VOB A

Vergabe von Bauunterhaltungsarbeiten

Regelmäßig wiederkehrende Bauunterhaltungsarbeiten – oft noch als Zeitvertragsarbeiten bezeichnet – können als Bauaufträge von öffentlichen Auftraggebern mit einer Rahmenvereinbarung-Bauunterhalt und abgeleiteten Einzelaufträgen vergeben werden. Für solche Arbeiten wird in den vergaberechtlichen Vorschriften der VOB Teil A ausnahmsweise ein Bieterwettbewerb vorgesehen.
Die Vergabe von Einzelaufträgen innerhalb einer Rahmenvereinbarung kann nach unterschiedlichen Formen erfolgen, und zwar im:
  • Angebotsverfahren bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 4 Abs. 3 im Abschnitt 1 (analog bei EU-weiten Ausschreibungen nach § 4 EU Abs. 3 im Abschnitt 2 und bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 4 VS Abs. 3 im Abschnitt 3 der VOB/A) mit Angabe der Preise durch die Bieter,
  • Aufgebotsverfahren und Abgebotsverfahren nach § 4 Abs. 4 bzw. analog jeweils Abs. 4 in § 4 EU und § 4 VS in VOB/A als Auf- und Abgebot der Bieter zu den vom Auftraggeber standardisiert vorgegebenen Preisen.
Das Angebotsverfahren ist das Regelverfahren. Demgegenüber ist das Auf- und Abgebotsverfahren nur ausnahmsweise bei regelmäßig wiederkehrenden Bauunterhaltungsarbeiten, deren Umfang möglichst zu begrenzen ist, zulässig. Bei diesem Verfahren sind nur geschätzte Materialkosten sowie ein Zuschlag hierauf anzusetzen. Die Bedingungen für einen Einzelauftrag bei Rahmenvereinbarungen, die in einem bestimmten Zeitraum zur Vergabe anstehen, werden in einer Rahmenvereinbarung festgelegt. Das betrifft vorrangig Aussagen zu Leistungsinhalten, Preisen und ggf. Mengen. Nicht einzubeziehen sind Sofort-Maßnahmen, die evtl. zur Abwendung einer akuten Gefahr erforderlich sind.
Ein wichtiger Bestandteil für ein Angebot und die Vergabe ist die Leistungsbeschreibung mit einem Leistungsverzeichnis (LV). Es sollte aus standardisierten Texten bestehen, z. B. auf Grundlage des Standardleistungsbuches für Zeitvertragsarbeiten - STLB-BauZ (Zeitvertragsarbeiten) - erarbeitet sein.
Spezielle Regelungen zu Angeboten bei Rahmenvereinbarungen und danach zu erfolgender Vergabe werden im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im aktualisierten und neu strukturierten Abschnitt 610 getroffen, so beispielsweise mit folgenden Richtlinien und zugeordneten Formblättern:
  • 611, 611 BU, 611 EU und 611 VS zur Aufforderung für die Abgabe eines Angebots,
  • 612, 612 BU, 612 EU und 612 VS zu den Teilnahmebedingungen für Rahmenvereinbarungen,
  • 614 zu Besonderen Vertragsbedingungen bei Rahmenvereinbarungen,
  • 617 und 618 zu Einzelaufträgen sowie Einzelauftrag bei Bauunterhaltungsarbeiten einschließlich der Vergütung im Auf- und Abgebotsverfahren.
Bei Bauunterhaltungsarbeiten im Auf- und Abgebotsverfahren darf die Auftragssumme für einen Einzelauftrag nach Tz. 1. 4 in der Richtlinie zum Formblatt 617 im VHB (2019) 20.000 € nicht überschreiten. Dies gilt auch, wenn zusätzliche, in der Rahmenvereinbarung nicht enthaltene Leistungen im Einzelauftrag vereinbart werden sollen. Dabei dürfen Bauunterhaltungsarbeiten auch nicht in der Absicht geteilt werden, die Wertgrenze zu unterschreiten. Wenn jedoch bei der Ausführung erkennbare und erforderliche Leistungen sich abzeichnen, können diese als zusätzliche Leistungen mit einem Nachtrag vereinbart werden, sofern sie nicht im Leistungsumfang der Rahmenvereinbarung enthalten sind. Für die Nachtragsvereinbarung ist das Formblatt 523 im VHB-Bund (2019) heranzuziehen.
Kommen Kleinstaufträge bei Rahmenvereinbarungen mit einem Auftragswert unterhalb von 500 € bei einem kurzfristigen Verlangen des Auftraggebers zur Ausführung, die nicht zusammen mit anderen Arbeiten zusammen ausführbar sind, so sind nach Tz. 3 in der Richtlinie zum Formblatt 614 – Besondere Vertragsbedingungen – festgelegte Zuschläge zu gewähren. Das gilt gleichermaßen auch bei Stundenlohnarbeiten. Zuschläge für einen erhöhten Aufwand (beispielsweise für Fahrtzeit und -kosten) können in Höhe zwischen 25 und 70 € (ohne Umsatzsteuer) festgelegt und vergütet werden. Zu berücksichtigen sind bei den Zuschlägen vorliegende Erfahrungswerte und die örtlichen Verhältnisse.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere