Baurecht / BGB

Mindestverzugsschaden

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat, sofern dieser kein Verbraucher ist, bei Verzug des Schuldners mit Bezug auf § 288 Abs. 5 BGB Anspruch auf Zahlung einer Pauschale als Mindestverzugsschaden in Höhe von 40 €. Das gilt sowohl für Schlusszahlungen als auch bei Abschlagszahlungen für Leistungen des Bauunternehmers.
Die Pauschale ist jedoch auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Eine solche Pauschale kann durch eine im Voraus getroffene Vereinbarung zwischen Unternehmen (nicht maßgebend gegenüber einem Verbraucher) weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ein Ausschluss ist im Hinblick auf die Belange des Gläubigers im Zweifel als grob unbillig anzusehen.
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