Buchhaltung / Rechnungswesen

Neutraler Aufwand

Neutraler Aufwand dient nicht unmittelbar dem eigentlichen Bauprozess in einem Bauunternehmen, gehört aber zum Aufwand, so beispielsweise allgemein:
  • betriebsfremder Aufwand wie gewährte Spenden, Schenkungen,
  • außerordentlicher Aufwand wie Versicherungsschäden, außergewöhnliche Strafen und Forderungsverluste u. a.
  • periodenfremder Aufwand wie Nachzahlungen von Steuern zulasten der Aufwendungen.
Im Wesentlichen fällt neutraler Aufwand im Finanzbereich des Unternehmens an. Der Ausweis erfolgt periodenbezogen, beispielsweise zum Jahresabschluss in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Wird die GuV nach dem Gesamtkostenverfahren (in Bauunternehmen vorrangig herangezogen) nach § 275 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) aufgestellt, umfassen die neutralen Aufwendungen im Unternehmen für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, die Zeilen 12, 13 und 16 in der Gliederung zur Darstellung unter Gewinn- und Verlustrechnung (GUV) bis 2015 zu folgenden Inhalten:
  • Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens (Zeile 12) sowie als buchhalterischer Nachweis auf den Konten der Kontengruppe 71 nach dem Baukontenrahmen (BKR),
  • Zinsen, z. B. für Kredite, Verzugszinsen u. a. und ähnliche Aufwendungen einschließlich von verbundenen Unternehmen (Zeile 13) gemäß Nachweisen in der Kontengruppe 76 des BKR,
  • außerordentliche Aufwendungen (Zeile 16) und Nachweis in der Kontengruppe 79 nach BKR.
Aufwendungen für außerordentliche Ereignisse rechnen nur noch hinzu, wenn das Geschäftsjahr im Unternehmen vor dem 1. Januar 2016 begonnen wurde. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, entfällt der Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen in der Gliederung zur GuV. Außerordentliche Aufwendungen werden künftig mit in den "sonstigen" betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen sowie bei Anfall als außergewöhnliche Sachverhalte nach Art und Betrag im Anhang zum Jahresabschluss angegeben.
Neutrale Aufwendungen können auch in einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zu den angeführten Fällen auftreten.
Neutrale Aufwendungen stehen den neutralen Erträgen gegenüber. Als Differenz bestimmt sich das neutrale Ergebnis als spezifische Ergebnisart, wiederum resultierend aus den Anteilen des
  • Finanzergebnisses und
  • des außerordentlichen Ergebnisses (nur noch für vor dem 1.1.2016 begonnene Geschäftsjahre).
Praktisch stellt sich das neutrale Ergebnis außerhalb des eigentlichen Bauprozesses dar. Es kann auch einen Verlust umfassen, wenn der neutrale Aufwand nicht durch neutrale Erträge gedeckt wird, beispielsweise infolge höherer Zinsaufwendungen gegenüber weitaus niedrigerer Zinserträge.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Neutraler Aufwand"

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10.1 Allgemeines 10.1.1 Anforderungen an Dichtheitsprüfungen nach dieser Norm In Vorbereitung der Dichtheitsprüfung ist in der Regel eine optische Zustandserfassung erforderlich. In dieser Norm wird für bestehende Leitungen unter bestimmten Vorausset...
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5.3.1 Allgemeines Werden barrierefreie Toiletten, Waschplätze und Duschplätze vorgesehen, sind die Anforderungen dieses Abschnittes der Norm einzuhalten.ANMERKUNG Eine Badewanne ersetzt keinen barrierefreien Duschplatz.Barrierefreie Sanitärräume sind...
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