Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

Vergütung zur Rahmenvereinbarung-Bauunterhalt

Regelmäßig wiederkehrende Bauunterhaltungsarbeiten – allgemein noch als Zeitvertragsarbeiten bezeichnet - können mittels Rahmenvereinbarungen ausgeschrieben und vergeben werden, näher erläutert unter Rahmenvereinbarung-Bauunterhalt. Der Umfang auszuführender Bauleistungen wird vorher eingeschätzt und die Zeitdauer für die Ausführung festgelegt. Die Vergabe erfolgt mit Einzelaufträgen.
Regelungen zu Rahmenvereinbarungen werden im § 4a im Abschnitt 1 bei nationalen Vergaben sowie analog in § 4a EU im Abschnitt 2 zu EU- weiten Baumaßnahmen sowie seit VOB 2019 auch im § 4a VS im Abschnitt 3 der VOB/A für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen getroffen. Wichtig für Bauunterhaltungsarbeiten zu Bauaufträgen von öffentlichen Auftraggebern sind die Aussagen im Vertrags- und Vergabehandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017- Stand 2019) mit den Formblättern im Abschnitt 610, im Besonderen in § 4a im Abschnitt 1 bei nationalen Vergaben sowie analog in § 4a EU im Abschnitt 2 zu EU- weiten Baumaßnahmen sowie seit VOB 2019 auch im § 4a VS im Abschnitt 3 der VOB/A für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen getroffen. Wichtig für Bauunterhaltungsarbeiten zu Bauaufträgen von öffentlichen Auftraggebern sind die Aussagen im Vertrags- und Vergabehandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) mit den Formblättern im Abschnitt 610, im Besonderen in
  • 614 - Rahmenvereinbarung- Besondere Vertragsbedingungen - und
  • 618 - Rahmenvereinbarung Bauunterhalt- Einzelauftrag LV und Vergütung im Auf- und Abgebotsverfahren.
Neben dem Angebotsverfahren als Regelverfahren sind für Bauunterhaltungsarbeiten auch das Aufgebotsverfahren und Abgebotsverfahren ausnahmsweise zulässig.
In der Rahmenvereinbarung werden die Bedingungen für die Einzelaufträge bei Rahmenvereinbarungen festgelegt, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums für in Aussicht genommene Leistungsinhalte, Preise und ggf. Mengen vergeben werden sollen. Zu vergüten sind die vereinbarten Preise zur ausgeführten Leistung. Ist der Einzelvertrag im Auf- und Abgebotsverfahren zustande gekommen, so wird der Preis vergütet, der sich zur Leistungsbeschreibung aus den Preisen der Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) unter Berücksichtigung des Auf- und Abgebots zuzüglich der Umsatzsteuer nach den gültigen Sätzen ableitet. Rechnungen über ausgeführte Leistungen sind bei dem Auftraggeber einzureichen, der den Einzelauftrag erteilt hat.
Für Stundenlohnarbeiten gelten jedoch keine Auf- und Abgebote. Werden vom Auftraggeber Stundenlohnarbeiten angeordnet, so ist die Vergütung zu den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Grundlage sind die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ohne Wegezeiten. Soweit Warte- und Arbeitsunterbrechungszeiten vom Auftraggeber zu vertreten sind, erfolgt die Vergütung wie für Stundenlohnarbeiten. Wird die Ausführung von Leistungen außerhalb der regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeit (z. B. Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit) vom Auftraggeber verlangt, so ist neben den vereinbarten Preisen eine Vergütung für die nachgewiesenen zuschlagspflichtigen Stunden und die tatsächlich dafür aufgewendeten Zuschläge zu gewähren.
Unentgeltlich werden vorhandene Lager- und Arbeitsplätze vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, ebenso Wasser und Strom. Die erforderlichen Anschlüsse hat jedoch der Auftragnehmer auf eigene Kosten herzustellen und nach Beendigung der Arbeiten wieder abzubauen. Können und sollen vorhandene Gerüste und Einrichtungen anderer Unternehmer mit genutzt werden, ist dies vom Auftraggeber mit diesen zu vereinbaren.
Die Wertgrenze für Kleinstaufträge bei Zeitverträgen (Bauunterhalt), deren Ausführung kurzfristig verlangt wird und die vom Auftragnehmer nicht mit anderen Leistungen zusammen ausgeführt werden können, wird in Tz. 3 in den BVB im Formblatt 614 im VHB (2019) zu 500 € (ohne Umsatzsteuer) bestimmt. Für einen erhöhten Aufwand ist der Ansatz von Zuschlägen zulässig, zugleich auch bei Stundenlohnarbeiten.
In der Rahmenvereinbarung nicht vorgesehene Leistungen, die erst bei der Erteilung des Einzelauftrags erkennbar werden, sind als zusätzliche Leistungen zu vereinbaren und zu vergüten. Insgesamt darf aber die Wertgrenze für Einzelaufträge von 20.000 € nicht überschritten werden. Die zusätzlichen Leistungen sind mit einem Nachtrag zu vereinbaren. Nach Tz. 2 in der Richtlinie zum Formblatt 617 im VHB (2019) ist für die Nachtragsvereinbarung das Formblatt 523 im VHB (2019) zu verwenden.
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