Baurecht / BGB

Zahlungsverzug

Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Bei einem Bauvertrag mit einem Verbraucher kommt dieser spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt (§ 286 Abs. 3 BGB). Nach der VOB 2012 ist gemäß § 16 Abs. 5, Nr. 3 VOB/B die Vorgabe einer angemessenen Nachfrist gegenüber dem Auftraggeber nicht mehr eine Voraussetzung für den Zahlungsverzug beim VOB-Vertrag.
Auf eine Verbesserung im Zahlungsverkehr zielte die Zahlungsverzugsrichtlinie der EU (2011/7/EU vom 16.2.2011), die inzwischen in nationales Recht mit dem "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr … vom 22. Juli 2014 (BGBl. I Nr. 35/2014, S. 1218)" umgesetzt wurde und seit 29. Juli 2014 anzuwenden ist. Damit sollen eine bessere Zahlungsmoral unterstützt und Zahlungsverzüge vermindert werden.
Die neuen Regelungen sind ausgerichtet auf folgende Aspekte, die sich als Neufassungen, Änderungen bzw. Ergänzungen in den §§ 271 a, 286, 288, 308 und 310 im BGB widerspiegeln:
  • Beschränkung der Zahlungsfristen bei Schlussrechnungen neu in § 271 a BGB auf maximal 30 Tage im Geschäftsverkehr mit Öffentlichen Auftraggebern , wobei Zahlungsziele über 30 Tage nur mit ausdrücklicher Vereinbarung möglich sowie Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen unwirksam sind.
  • Beschränkung der Zahlungsfristen auf maximal 60 Tage, wobei eine Vereinbarung bei einer längeren Frist nur wirksam ist, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Sofern dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Satzes für Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB ab 29. Juli 2014 auf 9 % zuzüglich Basiszinssatz, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist, geltend praktisch zwischen Unternehmen.
  • Anspruch auf eine Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners (außer Verbraucher) in Höhe von 40 € als Mindestschadenersatz nach neuem Abs. 5 im § 288 BGB, geltend sowohl bei Schluss- als auch bei Abschlagszahlungen, wobei die Entgeltforderung nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.
  • Beschränkung der Frist für die Abnahme und Überprüfung der Gegenleistung nach § 308 Nummer 1a und 1b BGB auf 15 Tage, wobei eine Frist von mehr als 15 Tagen, wenn es sich nicht um Verbraucher handelt, als unangemessen lang anzusehen ist.
Die neuen Regelungen sind nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind. Für bereits am 28. Juli 2014 laufende Dauerschuldverhältnisse (beispielsweise für bereits geschlossene Rahmenverträge) gelten die neuen Regelungen erst für vereinbarte Leistungen, die nach dem 30. Juni 2016 erbracht werden. Wurden jedoch Dauerschuldverhältnisse nach dem 28. Juli 2014 abgeschlossen, dann gelten die neuen Regelungen für erbrachte Leistungen.
Die o.a.Zahlungsfristen wurden bereits in der Regelungen der VOB, Teil B im § 16 in der Ausgabe 2012 berücksichtigt, so dass sich aus den neuen Regelungen zu den Zahlungsfristen für Bauleistungen auf Grundlage von VOB-Verträgen keine Auswirkungen ableiten.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Zahlungsverzug"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), wenn der Auftraggeber eine ...
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