Lohn / Tarif / Rente

Grundlöhne

Grundlöhne sind vereinbarte Entgelte für die Arbeitsleistung von gewerblichen Arbeitnehmern im Unternehmen.

Löhne nach Arbeitsrecht

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Lohn entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit. Er wird nicht fix für einen Monat, sondern für die Leistung einer Arbeitsstunde im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart. Ableitend aus den monatlichen Arbeitsstunden leitet sich der Monatslohn ab. Er kommt inhaltlich dann einem Brutto-Monatslohn gleich. Demgegenüber erhalten die gewerblich Auszubildenden im Baugewerbe als Entgelt monatlich eine Ausbildungsvergütung.
Vom Arbeitgeber werden vom Brutto-Monatslohn die Beiträge zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer als spezielle Form der Einkommensteuer abgezogen und abgeführt. Den danach verbleibenden Netto-Lohn zahlt der Arbeitgeber monatlich aus.
Zu den gewerblichen Arbeitnehmern zählen die eingesetzten Arbeitnehmer sowohl auf Baustellen als auch in Hilfsbereichen und Nebenkostenstellen.
Arbeitsrechtliche Regelungen zum Lohn für Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe trifft der „Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe)“. Dieser Tarifvertrag wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Antrag der Tarifvertragsparteien für „allgemeinverbindlich“ erklärt.
Im BRTV werden speziell Aussagen zum Lohn in § 5 sowie zu den einzelnen Lohngruppen 1 bis 6 für gewerbliche Arbeitnehmer nach ihrer Qualifikation getroffen. Zugleich erfolgen Aussagen zu Tätigkeitsmerkmalen für die Eingruppierung der Arbeitnehmer in eine bestimmte Lohngruppe.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Lohn entsprechend ihrer Ausbildung und Tätigkeit.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Lohn entsprechend ihrer Ausbildung und Tätigkeit. Bild: © f:data GmbH

Tarifliche Regelungen zum Lohn im Bauhauptgewerbe

Die jeweils maßgeblichen Löhne im Bauhauptgewerbe für die einzelnen Lohngruppen werden differenziert nach den Tarifgebieten Deutschland-West, Ost und Land Berlin in Entgelttarifverträgen bestimmt, speziell ab 1. Mai 2024 in den TV-Lohn vom 14. Juni 2024. Die TV-Lohn wurden mit einer Laufzeit bis 31. März 2027 vereinbart. Spätestens zum 1. April 2026 soll ein bundeseinheitliches Niveau erreicht werden.
Maßgebend für den Grundlohn sind die ausgewiesenen Gesamttarifstundenlöhne (GTL) zu den einzelnen Lohngruppen in den Lohntabellen der TV-Lohn. Sie setzen sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und einem Bauzuschlag (BZ) zusammen.
Im Ergebnis der Tarifrunde 2024 erhöhen sich die tariflichen Löhne im Bauhauptgewerbe in mehreren Stufen, und zwar:
  • ab 1. Mai 2024 in D-West und Berlin um 1,2 % und D-Ost um 2,2 % zuzüglich eines tabellenwirksamen Festbetrags von 230 € monatlich, die Lohngruppe 1 (früher Mindestlohn 1) wurde bundeseinheitlich um 2,2 % auf 14,54 € / Arbeitsstunde erhöht,
  • ab 1. April 2025 in D-West und Berlin um 4,2 % und D-Ost um 5,0 %, die Lohngruppe erhöht sind um 5,0 % auf bundeseinheitlich 15,27 € / Arbeitsstunde und
  • ab 1. April 2026 in D-West um 3,9 % und Angleichung der Tabellenwerte der Gehaltsgruppen in D-Ost und Berlin an das Niveau in D-West.
Heranzuziehen sind die Löhne jeweils von jenen Bauunternehmen, die tarifgebunden sind. Das gilt in der Regel für die Mitgliedsunternehmen der Tarifvertragsparteien von Unternehmerseite. Liegt keine Tarifbindung vor, können die Löhne frei bestimmt und vereinbart werden, jedoch unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Lohngruppe 1 (Mindestlohn).
Ebenfalls erhöht werden nach den TV-Lohn vom 14. Juni 2024 die Ausbildungsvergütungen im Bauhauptgewerbe für die gewerblich Auszubildenden, und zwar:
  • ab 1. Mai 2024 nur im 1. Ausbildungsjahr auf das bundeseinheitliche Niveau von 1.080 € monatlich und
  • in weiteren Stufen differenziert nach Tarifgebieten mit Erreichung einer West-Ost-Angleichung ab 1. April 2026.
Neben den Entgelttarifverträgen zum Bauhauptgewerbe gelten in weiteren Gewerken des Baugewerbes wie dem Dachdeckerhandwerk, dem Maler- und Lackiererhandwerk, dem Gerüstbau, dem GaLaBau u. a. eigenständige bzw. gewerbespezifische Tarifverträge mit jeweils speziellen Aussagen zu den Löhnen der gewerblichen Arbeitnehmer sowie zu den Ausbildungsvergütungen der gewerblich Auszubildenden.

Löhne in der Kalkulation

In der Baupraxis werden bei der Baukalkulation zu Löhnen verschiedene Begriffe herangezogen, teils synonym verwendet und teils mit unterschiedlichen Aussagen, wie:
Der Grundlohn ist allgemein jedoch nicht in Verbindung zu Stundenlohnarbeiten nach § 15 in VOB Teil B zu sehen, da deren Vergütung zu einem Stundenverrechnungssatz als Preisausdruck für eine Lohnstunde heranzuziehen wäre.
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Grundlöhne als Basis für Sozialkosten

Grundlöhne werden als Basis für die Bestimmung eines Zuschlagssatzes für die Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer herangezogen. Die Lohnzusatzkosten (als lohngebundene Kosten) sind eine bestimmende Größe zur Ermittlung des Kalkulationslohns sowie Lohnkosten bei der Kalkulation für das Angebot zu einem Bauvorhaben.
Nach den Musterberechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) zur Berechnung des Zuschlagssatzes für Lohnzusatzkosten umfassen die Grundlöhne als Bemessungsgrundlage folgende Positionen:
Die Bestimmung eines betriebsindividuellen Zuschlagssatzes zu Lohnzusatzkosten kann mit den Schemata unter „Kalkulationshilfen“ auf bauprofessor.de erfolgen. In den aufrufbaren Berechnungsformularen wird bei den Grundlöhnen in zwei Spalten differenziert nach den Anteilen an den Soziallöhnen jeweils mit einem und ohne einen abzuführenden Beitrag an die Sozialkassen (speziell an die ULAK-Bau) unterschieden.
Das Bauhauptgewerbe sowie einige weitere Baugewerbe unterliegen dem Verfahren zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft. Danach ist ein festgelegter Prozentsatz mit Bezug auf die betriebliche Bruttolohnsumme als Solidarbeitrag abzuführen, der dann für die Urlaubsentgelte und Ausbildungskosten zur Umverteilung verwendet wird.
Besonders Betriebe des Ausbaus und Bauhandwerks sind nicht alle in das ULAK-Verfahren eingebunden. Diese Betriebe zahlen das Urlaubsentgelt teils unmittelbar an die Beschäftigten ohne Verrechnung nach vorheriger Umlage, d. h. als direkte Soziallöhne.
Bei der Bestimmung des Zuschlagssatzes für die Lohnzusatzkosten ist dies zu berücksichtigen. Denn danach werden sich unterschiedliche Ergebnisse mit oder ohne ULAK darstellen. In den Schemata der Kalkulationshilfen wird deshalb auch eine Zwischensumme 1 nach der Position 2.1.3 und danach die Anteile der Soziallöhne mit und ohne ULAK ausgewiesen.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, an die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauunternehmen bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, ohne dass sie ein Verschulden trifft, Lohn für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen zu zahlen. Grundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall.
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Lohn für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn:
  • er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war und
  • seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.
Für die Anspruchszeit ist dem Arbeitnehmer der Lohn in der Höhe wie bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit fortzuzahlen. Zugehörig ist jedoch nicht das für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt. Betrifft der Ausfall auch gesetzliche Feiertage, dann steht dem Arbeitnehmer auch das für Feiertage zu zahlende Entgelt zu.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Nachweis bei einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage vom Arbeitnehmer nicht erbracht, könnte ein unbegründetes Fehlen vorliegen.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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