Baurecht / BGB

Weiterführender Schadenersatz bei Verzug

Bei einem Zahlungsverzug kann in Verbindung mit der Berechnung von Verzugszinsen ggf. auch noch ein weiterführender Schadenersatz geltend gemacht werden. Dieser kann pauschal oder mit Einzelpositionen nachgewiesen bzw. geltend gemacht werden. Schadenersatz kann beispielsweise resultieren aus:
  • höheren Zinsen durch Kreditaufnahme wegen fehlender finanzieller Mittel aus der Nichtzahlung,
  • Aufwendungen für Mahnungen ab der zweiten Mahnung, da die erste Mahnung nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH Az.: VIII ZR 226/85) nichts kosten darf,
  • Inkasso- und Rechtsanwaltskosten,
  • Gebühren für die gerichtliche Mahnung, Klage u. a.
Auf Grundlage des "Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr …vom 22. Juli 2014" wurde § 288 BGB um die Absätze 5 und 6 ergänzt. Danach hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners seit 29. Juli 2014 Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 € als Mindestverzugsschaden. Das gilt sowohl für Schlusszahlungen als auch für Abschlagszahlungen.
Möchte der Gläubiger aber die tatsächlichen Rechtsverfolgungskosten geltend machen, so ist dann die Pauschale auf den geschuldeten Schadenersatz anzurechnen. Eine solche Pauschale kann durch eine im Voraus getroffene Vereinbarung zwischen Unternehmen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ein Ausschluss ist im Hinblick auf die Belange des Gläubigers im Zweifel als grob unbillig anzusehen.
Die Pauschale kann nicht gegenüber Verbrauchern angesetzt werden, sie gilt praktisch nur zwischen Unternehmen. Umgekehrt kann aber auch die Pauschale nicht von einem Verbraucher gegenüber einem Unternehmen geltend gemacht werden.
Zur notwendigen Kreditinanspruchnahme muss der entsprechende Zinsschaden bewiesen werden, so z. B. durch eine Zinsbescheinigung des Kreditinstituts.
Sie soll folgende Angaben enthalten:
  • dass ein Kredit tatsächlich in Anspruch genommen wurde,
  • über welchen Zeitraum dies geschehen ist,
  • in welcher Höhe und
  • zu welchem Zinssatz.
Ein Beispiel zur Berücksichtigung des weiterführenden Schadenersatzes im Rahmen einer Verzugszinsenrechnung wird unter Verzugszinsen dargestellt.
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