Ein Los ist ein Teil eines Bauvorhabens, der als eigenständige Einheit ausgeschrieben und vergeben werden kann.
Was ist ein Los?
Ein Los ist der in einem Bauauftrag enthaltene Anteil einer erforderlichen Gesamtleistung. Umfangreiche Leistungen eines Bauvorhabens sollen möglichst in Lose geteilt und nach Losen ausgeschrieben und vergeben werden. Teil- und Fachlose
Bei großen Bauvorhaben kann eine Trennung von Leistungen nach Losen von Vorteil sein. Das gilt vor allem dann, wenn die Lose von verschiedenen Bauunternehmen zeitgleich oder getrennt nacheinander ausgeführt werden können. Vorteile einer Losvergabe sind:
- Die Bauzeit kann durch die gleichzeitige Bearbeitung verschiedener Lose verkürzt werden.
- Die Qualität kann verbessert werden, da spezielle Bauleistungen von dazu qualifizierten Unternehmen ausgeführt werden.
Eine Trennung von Losen kann erfolgen nach:
- Teillosen bei örtlicher Abgrenzung und nach Leistungsmenge oder
- Fachlosen bei fachlicher Abgrenzung nach der Art.
Die Trennung nach Teillosen folgt der Trennung einer Gesamtleistung in der Menge des Auftrags- bzw. von Leistungskomplexen und deren Leistungsmengen. Das ist z. B. anzutreffen im Verkehrsbau, Rohrleistungsbau, beispielsweise als Teillose Abschnitte von Wegen, Straßen, Autobahnen, Gräben oder Rohrleitungen. Die Aufteilung nach Fachlosen folgt in der Regel den gewerkmäßigen Zuordnungen sowie von Komplexleistungen einer Gesamtleistung, beispielsweise eines Auftrags nach den Gewerkleistungen Erdarbeiten, Mauerarbeiten oder Betonarbeiten. Eine Gewerkleistung wird oft auch einem Handwerkszweig wie Malerarbeiten, Fliesenlegearbeiten oder Elektroarbeiten zugeordnet. An die Regelungen des Vergaberechts ist meistens auch ein privater Auftraggeber gebunden, sofern er Zuwendungsempfänger ist. Dabei steht die einheitliche Ausführung und umfassende Haftung für Mängelansprüche im Vordergrund. Gerade bei der Aufteilung in Fachlose sind auch die Spezialisierung im Baugewerbe und ggf. territoriale Besonderheiten des Angebots auf dem Baumarkt zu berücksichtigen. Die Regel wird eine baumarktübliche Aufteilung sein. Nach wirtschaftlichen Erwägungen kann auch die Bauzeit für die Bauausführung als wichtiger Einflussfaktor gelten. Eine knapp bemessene Bauzeit wird für eine weniger tiefe Aufteilung nach Fachlosen sprechen. Die Regelung über die Trennung und Aufteilung in Lose wurde an die Anforderungen aus § 97 Absatz 3 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) angepasst. Damit soll den Interessen und der Förderung des Mittelstands, besonders auch des Bauhandwerks, stärker entsprochen werden. Andererseits soll dies aber auch nicht zur willkürlichen Losaufteilung und -vergabe führen. Eine Trennung sollte nur dann erfolgen, wenn dafür gewerkübliche Ausführungen sprechen. Letztlich bleibt es aber dem Ausschreibenden überlassen, ob er auch bei der Vergabe der Ausführungseinheit folgt. Die Situation im Einzelfall ist dabei entscheidend. Aus wirtschaftlichen oder technischen Erwägungen kann auch auf eine Aufteilung verzichtet und Fachlose zusammen vergeben werden. Dies bedarf des Vermerks in den Vergabeunterlagen bzw. in der Auftragsbekanntmachung zur Ausschreibung. Die Zusammenfassung bildet dann eine Losgruppe.
Wird eine Baumaßnahme in verschiedene Losen aufgeteilt, dann wird jedes Los separat ausgeschrieben. Unternehmen können sich dann auf einzelne Lose bewerben.
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Losvergabe bei öffentlichen Bauaufträgen
Sollen ausnahmsweise mehrere Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche und technische Gründe dies erfordern und auf eine losweise Vergabe zu verzichten ist, so ist durch den öffentlichen Auftraggeber mit Bezug auf Richtlinie 111, Tz. 2.3 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) der technische und / oder wirtschaftliche Grund für diese vom Gebot der Losverteilung Abweichung im Vergabevermerk nachvollziehbar darzulegen. Dabei bedarf es einer umfassenden Abwägung der widersprechenden Belange. Ein erhöhter Aufwand für die Aufteilung und Koordinierung, der eigentlich immer mit einer Losbildung verbunden sein wird, kann in der Regel nicht als wirtschaftlicher Grund für die Zulässigkeit einer einheitlichen Vergabe herangezogen werden.
Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat im Beschluss vom 08.09.2011 (Az.: Verg. 8/11) zur Vergabe ausgeführt, dass bei einem Verzicht auf Fachlosvergabe die hierfür maßgeblichen Gründe nicht nur anerkennenswert sind, sondern überwiegen müssen. Für das Maß des Überwiegens lassen sich aber keine allgemeinen Regeln aufstellen.
Bei der Losvergabe ist aber auch darauf zu achten, dass eine Zersplitterung vermieden wird. Letztlich ist dabei aber die Beurteilung durch den Auftraggeber maßgebend. Er wird im Einzelfall abwägen, wie die Vergabe erfolgen soll und vorsehen, dass nicht ein Bieter bei Losvergabe alle Lose als Aufträge erhält. Der Wettbewerb muss gewährleistet bleiben. Nicht limitiert ist jedoch, wie viele Lose maximal ein Bieter erhalten darf. Beabsichtigt ein Bauunternehmen, das mit der Ausführung von Losen betraut wird, Leistungen an Dritte zu vergeben, so ist es vom öffentlichen Auftraggeber zu verpflichten, nach den gleichen, vorgenannten Anforderungen zu verfahren. Losvergabe bei EU-Ausschreibungen
Erfolgt eine EU-weite Ausschreibung eines Bauvorhabens, dann sind noch spezielle Anforderungen nach § 5 EU Abs. 2 in Abschnitt 2 sowie analog nach § 5 VS Abs. 2 in Abschnitt 3 der VOB Teil A für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Danach kann die Vergabe von Leistungen nach Losen erfolgen. Bei Erreichen der Schwellenwerte für die Vergabe von Bauleistungen in der EU ist stets eine besondere Begründung erforderlich, wenn vom Gebot der Losaufteilung abgewichen wird. Mehrere Gewerkleistungen dürfen zusammen vergeben werden. Hinweise auf wichtige Gründe sind in den Vergabeunterlagen oder Vergabevermerken zu geben. Der Auftraggeber soll in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenvertretung auch angeben, ob Angebote nur für ein Los oder mehrere oder für alle Lose eingereicht werden können. Die Regeln zur Anzahl von Losen müssen aber objektiv und diskriminierungsfrei sein. Der Auftraggeber kann auch die Zahl der Lose beschränken, für die ein einzelner Bieter einen Zuschlag erhalten kann. Eine Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber die Höchstzahl der Lose pro Bieter vorher bekannt gegeben hat. Vorsorge zu treffen ist, dass nicht ein Bieter eine größere Anzahl Lose erhält als die zuvor festgelegte Höchstzahl. Beispiel: Los-Kombination nach Wirtschaftlichkeit prüfen
Bei der Losvergabe ist zu prüfen, zu wie viel Losen eines Bieters das wirtschaftlichste Angebot vorliegt. Dann wird die Reihenfolge aller Lose festgelegt, eventuell in mehreren Varianten.
Ist das Angebot eines oder mehrerer Bieter in mehr Losen als der vorgegebenen Höchstzahl das wirtschaftlichste, ist die Ermittlung derjenigen Lose, für die diese Bieter den Zuschlag erhalten sollen, anhand der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angegebenen Kriterien vorzunehmen.
Entscheidend dabei ist für die Wirtschaftlichkeit die Rangfolge nach der Kombination aller Lose. Verwiesen sei hierzu auf den Anhang 12 im VHB-Bund (2019), in dem alternative Ermittlungen beispielhaft zu verschiedenen Ausgangslagen dargestellt werden. Beispiel einer Los-Kombination (nach Anhang 12):
- Ausgangslage: Bekannt gemachte Höchstzahl von zwei Losen pro Auftragnehmer.
- Regel: Ist das Angebot eines Bieters in mehr Losen als der angegebenen Höchstzahl der Lose das wirtschaftlichste Angebot, wird die unter der Berücksichtigung der Rangfolge wirtschaftlichste Kombination aller Lose ermittelt.
Die Differenzen zum jeweils nächst günstigen Angebot werden ermittelt; hierbei bleiben Differenzen solcher Angebote unberücksichtigt, die von Bietern eingereicht wurden, die bereits in mehr Losen das wirtschaftlichste Angebot haben als die angegebene Höchstzahl.
Der Zuschlag wird auf die insgesamt wirtschaftlichste Kombination aller Lose erteilt. In jedem Fall erhält der Bieter solche Lose, in denen sein Angebot das wirtschaftlichste ist.
Kann ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten, so kann der Auftraggeber Aufträge über mehrere oder alle Lose vergeben, wenn er vorher angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält und die Lose bzw. Losgruppen angibt, die kombiniert werden können.