Baurecht / BGB

Verzugspauschale

Ein Gläubiger hat bei einer Entgeltforderung, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist, bei Verzug des Schuldners nach § 288 Abs. 5 BGB Anspruch auf Zahlung einer Pauschale als Mindestverzugsschaden, und zwar in Höhe von 40 €. Dies gilt gleichermaßen für Abschlagszahlungen wie auch Schlusszahlungen zu Bauleistungen.
Eine Verzugspauschale ist jedoch auf einen geschuldeten Schadenersatz am Bau anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Eine solche Pauschale kann durch eine im Voraus getroffene Vereinbarung zwischen Unternehmen (nicht maßgebend gegenüber einem Verbraucher) weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ein Ausschluss ist im Hinblick auf die Belange des Gläubigers im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Ein Gläubiger kann bei einer Zahlung in Verzug bzw. einem verspäteten Erhalt der Vergütung auch noch Verzugszinsen (mit einem Beispiel unter diesem Begriff dargestellt) in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 299 Abs. 1 BGB geltend machen.
Eine Anwendung der Verzugspauschale wurde auch bei Verzug einer nicht zum vereinbarten Termin erfolgten Lohn- bzw. Gehaltszahlung aus einem Arbeitsverhältnis, sofern der Arbeitgeber als Schuldner kein Verbraucher ist und die Gegenleistung als Arbeitsleistung erbracht wurde, als möglich angesehen, war aber auch umstritten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte inzwischen anderslautend gegenüber Vorinstanzen und schloss einen Anspruch auf Verzugspauschale aus. Das BAG äußerte zwar, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich im Arbeitsrecht Anwendung finden kann, aufgrund des § 12 Abs. 1 im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) verneint es aber die daraus folgenden Ansprüche auf einen "materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch" und damit pauschalierten Verzugsschadensersatz.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Gratis Download:Kostenlose Musterbriefe und Kalkulationshilfen

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere