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Allgemeine Geschäftskosten (AGK)

Die Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) tragen Gemeinkostencharakter und können den einzelnen Teilleistungen nur indirekt zugerechnet werden. Nach dem Inhalt werden die AGK durch die Kostenarten der Kostenstellen Leitung und Verwaltung des Bauunternehmens bestimmt und deshalb in der Baupraxis auch oft als "Verwaltungsgemeinkosten" bezeichnet. Sie fallen stets nur für den Betrieb insgesamt an und nicht für einzelne Baustellen und Bauaufträge.
Wichtige Positionen der AGK sind:
  • Kosten der Geschäftsleitung und Verwaltung, für Gehälter der Angestellten einschließlich von Gehaltszusatz- und Gehaltsnebenkosten, ggf. einschließlich der Gehaltskosten für Bauleiter und Poliere, soweit diese nicht innerhalb der Baustellengemeinkosten (BGK) erfasst und ausgewiesen werden,
  • Abschreibungen (AfA) als Kosten für die Büro- und Geschäftsausstattung, Soft- und Hardware der betrieblichen Datenverarbeitung, PKW,
  • Mieten, Pachten für angemietete Einrichtungen und Büros, Leasinggebühren für Geräte wie Kopiergeräte, Anlagen u. a.,
  • Kosten für das Betriebsgebäude oder Büromiete, Heizung, Buchhaltung, technisches Büro, Betriebsstoffe wie Energie, Wasser, und Reinigung u. a.,
  • Kosten für Büromaterial, Zeitschriften, Porto, Kommunikation einschließlich für Telefon und ggf. Funk u. a.,
  • Steuern und öffentliche Abgaben, wie Grundsteuer, KFZ-Steuer u. a., die nicht gewinnabhängig zu leisten sind,
  • Beiträge zu Verbänden wie Bauindustrie- oder Baugewerbeverband, Fachverbände, Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer,
  • Versicherungen, insbesondere Bau-Betriebs-Haftpflichtversicherung sowie Bauleistungsversicherung und Baugeräteversicherung, soweit sie nicht den Baustellengemeinkosten zugeordnet werden,
  • Kosten der Werkstätten, des Bauhofes, des Fuhrparks und ggf. weiterer Hilfs- und Nebenkostenstellen, soweit deren Kosten nicht mit innerbetrieblichen Leistungsverrechnungssätzen den empfangenden Kostenstellen zugeordnet werden,
  • kommerzielle Kosten wie zu zahlende Zinsen, Avalprovisionen für Bürgschaften, Verzugszinsen,Vertragsstrafen, Spenden,
  • Kosten für Betriebs- und Unternehmensberatung, Steuerberatung,
  • Reisekosten, Spesen und Kosten für fremde Verkehrsmittel,
  • Sonstige allgemeine Geschäftskosten, z. B. für Wartungsarbeiten, Rechtskosten, Patent- und Lizenzgebühren, Repräsentationskosten, Geschenkartikel, Werbungskosten u. a.,
  • ggf. Kosten für Forschung und Entwicklung neuer Bautechnologien,
  • Kalkulatorischer Unternehmerlohn (bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften).
Feststellbar ist der wertmäßige Umfang relativ einfach aus der Baubetriebsabrechnung bzw. Buchhaltung, weil in der Regel die anfallenden AGK aus bestimmten Kostenarten ableiten und
  • einerseits auf den jeweiligen Konten gemäß dem betriebliche herangezogenen Kontenrahmen (beispielsweise im Baukontenrahmen- BKR 2016 in den Kontenklassen 6 und 7) sowie
  • zum anderen auf speziell dafür eingerichteten Kostenstellen
meistens monatlich sowie für das Geschäftsjahr erfasst werden.
Die Vorausbestimmung für den Ansatz bei der Kalkulation – meistens Prozentsätze als Zuschlagssätze- sollte in Abstimmung mit dem kaufmännischen Leiter vorgenommen werden. Die Sätze können durchaus mit Gültigkeit für das gesamte Geschäftsjahr bestimmt werden, weil diese Kosten kurz- bis mittelfristig gesehen annähernd fest bzw. mehr oder weniger als Fixkosten angesehen werden können.
Der wertmäßige Umfang der AGK ist zugleich ein Bestandteil des Deckungsbeitrags (DB), ausgedrückt als Anteil in % in der Regel mit Bezug auf die Gesamtleistung (bzw. Gesamtbauleistung) im Wertausdruck (ohne Umsatzsteuer) des Unternehmens oder als Umsatzanteil der Baupreiselemente. Bei einem Deckungsbeitrag von beispielsweise ca. 25 % im Unternehmen werden die AGK mindestens ca. 15 % ausmachen.
Im Gegensatz zum %-Satz der AGK mit Bezug auf die Bauleistung wird bei der Angebotskalkulation- in Abhängigkeit vom gewählten Kalkulationsverfahren- eine andere Bezugs- bzw. Verrechnungsbasis herangezogen und dafür Angaben in den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) ausgewiesen, näher erläutert unter AGK in den EFB-Preisblättern. Bei der Zuschlagskalkulation wird in der Regel ein Zuschlagssatz für die Verrechnung der AGK mit Bezug auf die Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) vorbestimmt. Daraus ableitend ist der Zuschlagssatz auf EKT immer größer als ein prozentualer Teil von der Bauleistung bzw. dem Umsatz. Demgegenüber werden die AGK bei der Endsummenkalkulation in der Regel „umsatzbezogen“ speziell für jeden einzelnen Bauauftrag und betriebsindividuell ermittelt und auf die kalkulierten Preise „umgelegt“.
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