Umwelt / Ökologie / Nachhaltiges Bauen

Energieausweise

Was sind Energieausweise?

Energieausweise dienen der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen überschlägige Vergleiche ermöglichen. Die entsprechenden Regelungen wurden neu im Teil 5 mit den §§ 79 bis 88 im Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (in BGBl. I Nr. 37, S. 1728) getroffen. Es trat am 1. November 2020 in Kraft und wurde letztmalig zum 01.01.2023 geändert. Vorher erfolgten Aussagen zum Energieausweis seit 2014 in der Energieeinsparverordnung (EnEV), die in das GEG integriert wurde.
Energieausweise werden beispielsweise für Wohngebäude ausgestellt.
Energieausweise werden beispielsweise für Wohngebäude ausgestellt.
Bild: © f:data GmbH
Ein Energieausweis kann ausgestellt werden als:
  • Energiebedarfsausweis bei der Errichtung eines Gebäudes unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes (nach § 80 und 81 im GEG), wobei die Werte angeben, wie hoch der zu erwartende Energieverbrauch aufgrund der energetischen Qualität der Gebäudehülle sowie der Anlagetechnik ist.
  • Energieverbrauchsausweis auf Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs (nach § 82 im GEG), wobei der witterungsbedingte Endenergie- und Primärenergieverbrauch zu berechnen sind. Zugrunde gelegt werden zusammenhängende Energieverbräuche aus einem Zeitraum von 36 Monaten des gesamten Hauses, unter Einschluss der jüngsten vorliegenden Abrechnungsperiode, wobei längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass hier die energetische Qualität des Gebäudes nicht berücksichtigt wird.

Wofür werden Energieausweise ausgestellt?

Ein Energieausweis wird jeweils ausgestellt für:
  • ein Gebäude ggf. für Gebäudeteile, wenn diese getrennt zu behandeln sind, nicht jedoch für ein kleines Gebäude (mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche) und
  • eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren, wobei er unabhängig davon seine Gültigkeit verliert, wenn ein neuer ausgestellt wird.
Sollte ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbstständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ebenfalls ein Energieausweis auszustellen, sofern nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. Dafür können als Übergang nach § 112 Abs. 2 im GEG noch bis 1. Mai 2021 die Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) angewendet werden.
Bevor ein Energieausweis vom Aussteller erteilt wird, sollte er nach § 84 im GEG:
  • ein bestehendes Gebäude vor Ort begehen oder
  • sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Unterlagen bzw. Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen lassen und
  • im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes zur Energieeffizienz mit Hinweisen zur Modernisierung geben, bezogen auf das Gebäude insgesamt oder einzelne Bauteile sowie Anlagen und Einrichtungen.

Welche Angaben machen Energieausweise?

Im Energieausweis werden Aussagen getroffen über:
  • Kennwerte für die Effizienz des gesamten Gebäudes in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr,
  • Vergleichswerte von Durchschnittswerten anderer Gebäude, um unterschiedliche Immobilien durch Mieter und Käufer besser miteinander vergleichen zu können,
  • Modernisierungsempfehlungen zur Steigerung der Effizienz, beispielsweise Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der Energieeffizienz.
Im § 85 des GEG wird detailliert bestimmt, welche Angaben mindestens ein Energieausweis zur Ausweisart (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) und zum Gebäude (Wohn- oder Nichtwohngebäude) enthalten muss. Ableitend aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf leitet sich die Energieeffizienzklasse von Wohngebäuden nach der Einteilung in Anlage 10 im GEG ab, die ebenfalls im Energieausweis anzugeben ist.

Wer darf Energieausweise ausstellen?

Die Ausstellung des Energieausweises durch eine Person erfordert eine entsprechende Qualifikation nach Aus- und Fortbildung als Nachweisberechtigung. Die Voraussetzungen werden in § 88 im GEG detailliert aufgeführt. Berechtigt zur Ausweisausstellung für bestehende Wohngebäude sind auch Personen, die vor dem 25. April 2007 als Berechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind oder über eine erfolgreiche Aus- und Weiterbildung zum Energiefacharbeiter im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben.

Energieausweise bei Verkauf, Vermietung und Leasing

Nach § 87 im GEG ist bei Aufgabe einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien vor dem Verkauf, Vermietung und dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit durch den Verantwortlichen für die Anzeige sicherzustellen, dass die Anzeige folgende Pflichtangaben enthält:
  • die Art des Energieausweises (Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis)
  • die im Ausweis genannten energetischen Werte des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, bei einem Nichtwohngebäude getrennt sowohl für Wärme als auch für Strom
  • die im Ausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  • bei einem Wohngebäude das Baujahr
  • bei einem Wohngebäude die im Ausweis genannte Energieeffizienzklasse
Darüber hinaus müssen Verkäufer und Vermieter den Energieausweis zum Zeitpunkt der Besichtigung vorlegen und nach Abschluss des Vertrages unverzüglich an den Käufer oder Mieter aushändigen.
Herzlichen Dank an Dipl.-Ing. Philipp Danz von b&d Energie- und Umwelttechnik GmbH in Weimar für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
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