Die Bauhandwerkersicherung für ab 1. Januar 2018 abgeschlossene Werkverträge nach BGB einschließlich von Bauträgerverträgen kann nach § 650f (alt § 648a) BGB durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Mögliche Mittel können sein - Bankbürgschaften (Vertragserfüllungs- oder Zahlungsbürgschaften),
- Auszahlungsgarantie einer Bank oder eines Kreditversicherers,
- Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
- Verpfändungen von Forderungen (evtl. Staatspapiere) oder beweglichen Sachen,
- Einräumung einer Hypothek am Baugrundstück.
Dem Bauherrn als Besteller ist das Recht zuzubilligen, unter den verschiedenen mögliche und vor allem "tauglichen" Sicherheiten zu wählen (§§ 262 und 235 BGB).
Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit - der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkannt oder
- durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und
- die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Sicherheit nach § 650f Abs. 1 BGB mit einem Vorbehalt versehen werden kann und zwar in der Weise, dass sich der Sicherungsgeber (also z. B. die Bank) das Recht vorbehalten kann, ihr "Versprechen" im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers (= Auftraggebers) zu widerrufen.
Die Kosten der Sicherheit hat der Auftragnehmer zu tragen und zwar bis maximal 2 % für das Jahr. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen (vgl. § 650f Abs. 3 BGB).
Die Höhe ist durchaus akzeptabel, wenn man berücksichtigt, dass der Auftragnehmer dadurch die Möglichkeit hat, seine Vergütungsansprüche abzusichern. Insbesondere kann der Auftragnehmer dies auch bei der Kalkulation seiner Angebotspreise mit berücksichtigen.
§ 650f BGB trifft keine Aussagen, wann eine gewährte Sicherheit zurückzugeben ist. Zweckmäßig wäre es, z. B. in einer Bürgschaft eine Rückgaberegelung bzw. einen Termin festzulegen. Der Zeitpunkt der Rückgabe wird spätestens dann gegeben sein, wenn das Vorleistungsrisiko beseitigt und/oder die Vergütung in vollem Umfang geleistet wurde.
Mit der Überreichung der vom Auftragnehmer verlangten Bauhandwerkersicherung sollte der Auftraggeber bzw. Besteller zugleich auf die vorgenannten Aspekte in Verbindung mit der Sicherheit wie Übernahme der Kosten für die Sicherheit, Einräumung einer Sicherungshypothek u. a. verweisen.
Als Grundlage können die vorgefertigte Schreiben unter "Formulare und Musterbriefe, unter Downloads, speziell für Auftraggeber als Bauherrn bzw. Besteller oder Verbraucher (Bezug BGB) verwendet werden.