BW- Kennzahlen

Wirtschaftlicher Umsatz (Bau)

Der wirtschaftliche Umsatz ist die Bezugsbasis für die Festlegung von Rohgewinn-Richtsätzen (Bau) als Anhaltspunkte für die Finanzverwaltungen zu dem Zweck, Umsatz und Gewinn für ein Geschäftsjahr von Gewerbetreibenden als Steuerpflichtigen zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen und Nachweise als Schätzung für Gewinn-Besteuerung (Bau) vorzunehmen. Richtsätze werden vom Bundesministerium der Finanzen jährlich als Richtsatzsammlung herausgegeben, zuletzt als "Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2019" mit BMF-Schreiben vom 20. Januar 2021 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I).
Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab und werden auch für Gewerbeklassen im Baugewerbe – angeführt unter Richtsatzsammlung zur Besteuerung im Bauhandwerk – ausgewiesen, beispielsweise für Dachdeckerei, Gerüstbau, Zimmerei, GaLaBau u. a. Die Anwendung erfolgt vorrangig für kleinere Baubetriebe und Bauhandwerksbetriebe als Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Bauhandwerker, aber nicht für mittelgroße und große Bauunternehmen, ggf. auch für Selbstständige und Steuerpflichtige bei einer Gewinnermittlung auf Grundlage einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Die Richtsätze zu den einzelnen Gewerbeklassen werden nach unterschiedlicher Höhe des wirtschaftlichen Umsatzes als Bezugsbasis mit %-Sätzen für die Gewinnkennziffern ausgewiesen, bei den bauspezifischen Gewerbeklassen beispielsweise für:
  • Bauunternehmen allgemein (bei Materiallieferung):
    • wirtschaftlicher Umsatz bis 200.000 €,
    • wirtschaftlicher Umsatz über 200.000 € bis 500.000 € und
    • wirtschaftlicher Umsatz über 500.000 € und
  • Gerüstbau:
    • wirtschaftlicher Umsatz bis 400.000 € und
    • wirtschaftlicher Umsatz über 400.000 €.
Im Sinne der Richtsätze umfasst der wirtschaftliche Umsatz die Jahresleistung des Betriebs zu Verkaufspreisen, jedoch ohne Umsatzsteuer. In den Umsatz sind bei den Betrieben des Bauhandwerks auch einzubeziehen:
  • die unfertigen Bauleistungen und Fertigerzeugnisse aus eigener Herstellung, und zwar bewertet zu Verkaufspreisen, weil dem Waren- und Materialeinsatz und Einsatz von Fertigungslöhnen auch der jeweilige wirtschaftliche Umsatz gegenübergestellt wird. Die Verkaufspreise entsprechen den als Abschlagsrechnungen gestellten Ausgangsrechnungen. Sollten Verkaufspreise nicht vereinbart vorliegen, kann auch eine Bewertung zu Herstellungskosten (nach § 6 Einkommensteuergesetz - EStG) zuzüglich des Ansatzes für anteiligen Unternehmerlohn und eines Zuschlags für Allgemeine Geschäftskosten (AGK) erfolgen.
  • sollten für die Abschlagsrechnungen bereits Zahlungen vom Besteller erfolgt und beim Baubetrieb eingegangen sein, dann sind die Abschlagszahlungen mit den Nettowerten, d. h. ohne Umsatzsteuer, mit im Umsatz anzusetzen. Kundenforderungen und Vorauszahlungen des Bestellers sind mit im Umsatz zu verrechnen.
  • sonstige branchenübliche Leistungen, beispielsweise aus der Verwertung von Material und Abfällen u. a.
Die Einbeziehung der unfertigen und fertigen Leistungen und Erzeugnisse ist erforderlich, weil dafür auch die Kosten für Löhne und Materialeinsatz angefallen sind und damit ein Vergleich zwischen vergleichbaren Leistungen und angefallenen Kosten möglich ist.
Nicht zum wirtschaftlichen Umsatz zählen:
  • den Kunden gewährte Preisnachlässe,
  • Forderungsverluste,
  • Einnahmen aus Hilfsgeschäften,
  • Einnahmen aus in Vorjahren ausgebuchten Kundenforderungen,
  • Einnahmen aus nicht branchenüblichen Leistungen, z. B. aus ehrenamtlicher Tätigkeit,
  • Einnahmen aus gutachterlicher Tätigkeit,
  • unentgeltliche Wertabgaben,
  • Leistungen an die Beschäftigen,
  • Leistungen für eigene betriebliche Zwecke bzw. Eigeninvestitionen.
Erfolgten im Geschäftsjahr beispielsweise unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen), so ist der wirtschaftliche Umsatz bei der Gewinnverprobung nach Richtsätzen (Bau) als "Normalisierung" zu kürzen, beispielsweise nach Tz. 11 in der Richtsatzsammlung um 6.000 € für Sachentnahmen.
Nach der Unterteilung des wirtschaftlichen Umsatzes nach der Größe werden darauf die Richtsätze für folgende Gewinnkennziffern in % des wirtschaftlichen Umsatzes vorbestimmt für:
  • Rohgewinn I bei Handelsbetrieben,
  • Rohgewinn II bei Handwerks- und gemischten Betrieben,
  • Halbreingewinn und
  • Reingewinn.
Aufgeführt werden Richtsätze für ausgewählte Gewerbeklassen des Baugewerbes unter folgenden Begriffen:
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