Baurecht / BGB

Mahnung zur Zahlung

Die Mahnung ist eine eindeutige Aufforderung, Ansprüche geltend zu machen. Bei einer überfälligen Abschlags- oder Schlussrechnung zu Bauleistungen wird der Bauunternehmer einseitig als Gläubiger zunächst versuchen, seinen Schuldner in Verzug zu setzen. Dafür gilt in der Regel die Mahnung als Voraussetzung, ohne gerichtliche Verfahren eine Forderung geltend zu machen.
Mahnungen sollten kundenerhaltend aufgebaut sein, d. h. mit Fingerspitzengefühl erfolgen, beispielsweise als "Zahlungserinnerung". Bei "hartgesottenen" Schuldnern sollten sie jedoch nicht durchnummeriert werden. Beim Zahlungsverzug ist zunächst keine besondere Form für die Mahnung vorgeschrieben. Wichtig ist dabei aber, dass eine Frist zur Zahlung gesetzt wird und der Schuldner auch die Mahnung erhalten, bzw. empfangen hat. Nach fristlosem Verstreichen wird dann Verzug vorliegen.
Eine Mahnung kann erfolgen, wenn die Zahlungsfrist, d. h. die Fälligkeit der Vergütung, überschritten ist. Der Auftraggeber kommt ohne Mahnung und Nachfrist spätestens 30 Tage nach Aufstellung bzw. Zugang der Rechnung automatisch nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug. Eine Mahnung mit Nachfristsetzung schließt andererseits aber auch nicht das Recht des Auftragnehmers aus, den Verzug mit einer Nachfrist bereits früher herbeizuführen, so in Abhängigkeit und differenziert nach der jeweiligen Vertragsart (VOB-Vertrag oder Werkvertrag nach BGB).
Liegt der Baumaßnahme ein VOB-Vertrag zugrunde, sind die Regelungen in § 16 in der VOB Teil B maßgebend. Danach wird ein Anspruch aus einer Abschlagszahlung binnen 21 Kalendertagen nach § 16 Abs. 1, Nr. 3 in VOB/B nach Zugang der Aufstellung fällig, demgegenüber die Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3, Nr. 1 in VOB/B spätestens nach 30 Tagen bzw. bei erweiterter Zahlungsfrist von weiteren 30 Tagen bei einzelvertraglicher, ausdrücklicher Vereinbarung.
Gemäß der VOB/B in § 16 Abs. 5, Nr. 3 ist die Vorgabe einer angemessenen Nachfrist gegenüber dem Auftraggeber nicht mehr eine Voraussetzung für den Zahlungsverzug beim VOB-Vertrag. Eine Mahnung und Nachfristsetzung kann jedoch durch den Auftragnehmer weiterhin erfolgen, um den Auftraggeber besonders auf die finanziellen Folgen und ggf. das Einstellen der Bauarbeiten infolge Zahlungsverzugs hinzuweisen.
Bei einem Werkvertrag nach BGB ist nach § 641 Abs. 1 BGB die Vergütung bereits bei der Abnahme des Werkes (Bauleistung) fällig. Wird jedoch nach § 271 Abs. 1 BGB eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Bauunternehmer als Gläubiger die Leistung (Zahlung) nicht vor dieser Zeit verlangen kann. Spätestens nach 30 Tagen ist jedoch eine nicht erfolgte Zahlung grundsätzlich in Verzug.
Erfolgt nach Mahnung und vorliegendem Verzug weiterhin keine Zahlung, kann der Gläubiger einen außergerichtlichen Vergleich, einen Mahnbescheid im Gerichtlichen Mahnverfahren, fortführend ggf. einen gerichtlichen Vergleich und eine Klage anstreben.
Eine Mahnung kann im Sinne einer einseitigen und eindeutigen Aufforderung auch zu anderen wirtschaftlichen Vorgängen als zu Zahlung vorgenommen werden, beispielsweise als Mahnung bei Leistungsverzug von Bauleistungen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Mahnung zur Zahlung"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
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