Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Nachprüfungsstelle

Bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich sind in der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Nachprüfungsstellen gemäß § 21 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB Teil A mit Anschrift anzugeben, an die sich ein Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.
Eine Nachprüfung wird sich vorrangig auf Entscheidungen zur Vergabe des Angebots beziehen, und zwar als eine Tätigkeit der Vergabekammern bzw. der Rechts- und Fachaufsichtsbehörden, ggf. auch von weiteren Stellen für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vertragspartnern, beispielsweise VOB-Stellen u. a.
Im Gegensatz zu Nachprüfungsstellen wird von Nachprüfungsbehörden bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte mit Bezug auf § 21 EU im Abschnitt 2 der VOB/A-2016 gesprochen und die jeweils zuständige Vergabekammer gemeint. Das betrifft gleichermaßen die verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 21 VS im Abschnitt 3 der VOB/A-2016.
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