen eines offenen, eines nicht off...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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