Bei öffentlichen Bauaufträgen ist die Vergabe von Bauleistungen in der Menge aufgeteilt nach Teillosen und getrennt nach Art oder Fachgebiet in Fachlose vorzunehmen. Dieser Grundsatz gilt nach VOB/A gleichermaßen für die nationalen Vergaben im Unterschwellenbereich gemäß § 5 Abs. 2 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) als auch für EU-weite Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 5 EU Abs. 2, Nr. 1 im Abschnitt 2 sowie für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen nach § 5 VS Abs. 2 im Abschnitt 3 der VOB/A. Darauf kann jedoch verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe gegen eine Aufteilung sprechen. An diese Regelungen des Vergaberechts kann auch ein privater Auftraggeber gebunden sein, sofern er Zuwendungsempfänger ist. Dies wurde in einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein- Westfalen vom 16. Januar 2017 (Az.: 12 A 833/16) hervorgehoben. Ähnlich entschied der VGH Bayern vom 22. Mai 2017 (Az.: 4 ZB 16.577) mit der Aussage, dass eine unterbliebene Losbildung als ein schwerer Vergaberechtsverstoß gelten kann, der den Zuwendungsgeber dann zur Rückforderung einer gewährten staatlichen Zuwendung berechtigt.
Eine Trennung von Leistungen nach Losen kann zunächst bei großen Bauvorhaben von Vorteil sein. Das gilt vor allem dann, wenn die Lose von verschiedenen Bauunternehmen zeitgleich oder getrennt nacheinander ausgeführt werden können. Für eine Losvergabe sprechen oft auch Forderungen zu einer kurzen Bauzeit. Oft werden auch unterschiedliche Anforderungen an die auszuführende Qualität der unterschiedlichen Bauleistungen gestellt, die jeweils nur von speziell dazu qualifizierten Unternehmen auszuführen wären. Die los-weise Vergabe wird unterstrichen durch die Präzisierung des § 97 Abs. 3 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dort wird der los-weisen Vergabe grundsätzlich der Vorrang zugesprochen.
Damit soll den Interessen und der Förderung des Mittelstands, besonders auch des Bauhandwerks, stärker entsprochen werden. Dabei kommt der Regelung nach GWB Vorrang zu. Sie soll mittelständischen Bauunternehmen mehr Chancen im Wettbewerb und die Gleichbehandlung gegenüber Generalunternehmern (GU) einräumen. Die Vergabe nach Losen gilt als grundlegende Verfahrensweise. Eine komplexe Vergabe der Bauleistungen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen sollte die Ausnahme darstellen. Letztlich ist dabei aber die Beurteilung durch den Auftraggeber maßgebend. Er wird im Einzelfall abwägen, wie die Vergabe erfolgen soll und darauf achten, dass nicht ein Bieter bei Losvergabe nicht alle Lose als Aufträge erhält. Der Wettbewerb muss gewährleistet bleiben. Nicht limitiert ist jedoch, wie viele Lose maximal ein Bieter erhalten darf.
Sollen ausnahmsweise mehrere Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche und technische Gründe dies erfordern und auf eine los-weise Vergabe zu verzichten ist, so sind durch die Öffentlichen Auftraggeber mit Bezug auf Richtlinie 111, Tz. 2.3 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund , Ausgabe 2008 - Stand April 2016) diese Gründe für eine Abweichung im Vergabevermerk nachvollziehbar darzulegen. Dabei bedarf es einer umfassenden Abwägung der widersprechenden Belange. Ein erhöhter Aufwand für die Aufteilung und Koordinierung, der eigentlich immer mit einer Losbildung verbunden sein wird, kann in der Regel nicht als wirtschaftlicher Grund für die Zulässigkeit einer einheitlichen Vergabe herangezogen werden.
Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat im Beschluss vom 8.9.2011 (Az.: Verg 8/11) dazu ausgeführt, dass bei einem Verzicht auf Fachlosvergabe die hierfür maßgeblichen Gründe nicht nur anerkennenswert sind, sondern überwiegen müssen. Für das Maß des Überwiegens lassen sich aber keine allgemeinen Regeln aufstellen. Der mit einer los-weisen Vergabe meistens verbundene Mehraufwand sollte aber bei der Abwägung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, wie es von der Vergabekammer Sachsen in einem Beschluss vom 10.12.2012 (Az.: 1/SVK/050-11) entschieden wurde. Der Prüfungsmaßstab zu auftraggeberseitigen Gründen für den Verzicht auf Fachlosvergabe bleibt danach reduziert.
Gerade bei der Aufteilung in Fachlose sind auch die Spezialisierung im Baugewerbe und ggf. territoriale Besonderheiten des Angebots auf dem Baumarkt zu berücksichtigen. Die Regel wird eine baumarktübliche Aufteilung sein. Die los-weise Vergabe wird durchaus aber nicht immer wirtschaftlich sein und kann zu höheren Baupreissummen führen.
Bei Erreichen der Schwellenwerte für die Vergabe von Bauleistungen in der EU ist stets eine besondere Begründung erforderlich, wenn vom Gebot der Losaufteilung abgewichen wird. Mehrere Gewerkeleistungen dürfen zusammen vergeben werden. Hinweise auf wichtige Gründe sind in den Vergabeunterlagen oder Vergabevermerken zu geben. Der Auftraggeber soll in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenvertretung auch angeben, ob Angebote nur für ein Los oder mehrere oder für alle Lose eingereicht werden können. Er kann auch die Zahl der Lose beschränken, für die ein einzelner Bieter einen Zuschlag erhalten kann. Eine Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber die Höchstzahl der Lose pro Bieter vorher bekannt gegeben hat. Bei der Vergabe bliebe dann zu prüfen, zu wie viel Losen eines Bieters das wirtschaftlichste Angebot vorliegt. Dann müsste unter Berücksichtigung der Rangfolge die Los-Kombination nach Wirtschaftlichkeit aller Lose ermittelt werden, ggf. nach mehreren Varianten. Verwiesen sei hierzu auf den Anhang 12 im VHB-Bund (Ausgabe 2017), in dem alternative Ermittlungen beispielhaft dargestellt sind. Die Trennung nach Teillosen folgt der Trennung einer Gesamtleistung in der Menge des Auftrags bzw. von Leistungskomplexen. Das ist möglich und vor allem anzutreffen im Verkehrsbau, Rohrleistungsbau u. a., beispielsweise als Teillose Abschnitte von Wegen, Straßen, Autobahnen, Gräben, Rohrleistungen u. a.
Die Aufteilung nach Fachlosen folgt in der Regel den gewerkemäßigen Zuordnungen sowie von Komplexleistungen einer Gesamtleistung, beispielsweise eines Auftrags nach den Gewerkeleistungen Erdarbeiten, Mauerarbeiten, Betonarbeiten u. a. Inwieweit auf eine Fachlosvergabe verzichtet werden kann, bedarf der eingehenden Prüfung und ggf. Begründung.