VOB A

Zeitverträge

Zeitverträge werden im Allgemeinen als Rahmenvereinbarungen abgeschlossen, speziell als Rahmenvereinbarungen (nationale Vergabe) oder Rahmenvereinbarungen zur Vergabe (EU und VS) nach jeweils § 4a in den Abschnitten 1 bis 3 in der VOB Teil A. Mit Zeitverträgen wird der Auftragnehmer verpflichtet, Leistungen für eine bestimmte Zeit zu den in der Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen auszuführen. Diese Leistungen sind vorher festzulegen und dann auf Abruf auszuführen, meistens als Einzelaufträge.
Zeitverträge für Bauleistungen werden von öffentlichen Auftraggebern im Allgemeinen für Bauunterhaltungsarbeiten und pflegerische Leistungen abgeschlossen, dann speziell Rahmenvereinbarungen-Bauunterhalt. Bestandteil ist eine Leistungsbeschreibung, wofür das STLB-BauZ (Zeitvertragsarbeiten) eine Grundlage mit Standardtexten liefert. Mit dem STLB-BauZ kann aus dem Gesamtkatalog die Rahmen-Leistungsbeschreibung aus einem oder mehreren Leistungsbereichen (LB) zusammengestellt werden.
Die Vergabe von Bauunterhaltungsleistungen kann nach VOB/A in den Abschnitten 1 bis 3 jeweils in § 4:
Beide letzteren Verfahren sind nur ausnahmsweise bei regelmäßig wiederkehrenden Bauunterhaltungsarbeiten, deren Umfang möglichst zu begrenzen ist, zulässig, wenn die zustande gekommenen Einzelverträge 20.000 € nicht überschreiten. Das Regelverfahren ist das Angebotsverfahren.
Ableitend aus den Vorschriften in der VOB/A wurden die Regelungen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) zum Stand 2019 aktualisiert und neu im Abschnitt 610 mit den Formblättern 611, 612 und 618 strukturiert.
Eine Rahmenvereinbarung soll vorrangig die Bedingungen für die Einzelverträge festlegen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden, besonders hinsichtlich der Leistungsinhalte, Preise und ggf. der Mengen.
Die Bauunterhaltungsmaßnahmen dürfen aber nicht in der Absicht geteilt werden, sie der Anwendung der angeführten Bestimmung zu entziehen. Kleinstaufträge bei Rahmenvereinbarungen (Bauunterhalt) sind nur bis zu 500 € (ohne Umsatzsteuer) vorzusehen.
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