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Kleinstaufträge bei Rahmenvereinbarungen

Bei Einzelaufträgen innerhalb von Rahmenvereinbarungen, beispielsweise für regelmäßig wiederkehrende Bauunterhaltungsmaßnahmen (näher erläutert unter Rahmenvereinbarung-Bauunterhalt), können ggf. Aufträge zur Ausführung so kurzfristig verlangt werden, dass der Auftragnehmer die Leistungen nicht mit anderen Arbeiten zusammen ausführen kann. Dann sind Zuschläge zur Vergütung des erhöhten Aufwands, beispielsweise für Arbeitszeit, Stoffbeschaffung, Fahrtkosten u. a. zu gewähren. Hierzu werden Regelungen zur vertraglichen Ausführung im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) mit den Formblättern und zugeordneten Richtlinien im Abschnitt 610 getroffen.
In der Richtlinie zum Formblatt 614 – Besondere Vertragsbedingungen – wird unter Tz. 3 die Kleinstauftragsgrenze von 500 € (ohne Umsatzsteuer) für die Ausführung von Bauleistungen im Rahmen von Rahmenvereinbarungen bestimmt. Bei einem Auftragswert unterhalb von 500 € liegen Kleinstaufträge vor.
Verlangt ein öffentlicher Auftraggeber die Ausführung eines Einzelvertrags, dessen Vergütung die Kleinstauftragsgrenze nicht überschreitet, und kann die Ausführung nicht mit anderen Arbeiten zusammengefasst werden, so sind festgelegte Zuschläge zu gewähren. Das gilt gleichermaßen auch bei Stundenlohnarbeiten.
Zuschläge für einen erhöhten Aufwand (beispielsweise für Fahrtzeit und -kosten) können in Höhe zwischen 25 und 70 € (ohne Umsatzsteuer) festgelegt und vergütet werden. Zu berücksichtigen sind bei den Zuschlägen vorliegende Erfahrungswerte und die örtlichen Verhältnisse. Der Zuschlag für die Kleinstaufträge ist einheitlich für die gesamte Rahmenvereinbarung festzulegen und anzugeben.
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