VOB A

Losvergabe bei EU-Ausschreibungen

Bei öffentlichen Bauaufträgen für EU-weite Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte gilt der Grundsatz der Aufteilung in getrennt zu vergebende Lose. Grundlagen hierzu liefern die Aussagen im § 97 Abs. 3 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie in § 5 EU in der VOB Teil A. Die Vergabe ist nach der Menge der Bauleistungen nach Teillosen und zum anderen nach Art oder Fachgebiet nach Fachlosen vorzusehen. Darauf kann durch den öffentlichen Auftraggeber jedoch verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe gegen eine Aufteilung sprechen. Eine Aufteilung wird meistens bei großen Bauvorhaben von Vorteil sein.
Bei EU-weiten Ausschreibungen und Vergaben ist stets eine besondere Begründung erforderlich, wenn vom Gebot der Losaufteilung abgewichen wird. Mehrere Gewerkeleistungen dürfen zusammen vergeben werden. Hinweise auf wichtige Gründe sind in den Vergabeunterlagen oder Vergabevermerken zu geben. Der Auftraggeber soll in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenvertretung auch angeben, ob Angebote nur für ein Los oder mehrere oder für alle Lose von einem Bieter eingereicht werden können. Die Regeln zur Anzahl von Losen müssen aber objektiv und diskriminierungsfrei sein.
Der Auftraggeber kann mit Bezug auf § 5 Abs. 2, Nr. 3 VOB/A auch die Zahl der Lose beschränken, für die ein einzelner Bieter einen Zuschlag erhalten kann. Eine Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber die Höchstzahl der Lose pro Bieter vorher bekannt gegeben hat. Vorsorge zu treffen ist, dass nicht ein Bieter eine größere Anzahl Lose erhält als die zuvor festgelegte Höchstzahl.
Kann ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten, so kann der Auftraggeber Aufträge über mehrere oder alle Lose vergeben, wenn er vorher angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält und die Lose bzw. Losgruppen angibt, die kombiniert werden können.
Beabsichtigt ein Bauunternehmen, das mit der Ausführung von Losen betraut wird, Leistungen an Dritte zu vergeben, so ist es vom öffentlichen Auftraggeber zu verpflichten, nach den gleichen, vorgenannten Anforderungen zu verfahren.
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