BW- Kennzahlen

Wirtschaftlicher Umsatz (Bau)

Der wirtschaftliche Umsatz ist die Bezugsbasis für die Festlegung von Rohgewinn-Richtsätzen (Bau) als Anhaltspunkte für die Finanzverwaltungen zu dem Zweck, Umsatz und Gewinn für ein Geschäftsjahr von Gewerbetreibenden als Steuerpflichtigen zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen und Nachweise als Schätzung für Gewinn-Besteuerung (Bau) vorzunehmen. Richtsätze werden vom Bundesministerium der Finanzen jährlich als Richtsatzsammlung herausgegeben, zuletzt als "Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2019" mit BMF-Schreiben vom 20. Januar 2021 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I).
Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab und werden auch für Gewerbeklassen im Baugewerbe – angeführt unter Richtsatzsammlung zur Besteuerung im Bauhandwerk – ausgewiesen, beispielsweise für Dachdeckerei, Gerüstbau, Zimmerei, GaLaBau u. a. Die Anwendung erfolgt vorrangig für kleinere Baubetriebe und Bauhandwerksbetriebe als Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Bauhandwerker, aber nicht für mittelgroße und große Bauunternehmen, ggf. auch für Selbstständige und Steuerpflichtige bei einer Gewinnermittlung auf Grundlage einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Die Richtsätze zu den einzelnen Gewerbeklassen werden nach unterschiedlicher Höhe des wirtschaftlichen Umsatzes als Bezugsbasis mit %-Sätzen für die Gewinnkennziffern ausgewiesen, bei den bauspezifischen Gewerbeklassen beispielsweise für:
  • Bauunternehmen allgemein (bei Materiallieferung):
    • wirtschaftlicher Umsatz bis 200.000 €,
    • wirtschaftlicher Umsatz über 200.000 € bis 500.000 € und
    • wirtschaftlicher Umsatz über 500.000 € und
  • Gerüstbau:
    • wirtschaftlicher Umsatz bis 400.000 € und
    • wirtschaftlicher Umsatz über 400.000 €.
Im Sinne der Richtsätze umfasst der wirtschaftliche Umsatz die Jahresleistung des Betriebs zu Verkaufspreisen, jedoch ohne Umsatzsteuer. In den Umsatz sind bei den Betrieben des Bauhandwerks auch einzubeziehen:
  • die unfertigen Bauleistungen und Fertigerzeugnisse aus eigener Herstellung, und zwar bewertet zu Verkaufspreisen, weil dem Waren- und Materialeinsatz und Einsatz von Fertigungslöhnen auch der jeweilige wirtschaftliche Umsatz gegenübergestellt wird. Die Verkaufspreise entsprechen den als Abschlagsrechnungen gestellten Ausgangsrechnungen. Sollten Verkaufspreise nicht vereinbart vorliegen, kann auch eine Bewertung zu Herstellungskosten (nach § 6 Einkommensteuergesetz - EStG) zuzüglich des Ansatzes für anteiligen Unternehmerlohn und eines Zuschlags für Allgemeine Geschäftskosten (AGK) erfolgen.
  • sollten für die Abschlagsrechnungen bereits Zahlungen vom Besteller erfolgt und beim Baubetrieb eingegangen sein, dann sind die Abschlagszahlungen mit den Nettowerten, d. h. ohne Umsatzsteuer, mit im Umsatz anzusetzen. Kundenforderungen und Vorauszahlungen des Bestellers sind mit im Umsatz zu verrechnen.
  • sonstige branchenübliche Leistungen, beispielsweise aus der Verwertung von Material und Abfällen u. a.
Die Einbeziehung der unfertigen und fertigen Leistungen und Erzeugnisse ist erforderlich, weil dafür auch die Kosten für Löhne und Materialeinsatz angefallen sind und damit ein Vergleich zwischen vergleichbaren Leistungen und angefallenen Kosten möglich ist.
Nicht zum wirtschaftlichen Umsatz zählen:
  • den Kunden gewährte Preisnachlässe,
  • Forderungsverluste,
  • Einnahmen aus Hilfsgeschäften,
  • Einnahmen aus in Vorjahren ausgebuchten Kundenforderungen,
  • Einnahmen aus nicht branchenüblichen Leistungen, z. B. aus ehrenamtlicher Tätigkeit,
  • Einnahmen aus gutachterlicher Tätigkeit,
  • unentgeltliche Wertabgaben,
  • Leistungen an die Beschäftigen,
  • Leistungen für eigene betriebliche Zwecke bzw. Eigeninvestitionen.
Erfolgten im Geschäftsjahr beispielsweise unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen), so ist der wirtschaftliche Umsatz bei der Gewinnverprobung nach Richtsätzen (Bau) als "Normalisierung" zu kürzen, beispielsweise nach Tz. 11 in der Richtsatzsammlung um 6.000 € für Sachentnahmen.
Nach der Unterteilung des wirtschaftlichen Umsatzes nach der Größe werden darauf die Richtsätze für folgende Gewinnkennziffern in % des wirtschaftlichen Umsatzes vorbestimmt für:
  • Rohgewinn I bei Handelsbetrieben,
  • Rohgewinn II bei Handwerks- und gemischten Betrieben,
  • Halbreingewinn und
  • Reingewinn.
Aufgeführt werden Richtsätze für ausgewählte Gewerbeklassen des Baugewerbes unter folgenden Begriffen:
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Wirtschaftlicher Umsatz (Bau)"

Auszug im Originaltext aus DIN 18960 (2020-11)
4.1 AllgemeinesNutzungskosten beginnen nach der Inbetriebnahme und schließen die Betriebsphase, die Modernisierungsphase und die Rückgabephase bis zum Beginn der Beseitigungsphase ein. Die betriebsspezifischen und produktionsbedingten Personal- und S...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 276-1 (2008-12)
3.3.1 Zweck Kostenermittlungen dienen als Grundlagen für Finanzierungsüberlegungen und Kostenvorgaben, für Maßnahmen der Kostenkontrolle und der Kostensteuerung, für Planungs-, Vergabe- und Ausführungsentscheidungen sowie zum Nachweis der entstandene...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Anmerkung zu § 15 Abs. 1 Nr. 12. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, s...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
4.2.1 ZweckKostenermittlungen dienen als Grundlagen für Finanzierungsüberlegungen und Kostenvorgaben, für Maßnahmen der Kostenkontrolle und der Kostensteuerung, für Planungs-, Vergabe- und Ausführungsentscheidungen sowie zum Nachweis der entstandenen...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche siche...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen nur die in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen an die Teilnahme auferlegen.1. Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung kann der öffentliche Auftraggeber die Eintragung in das B...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung1. eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für einen öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und, eine wirtschaft...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit werden Selbstreinigungsmaßnahmen in entsprechender Anwendung des § 6f EU Absatz 1 un...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Dem Auftraggeber stehen nach seiner Wahl die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach den Absätzen zwei und drei gest...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere