Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Bauauftrag

Für einen Bauauftrag gibt es mindestens zwei Partner, einerseits den Auftraggeber bzw. Besteller sowie andererseits den Auftragnehmer bzw. Bauausführenden. Wird die VOB dem Rechtsverhältnis zugrunde gelegt, wie bei öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich vorgesehen, dann erfolgt zunächst die Ausschreibung einer Baumaßnahme. Daraufhin erfolgen Angebote durch potentielle Auftragnehmer.
Erfolgt die Ausschreibung national im Unterschwellenbereich, richtet sich der Umfang des Bauauftrags nach der Bauleistung jeder Art, die vertraglich gebunden werden soll. Ist demgegenüber eine EU-weite Vergabe oberhalb der Schwellenwerte oder für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen vorgesehen, dann sind diesbezügliche Vergabebestimmungen nach den Regelungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) maßgebend, speziell für öffentliche Aufträge durch Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Ihre Umsetzung erfolgt mit den Aussagen in § 1 EU Abs. 1 im Abschnitt 2 sowie in § VS Abs. 1 im Abschnitt 3 der VOB/A.
Danach sind Bauverträge "Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung:
  1. eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für den Auftraggeber, das
    1. Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und
    2. eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder
  2. einer dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zukommenden Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen".
Im Bereich Verteidigung und Sicherheit kommt noch hinzu, dass die Bauaufträge auch Bauleistungen zum Gegenstand haben, die in allen Phasen ihres Lebenszyklus im unmittelbaren Zusammenhang mit Ausrüstungen wie Militärtechnik stehen.
Nach Prüfung und Wertung der Angebote zu Ausschreibungen erteilt der Auftraggeber einem Bieter im Unterschwellenbereich nach § 18 Abs. 1 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB/A (analog nach § 18 EU Abs. 1 im Abschnitt 2 bei EU-weiten Bauaufträgen sowie nach § 18 VS Abs. 1 im Abschnitt 3 der VOB/A bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen) den Zuschlag, wozu die Erklärung noch vor Ablauf der Bindefrist dem Bieter zugehen muss. Nach dem Zuschlag kommt der Bauvertrag zustande. Im Vergaberecht in Deutschland gilt ein erteilter Zuschlag zivilrechtlich zugleich als Annahme eines Vertrages, wenngleich dieser erst nach dem Zuschlag ausgefertigt wird und damit vorliegt.
Für einen Bauauftrag gibt es mindestens zwei Partner, einerseits den Auftraggeber bzw. Besteller sowie andererseits den Auftragnehmer bzw. Bauausführenden. Wird die VOB dem Rechtsverhältnis zugrunde gelegt, wie bei öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich vorgesehen, dann erfolgt zunächst die Ausschreibung einer Baumaßnahme. Daraufhin erfolgen Angebote durch potentielle Auftragnehmer.
Mit dem Zuschlag ist gleichfalls für den Bieter die Verpflichtung verbunden, die Bauleistungen auszuführen. Dieses Recht kann der Auftraggeber bzw. Besteller auch einklagen.
Bauprofessor-Redaktion
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bauauftrag"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung1. eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für einen öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und, eine wirtschaft...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauaufträge sind so zu vergeben, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar: in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückz...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Eine Baukonzession ist ein Vertrag über die Durchführung eines Bauauftrages, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in dem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eine...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Bindefrist zugeht.(2) Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspäte...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauaufträge sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden.(2) 1. Mitte...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
„Technische Spezifikation“ hat eine der folgenden Bedeutungen: bei öffentlichen Bauaufträgen die Gesamtheit der insbesondere in den Vergabeunterlagen enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffs...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2 Nummer 6) und2. den Vertragsunterlagen (§ 8a EU und §§ 7 EU bis 7c EU).(2) 1. Das ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren.Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentli...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe kann mittels einer Vorinformation bekannt gegeben werden, die die wesentlichen Merkmale des beabsichtigten Bauauftrags enthält.2. Eine Vorinformation ist nur dann verpflichtend, wenn der öffentliche ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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