Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Bauauftrag

Ein Bauauftrag ist die rechtlich verbindliche Beauftragung einer Baumaßnahme durch den Auftraggeber, in der Regel basierend auf Ausschreibung, Angebot und Bauvertrag.

Was ist ein Bauauftrag?

Ein Bauauftrag kommt zwischen mindestens zwei Partnern zustande. In der Regel schreibt der Auftraggeber die geplante Baumaßnahme aus – bei öffentlichen Auftraggebern ist das meist verpflichtend. Anschließend geben potenzielle Bauunternehmen ihre Angebote als Auftragnehmer ab.
Zum angenommenen Angebot wird dann vom Auftraggeber in der Regel ein Auftrag an den Bauunternehmer für die Bauausführung erteilt. Das erfolgt bei öffentlichen Baumaßnahmen mit einem Zuschlag als spezielle Form des Auftrags.
Danach wird zwischen den Vertragspartnern ein rechtlich verbindlicher Bauvertrag mit konkreten Aussagen vereinbart. Der Bauvertrag ist das wichtigste Dokument für die Bauausführung.
Ausschreibung, Angebot, Bauauftrag, Zuschlag und Bauvertrag sind Begriffe mit verschiedener Aussage in der Abfolge bis zum Baubeginn der Baumaßnahme. Der Bauauftrag reiht sich dabei als ein Schritt ein. Insofern grenzt sich der Bauauftrag von den anderen Begriffen ab.
Bauaufträge werden über Abschlags- und Schlussrechnungen im Rahmen der Bauauftragsrechnung abgerechnet.
Bauaufträge werden über Abschlags- und Schlussrechnungen im Rahmen der Bauauftragsrechnung abgerechnet. Bild: © f:data GmbH

Regelungen zum Bauauftrag

Zu Baumaßnahmen nach BGB werden für den Bauauftrag keine Regelungen vorbestimmt. Der Bauherr als Besteller oder Verbraucher kann die Handlungsweise selbst und frei bestimmen, z. B. mit dem angeführten Musterbrief zur Annahme eines Angebots und Erteilung des Zuschlags als Bauauftrag.
Wird die Baumaßnahme mit einem VOB-Vertrag vorgesehen, dann sind die detaillierten Vorschriften nach der VOB in den Teilen A und B bestimmend. Details dazu finden Sie hier: Zuschlag nach VOB. Mit dem Zuschlag ist gleichfalls für den Bieter die Verpflichtung verbunden, die Bauleistungen auszuführen. Dieses Recht kann der Auftraggeber auch einklagen.
Bei öffentlichen Bauaufträgen sind für das Rechtsverhältnis grundsätzlich die Regelungen nach VOB heranzuziehen.

Öffentliche Bauaufträge

Zu öffentlichen Bauaufträgen leiten sich Anforderungen in § 103 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ab.
Danach gelten Bauaufträge als Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen im Zusammenhang:
  • eines Bauvorhabens oder Bauwerks für den Auftraggeber, das:
    • Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und
    • eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll oder
  • einer dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zukommenden Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.
Die Umsetzung erfolgt mit den Aussagen in § 1 EU Abs. 1 im Abschnitt 2 sowie in § VS Abs. 1 im Abschnitt 3 der VOB Teil A. Im Bereich Verteidigung und Sicherheit gilt zusätzlich: Bauaufträge können auch Leistungen umfassen, die über den gesamten Lebenszyklus hinweg direkt mit militärischer Ausrüstung verbunden sind.
Ein Bauauftrag läge auch dann vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den angeführten Anforderungen erbringt.
Erfolgt die Ausschreibung national im Unterschwellenbereich, richtet sich der Umfang des Bauauftrags nach der Bauleistung jeder Art, die vertraglich gebunden werden soll. Bestimmend dafür ist nach § 4 Abs. 1 im Abschnitt 1 der VOB Teil A das Angebotsverfahren.
Danach hat der Auftragnehmer seine Preise für die erforderlichen Leistungen, z. B. nach STLB-Bau – Dynamische BauDaten, anzugeben. Die Ermittlung der Einheitspreise (EP) erfolgt nach den einzelnen Kalkulationsverfahren zum Angebot, einschließlich für Stundenlohnarbeiten bis hin zu den Nachträgen.

Bauaufträge für Zeitvertragsarbeiten

Zu den Zeitvertragsarbeiten zählen vor allem wiederkehrende Bauunterhaltungsarbeiten sowie gärtnerische und landwirtschaftliche Pflegeleistungen. Sie können mittels Rahmenvereinbarungen ausgeschrieben und vergeben werden.
Ausnahmsweise ist hierzu für diese Leistungen das Auf- und Abgebotsverfahren nach § 4 Abs. 4 in VOB Teil A heranzuziehen. Danach kann der Auftraggeber für ein Jahr gültige Preise in einem Rahmenleistungsverzeichnis, z. B. nach STLB-BauZ (Zeitvertragsarbeiten), vorgeben. Daraufhin gibt der Auftragnehmer als Bieter ein prozentuales Aufgebot oder Abgebot ab.
Eine Rahmenvereinbarung für Zeitvertragsarbeiten soll vorrangig die Bedingungen für Einzelaufträge festlegen. Der Gesamtwert der Leistungen ist meistens aus Bedarfsnachweisen und Erfahrungswerten vergangener Jahre abzuleiten. Kurzfristig verlangte Aufträge können bei Kleinstaufträgen bei Zeitverträgen zum Bauunterhalt erfolgen.

Abrechnung von Bauaufträgen

Die Leistungen von ausgeführten Bauaufträgen sind nach den Vereinbarungen abzurechnen:
Zu den ausgeführten Bauleistungen sind auch die angefallenen Kosten zu erfassen und nachzuweisen. Das erfolgt allgemein im Rahmen der Bauauftragsrechnung als Bestandteil der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR-Bau) im Bauunternehmen.
Gegenstand der Bauauftragsrechnung ist die jeweils ausgeschriebene Baumaßnahme, zu der ein Angebot erfolgte und die bei Erhalt des Zuschlags gemäß Bauvertrag auszuführen ist. Demgegenüber befasst sich die Baubetriebsrechnung als weiterer Bestandteil der KLR-Bau vorwiegend mit der Abrechnung von Kosten und Leistungen als Baustellenabrechnung, wenn nur eine Baumaßnahme als Ganzes auf der Baustelle ausgeführt wird.
Weitere Informationen bietet die Publikation „KLR-Bau“ (8. Auflage, 2016, Verlag R. Müller) der Bauverbände HDB und ZDB.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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