Lohn / Tarif / Rente

Hilfslöhne im Baugewerbe

Die inhaltliche Aussage zum Hilfslohn wird oft unterschiedlich, zum Teil fälschlicherweise als "unproduktiver Lohn" interpretiert. Mit Bezug auf das betriebliche Rechnungswesen eines Bauunternehmens werden als Hilfslöhne erfasst, vor allem die Löhne der Beschäftigten:
  • in den Hilfsbereichen bzw. Hilfskostenstellen beispielsweise für Magaziner, Beschäftigte auf dem Bauhof, Lagerarbeiter, Kraftfahrer, Elektriker, Reparatur- und Wartungspersonal für Baumaschinen und in Werkstätten, Beschäftigte für Be- und Entladearbeiten,
  • in den Leitungs- und Verwaltungskostenstellen für Laborgehilfen, Pförtner, Wachpersonal Beschäftigte für Hilfsarbeiten wie Kopieren, Reinigung u. a.
  • sowie ggf. auf den Baustellen für Boten, Kalfaktoren, Wärter, Beschäftigte von Reparaturpersonal auf Großbaustellen u. a.
Mit dem Wegfall von Berufsgruppen ab 1. September 2002 erfolgte die Einordnung der Hilfskräfte in den prodzuzierenden Bereichen in Lohngruppen, vorrangig in die Lohngruppe 1. Seit diesem Zeitpunkt werden die Hilfskräfte im Baugewerbe mit in dem Geltungsbereich des "Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV- Mindestlohn" erfasst. Ihre Entlohnung ist folglich nach dem bautariflichen Mindestlohn vorzunehmen. Demgegenüber wird ab 1. Januar 2015 für die in den Leistungs- und Verwaltungskostenstellen eingesetzten Hilfskräfte die Entlohnung ab 1. Januar 2015 mindestens in Höhe des allgemein gültigen Mindestlohns auf Grundlage des "Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz-MiLoG) vom 11. August 2014" maßgebend, sofern nicht eine Eingruppierung in eine Gehaltsgruppe (beispielsweise A 1) und tarifliche Entlohnung erfolgt.
Die Löhne für die gewerblichen Arbeitnehmer, die unmittelbar die Bauleistung erbringen, lassen sich den Teilleistungen direkt als Einzelkosten zurechnen und werden folglich auch als Grundlöhne bezeichnet. Im Gegensatz dazu können die Hilfslöhne meistens für die Teilleistungen nur indirekt verrechnet werden, beispielsweise innerhalb eines Zuschlagssatzes der Baustellengemeinkosten (BGK) oder Allgemeinen Geschäftskosten (AGK). Das richtet sich wieder danach, in welchen Bereichen bzw. Kostenstellen die Hilfslöhner beschäftigt sind.
Wenn sich die Hilfslöhne teilweise auch unmittelbar einer Leistungsposition des Leistungsverzeichnisses (LV) zurechnen lassen, können sie auch innerhalb des Mittel- bzw. Kalkulationslohns mit berückschtigt werden. Im "Leitfaden für die Vergütung von Nachträgen" im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) wird in der Richtlinie 510 unter Tz. 4.1.1 angeführt, dass auch Hilfslöhne ggf. mit als Kostenbestandteil des Kalkulationslohns einzubeziehen sind.
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