Baurecht / BGB

Mahnung zur Zahlung

Die Mahnung ist eine eindeutige Aufforderung, Ansprüche geltend zu machen. Bei einer überfälligen Abschlags- oder Schlussrechnung zu Bauleistungen wird der Bauunternehmer einseitig als Gläubiger zunächst versuchen, seinen Schuldner in Verzug zu setzen. Dafür gilt in der Regel die Mahnung als Voraussetzung, ohne gerichtliche Verfahren eine Forderung geltend zu machen.
Mahnungen sollten kundenerhaltend aufgebaut sein, d. h. mit Fingerspitzengefühl erfolgen, beispielsweise als "Zahlungserinnerung". Bei "hartgesottenen" Schuldnern sollten sie jedoch nicht durchnummeriert werden. Beim Zahlungsverzug ist zunächst keine besondere Form für die Mahnung vorgeschrieben. Wichtig ist dabei aber, dass eine Frist zur Zahlung gesetzt wird und der Schuldner auch die Mahnung erhalten, bzw. empfangen hat. Nach fristlosem Verstreichen wird dann Verzug vorliegen.
Eine Mahnung kann erfolgen, wenn die Zahlungsfrist, d. h. die Fälligkeit der Vergütung, überschritten ist. Der Auftraggeber kommt ohne Mahnung und Nachfrist spätestens 30 Tage nach Aufstellung bzw. Zugang der Rechnung automatisch nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug. Eine Mahnung mit Nachfristsetzung schließt andererseits aber auch nicht das Recht des Auftragnehmers aus, den Verzug mit einer Nachfrist bereits früher herbeizuführen, so in Abhängigkeit und differenziert nach der jeweiligen Vertragsart (VOB-Vertrag oder Werkvertrag nach BGB).
Liegt der Baumaßnahme ein VOB-Vertrag zugrunde, sind die Regelungen in § 16 in der VOB Teil B maßgebend. Danach wird ein Anspruch aus einer Abschlagszahlung binnen 21 Kalendertagen nach § 16 Abs. 1, Nr. 3 in VOB/B nach Zugang der Aufstellung fällig, demgegenüber die Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3, Nr. 1 in VOB/B spätestens nach 30 Tagen bzw. bei erweiterter Zahlungsfrist von weiteren 30 Tagen bei einzelvertraglicher, ausdrücklicher Vereinbarung.
Gemäß der VOB/B in § 16 Abs. 5, Nr. 3 ist die Vorgabe einer angemessenen Nachfrist gegenüber dem Auftraggeber nicht mehr eine Voraussetzung für den Zahlungsverzug beim VOB-Vertrag. Eine Mahnung und Nachfristsetzung kann jedoch durch den Auftragnehmer weiterhin erfolgen, um den Auftraggeber besonders auf die finanziellen Folgen und ggf. das Einstellen der Bauarbeiten infolge Zahlungsverzugs hinzuweisen.
Bei einem Werkvertrag nach BGB ist nach § 641 Abs. 1 BGB die Vergütung bereits bei der Abnahme des Werkes (Bauleistung) fällig. Wird jedoch nach § 271 Abs. 1 BGB eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Bauunternehmer als Gläubiger die Leistung (Zahlung) nicht vor dieser Zeit verlangen kann. Spätestens nach 30 Tagen ist jedoch eine nicht erfolgte Zahlung grundsätzlich in Verzug.
Erfolgt nach Mahnung und vorliegendem Verzug weiterhin keine Zahlung, kann der Gläubiger einen außergerichtlichen Vergleich, einen Mahnbescheid im Gerichtlichen Mahnverfahren, fortführend ggf. einen gerichtlichen Vergleich und eine Klage anstreben.
Eine Mahnung kann im Sinne einer einseitigen und eindeutigen Aufforderung auch zu anderen wirtschaftlichen Vorgängen als zu Zahlung vorgenommen werden, beispielsweise als Mahnung bei Leistungsverzug von Bauleistungen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Gratis Download:Kostenlose Musterbriefe und Kalkulationshilfen

Kostenlose Musterbriefe zum Download für Baubranche

Verwandte Fachbegriffe

Zahlungsverzug beim VOB-Vertrag
Beim VOB-Vertrag regelt sich der Zahlungsverzug Grundlagen lieferte die EU-Richtlinie 2011/7 (Zahlungsverzugsrichtlinie), die auch für die Planung und Ausführung öffentlicher Bauarbeiten sowie von Hoch- und Tiefbauarbeiten maßgebend ist. Im national...
Zahlungsfristen
Als Zahlungsfrist gilt die Zeitspanne bis zu dem Termin, zu dem eine Vergütung – in der Regel aus einer Rechnung - fällig wird, d. h. zu bezahlen ist. Gesprochen wird in diesem Sinne von der Fälligkeit der Vergütung. Je nachdem, ob für die Bauausführ...
Durchsetzung von Zahlungsansprüchen
Hat der Auftragnehmer bei einem Bauvertrag zur Fälligkeit der abgerechneten Bauleistungen bzw. auch zum Ende einer gesetzten Nachfrist (z. B. bei Abschlagsrechnungen nach § 16 Abs. 5 VOB /B) keine Zahlung erhalten, sollten folgende Maßnahmen geprüft ...
Verzug
Als Verzug gilt ein eintretender, eine bestimmte Rechtsfolge auslösender Rechtszustand. Zu unterscheiden ist nach: Annahmeverzug bei Nichtannahme einer Leistung durch den Gläubiger, z.B. bei Versagung der Abnahme der Bauleistung oder Unterlassung vo...
Zahlungsverzug
Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Bei einem Bauvertrag mit einem Verbraucher kommt dieser spätestens in Verzug, wenn e...
Schadenersatz bei Zahlungsverzug
Liegt für eine Abschlagszahlung oder Schlusszahlung zu Bauleistungen ein Zahlungsverzug vor, kann das Bauunternehmen als Auftragnehmer vom Auftraggeber (AG) als Schuldner einerseits Verzugszinsen und weiterhin noch einen weiterführenden Schadenersatz...
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere