VOB A

Einzelauftrag bei Rahmenvereinbarungen

Mit Rahmenvereinbarungen können Aufträge von einem oder mehreren Auftraggebern an ein oder mehrere Unternehmen nach § 4a im Abschnitt 1 der VOB Teil A national im Unterschwellenbereich (analog in den Abschnitten 2 und 3 VOB/A nach § 4a EU bei EU-Vergaben und § 4a VS für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Maßnahmen) vergeben werden. Vorrangig sind dabei Auftragnehmer für eine bestimmte Zeit zu verpflichten, vorher gewählte Leistungen bzw. definierte Leistungen auf Abruf (Einzelauftrag) zu den in einer Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen auszuführen. Maßgebend dafür sind festgelegte Bedingungen für Einzelaufträge insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis. Verwiesen sei in Verbindung dazu auch auf die Aussagen unter Rahmenvereinbarung (nationale Vergabe), Rahmenvereinbarungen zur Vergabe (EU und VS) sowie Rahmenvereinbarung-Bauunterhalt.
Soweit es sich um Aufträge von öffentlichen Auftraggebern handelt, sind für die Vergabe und Durchführung von Einzelaufträgen die aktualisierten und neu strukturierten Regelungen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im Abschnitt 610 mit den Formblättern 611 bis 618 und den zugeordneten Richtlinien maßgebend, speziell die Aussagen unter:
  • 617 Rahmenvereinbarung - Einzelauftrag und
  • 618 Rahmenvereinbarung - Bauunterhalt - Einzelauftrag LV und Vergütung im Auf- und Angebotsverfahren
Als Vergabeverfahren dient vorrangig das Angebotsverfahren. Bei regelmäßig wiederkehrenden Bauunterhaltungsarbeiten - oft noch als Zeitvertragsarbeiten bezeichnet - kann auch das Aufgebotsverfahren und Abgebotsverfahren herangezogen werden. Die Auftragnehmer sind für eine bestimmte Zeit zu verpflichten, vorher bestimmte Leistungen auf Abruf (Einzelauftrag) zu den in der Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen auszuführen. Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf 4 Jahre (bei VS-Rahmenvereinbarungen 7 Jahre) nicht überschreiten, es sei denn, es liegt ein begründeter Ausnahmefall vor. Bei den Bauunterhaltungsarbeiten wird der Umfang auszuführender Leistungen vorher eingeschätzt und die Zeitdauer für die Ausführung festgelegt. Art und Umfang der Leistung, sowie die Ausführungsfrist, werden durch Einzelverträge näher bestimmt.
Für die Ausführung der Einzelverträge zur Rahmenvereinbarung ist auf die Besonderen Vertragsbedingungen in Richtlinie 614 im VHB-Bund (2019) zu verweisen, speziell auf Aussagen zu:
  • festzulegenden Stellen für die Erteilung der Einzelaufträge, wobei Festlegungen von Dritten nicht zu befolgen sind,
  • Einreichung der Rechnungen an den Auftrageber, der den Einzelauftrag erteilt hat, wobei Stundenlohnarbeiten mit den vereinbaten Stundenverrechnungssätzen zuzüglich Umsatzsteuer nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ohne Wegezeiten bezahlt werden,
  • Kleinstaufträgen bei Rahmenvereinbarungen mit dem Wertumfang bzw. Vergütung bis 500 € (Kleinstauftragswertgrenze) ohne Umsatzsteuer, wobei zusätzlich ein Zuschlag gewährt werden kann, wenn die Ausführung nicht mit anderen Arbeiten zusammengefasst werden kann,
  • Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten sind für die nachgewiesenen zahlungspflichtigen Stunden zu vergüten,
  • Sicherheitsleistungen für Vertragserfüllung und Mängelansprüche sollten nur vorgesehen werden, wenn die Auftragssumme des Einzelauftrags mindestens 250.000 € (ohne Umsatzsteuer) umfasst,
  • vorhandene Lager- und Arbeitsplätze sowie Wasser und Strom sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Im Einzelvertrag sind Art und Umfang der jeweils auszuführenden Leistungen und die Ausführungsfristen festzulegen, ggf. auch zu erforderlichen Teilleistungen.Für Einzelaufträge ist die Auftragssumme begrenzt auf 20.000 €, wenn die Rahmenvereinbarung im Auf- und Abgebotsverfahren zustande kam.
Bei Bauunterhaltungsarbeiten ist keine Teilung zulässig, wenn sie der Regelung widerspricht.
Sind die Leistungen in einer Rahmenvereinbarung enthalten, dürfen sie grundsätzlich nur dem Vertragspartner und keinem anderen Unternehmen in Auftrag gegeben werden.
Maßgebend für die auszuführenden Arbeiten ist die Leistungsbeschreibung mit einem Leistungsverzeichnis (LV).Das LV besteht in der Regel aus standardisierten Texten auf Grundlage des STLB-Bau-Dynamische Baudatenoder des STLB-BauZfür regelmäßig wiederkehrende Bauunterhaltungsarbeiten. Stundenlohnarbeiten sind dabei auf das unbedingt notwendige, unvermeidbare Maß zu beschränken.
Die Einzelaufträge sind in Textform zu erteilen. Für unaufschiebbare Arbeiten können Einzelaufträge in Notfällen mündlich oder fernmündlich erteilt und dann nachträglich in Textform bestätigt werden. Die Erteilung der Einzelaufträge erfolgt in der Regel bei öffentlichen Bauaufträgen durch die Vergabestelle oder eine hausverwaltende Dienststelle, der die Mittel zur Bewirtschaftung zugewiesen wurden.
Der Auftragnehmer hat dann die geforderten Leistungen fristgemäß auszuführen. Er ist auf Verlangen des Auftraggebers auch verpflichtet, Arbeiten anderer Fachlose bzw. Gewerke von geringem Umfang ebenfalls mit auszuführen, wenn er hierzu in der Lage und befugt ist. Fällt bei der Ausführung Altmaterial an, hat der Auftragnehmer eine Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen, ob es mit dem Auftrag oder anderweitig zu verwenden ist, wenn dazu der Vertrag keine Aussage enthält.
Sollten erforderliche Arbeiten erst bei Erteilung des Einzelauftrags erkennbar sein, sind sie als zusätzliche Leistungen im Einzelvertrag zu vereinbaren. Werden sie erst während der Ausführung erkennbar und sind nicht in der Rahmenvereinbarung enthalten, dann sind diese Leistungen in einem Nachtrag zu vereinbaren. Bei öffentlichen Bauaufträgen ist für die Nachtragsvereinbarung das Formblatt 523 im VHB-Bund (2019) zu verwenden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Einzelauftrag bei Rahmenvereinbarungen"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt im Rahmen einer nach dieser Vergabeordnung anwendbaren Verfahrensart. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschlie...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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