Lohn / Tarif / Rente

Grundlöhne

In der Baupraxis ist teils noch die Bezeichnung Grundlohn anzutreffen, teils jedoch mit unterschiedlichen Aussagen, beispielsweise als:
  • Stundenlohn und damit als Entgelt bzw. als Lohn je produktive Stunde, der an einen gewerblichen Arbeitnehmer gemäß Arbeitsvertrag gezahlt wird, meistens in jenen Fällen, wenn keine tarifliche Entlohnung bzw. kein Bezug zu einem Entgelttarifvertrag des Baugewerbes wie Tarifstundenlohn (TL) im Bauhauptgewerbe zugrunde liegt,
  • Grundmittellohn und damit als kalkulierter Mittelwert aus den Tariflöhnen (Gesamttarifstundenlohn (GTL) - Baugewerbe) einer Kolonnenzusammensetzung zu einem Bauauftrag, jedoch ohne Einbeziehung der lohngebundenen Zuschläge,
  • Mittellohn (ML) A bzw. AP wie in den ergänzenden Formblättern Preis (EFB-Preis) 221 und 222 nach Vergabehandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) in Zeile 1.1 für ein Angebot aufgeführt ausgewiesen.
Der Stundenlohn allgemein ist aber nicht in Verbindung zu Stundenlohnarbeiten nach § 15 in VOB Teil B zu sehen, da deren Vergütung zu einem Stundenverrechnungssatz als Preisausdruck für eine Lohnstunde heranzuziehen wäre.
Grundlöhne
Bild: © f:data GmbH
Grundlöhne werden als Basis für die Bestimmung eines Zuschlagssatzes für Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer herangezogen. Nach den Musterberechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) zur Berechnung des Zuschlagssatzes für Lohnzusatzkosten umfassen die Grundlöhne:
Die Bestimmung eines betriebsindividuellen Zuschlagssatzes zu Lohnzusatzkosten kann mit den Schemata unter „ Kalkulationshilfen“ vorgenommen werden. In den aufrufbaren Berechnungsformularen wird bei den Grundlöhnen in 2 Spalten differenziert nach den Anteilen an den Soziallöhnen jeweils mit einem und ohne einen abzuführenden Beitrag an die ULAK. Nicht alle Baugewerke unterliegen dem Verfahren zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft, wonach ein festgelegter Prozentsatz mit Bezug auf die betriebliche Bruttolohnsumme als Solidarbeitrag abzuführen ist, der danach für die Urlaubsentgelte und Ausbildungskosten zur Umverteilung verwendet wird.
Besonders Betriebe der Ausbaugewerbe sind nicht alle in das ULAK-Verfahren eingebunden. Diese Betriebe zahlen das Urlaubsentgelt teils unmittelbar an die Beschäftigten ohne Verrechnung nach vorheriger Umlage, d. h. als direkte Soziallöhne. Bei der Bestimmung des Zuschlagssatzes für die Lohnzusatzkosten ist dies zu berücksichtigen, weil sich danach unterschiedliche Ergebnisse mit oder ohne ULAK darstellen. In den Schemata der Kalkulationshilfen wird deshalb auch eine Zwischensumme 1 nach der Position 2.1.3 und danach die Anteile der Soziallöhne mit und ohne ULAK ausgewiesen.
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