Steuern

Umsatzsteuer-Absenkung

Nach dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 (in BGBl. I, S. 1512)“ werden zur Umsatzsteuer die Umsatzsteuersätze für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 abgesenkt, und zwar der
  • allgemeine Umsatzsteuersatz vom 19 % auf 16 % und
  • ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 %.
Die Absenkung gilt für ausgeführte Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe im betreffenden Zeitraum, speziell geltend im Bauunternehmen für:
  • Bauleistungen als Werklieferung der Tag der Übergabe und Abnahme der fertigen Leistung (siehe Umsatzsteuer bei Werklieferungen) bzw. Teilabnahme einer vertraglich bestimmten Teilleistung und
  • Bauleistungen als Werkleistung die Fertigstellung bzw. Vollendung des Werks (siehe Umsatzsteuer bei Werkleistungen).
Der zum Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Abnahme geltende Umsatzsteuersatz ist insgesamt und einheitlich für die gesamte vertraglich vereinbarte Baumaßnahme anzuwenden. Nicht bestimmend sind weder der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung noch der Zeitpunkt der Schlussrechnung als Rechnungslegung zur Baumaßnahme und ebenso wenig die Vereinnahmung des Entgelts.
Umsatzsteuer-Absenkung
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Detaillierte Regelungen und Aussagen zur Anwendung der befristeten Umsatzsteuersätze trifft das BMF-Schreiben zur „Umsatzsteuer – Befristete Absenkung zum 1. Juli 2020 vom 30. Juni 2020“, veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I.
Daraus leiten sich folgende Anforderungen für die praktische Umsetzung der befristeten Änderung des Umsatzsteuersatzes zu Bauleistungen ab, sofern nicht Steuerschuldnerschaft zu Bauleistungen nach § 13 b im Umsatzsteuergesetz (UStG) des Leistungsempfängers maßgebend ist:
  • Erfolgte die Fertigstellung einer Leistung bzw. Abnahme der Baumaßnahme nach dem 30. Juni 2020, ist auf die gesamte ausgeführte Bauleistung der Steuersatz von 16 % zur Bemessungsgrundlage des Umsatzes als Netto-Rechnungsbetrag anzusetzen.
  • Sofern vorher keine Abschlagsrechnungen für die Baumaßnahme in Rechnung gestellt wurden, umfasst die Schlussrechnung nach dem 30. Juni 2020 den gesamten Rechnungsbetrag einschließlich der geltenden Umsatzsteuer.
    Wurden bereits bis zum 30. Juni 2020 Abschlagsrechnungen zur Baumaßnahme an den Bauherrn als Auftraggeber mit 19 % Umsatzsteuer gestellt und dazu Abschlagszahlungen beim Bauunternehmen vereinnahmt und der Umsatzsteuer-Istbesteuerung unterzogen, sind die erhaltenen Abschlagszahlungen einschließlich Umsatzsteuer in der Schlussrechnung zur Baumaßnahme abzusetzen. Daraus ableitend mindert sich entsprechend der noch vom Bauherrn aus der Schlussrechnung zu zahlende Betrag. Eine Berichtigung der Abschlagsrechnungen ist nach Regelung im BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 unter Tz. 2.3 nicht erforderlich, wenn in der Schlussrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Bauleistung mit 16 % ausgewiesen wird und der Leistungsempfänger die verlangte Zahlung geleistet hat.
    Beispiel:
    • ausgeführte Bauleistung lt. Auftrag zur Baumaßnahme XYZ = 500.000 €
    • Abnahme der ausgeführten Bauleistung = 3. August 2020
    • zwei gelegte Abschlagsrechnungen im 1. Halbjahr 2020, die vom Auftraggeber im April und Juni 2020 bezahlt wurden
    Schlussrechnung zur Baumaßnahme XYZ vom 10. August 2020:
    Netto (€)Umsatzsteuer (€)zu Steuersatz (%)Brutto (€)
    Gesamtleistung500.00080.00016 %580.000
    abzüglich erhaltene Abschlagszahlungen (AZ)
    1. AZ im April 2020300.00057.00019 %357.000
    2. AZ im Juni 2020120.00022.80019 %142.800

    verbleibende Restzahlung80.00020080.200
    Im Beispiel schuldet das Bauunternehmen noch die ausgewiesene Umsatzsteuer von 200 € aus der Schlussrechnung. Der restliche Umsatzsteuerbetrag ist bezogen auf den Netto-Rechnungsbetrag wesentlich geringer als ein Betrag zu 16 %.
  • Zur Vereinfachung wird nach Tz.4., Rz. 48 im BMF-Schreiben zugelassen, dass die weitere Umsatzsteuer für die vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten Entgelte für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten sind, in dem die Bauleistung ausgeführt wurde.
  • Der Leistungsempfänger ist berechtigt, die in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn die Zahlung geleistet wurde.
  • Erfolgte bei der Ausgangsrechnung im Juli 2020 der Ansatz eines falschen (zu hohen) Umsatzsteuersatzes, so gilt nach Tz. 3.12 im BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 eine Nichtbeanstandungsregelung, wenn der Steuerbetrag abgeführt und die Rechnung nicht berichtigt wurde. Dem Leistungsempfänger wird dann auch der Vorsteuerabzug gewährt. Der Verzicht auf Korrekturen bei Eingangsrechnungen kann ggf. aber auch mit einem Risiko verbunden sein.
  • Weist der Rechnungsaussteller danach noch einen höheren als den gültigen Umsatzsteuersatz aus, schuldet er die Differenz aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises. Ein Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger ist dann auch nicht zulässig.
Soweit Bauleistungen als Teilleistungen wirtschaftlich teilbar sind, von den Vertragspartnern im Vorfeld vereinbart wurden, als Teilleistungen erbracht und in Rechnung gestellt wurden, gelten analoge Regelungen, näher erläutert unter Umsatzsteuer bei Teilleistungen. Von Bedeutung ist dabei, wie bauspezifisch eine Aufteilung in Teilleistungen erfolgen kann, näher erläutert unter Teilbarkeit von Bauleistungen mit praktischen Beispielen.
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