29.01.2013 | Baurecht / BGB

BGH urteilt zu Abschlagszahlungsklauseln in Bauerrichtungsverträgen mit Verbrauchern

BGH urteilt zu Abschlagszahlungsklauseln in Bauerrichtungsverträgen mit Verbrauchern
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Die bauprofessor.nachrichten hatten sich in der November-Ausgabe 2011 mit dem gesetzlichen Anspruch des Werkunternehmers auf Abschlagszahlungen und den dafür zu erfüllenden Voraussetzungen beschäftigt.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof Gelegenheit gehabt, über die Wirksamkeit diesbezüglicher Bauvertragsklauseln zu urteilen, vgl. Urteil vom 8.11.2012, Az.: VII ZR 191/12. Konkret hatte sich der BGH im Rahmen eines Unterlassungsklageverfahrens eines Verbraucherschutzvereins mit folgender Klausel eines Unternehmers in vorformulierten Verträgen mit Verbrauchern über die Errichtung von Häusern und Eigentumswohnungen zu befassen:
„ § 6 Zahlungsplan
Zahlungen sind gemäß folgendem Zahlungsplan zu leisten:
Nach Fertigstellung des ersten Entwurfs 7%
....
Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtsumme des zu zahlenden Pauschalpreises.“
Der BGH stellte fest, dass diese Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalte und unwirksam sei. Zur Begründung führte das Gericht aus:
  1. Die Klausel könnte den Besteller schon deshalb unangemessen benachteiligen, weil sie eine Abschlagszahlung vorsieht, wenn der erste Entwurf fertiggestellt sei. Denn schließlich stelle sich die Frage, ob der Besteller allein durch die Fertigstellung des ersten Entwurfs einen Wertzuwachs erlangt hat. Gemäß § 632a Abs. 1 S. 1 BGB habe der Unternehmer nur dann Anspruch auf eine Abschlagszahlung, wenn der Besteller einen festen Wert erhalten habe. Voraussetzung sei, dass eine Teilleistung für den Besteller bereits einen Wert darstellt und ihm in einer nicht mehr entziehbaren Weise zur Verfügung gestellt wird.
  2. Unwirksam sei die Klausel aber allein deshalb, weil sie die Fälligkeit und die Höhe der ersten Abschlagszahlung isoliert regelt, ohne auf die nach § 632a Abs. 3 BGB gesetzlich geschuldete Sicherheitsleistung des Unternehmers einzugehen, § 307 Abs. 1 BGB.
Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen sei entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Es komme dabei nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist, vielmehr geböten es Treu und Glauben, dass die Gefahr von Missverständnissen oder Fehldeutungen durch eine unklare, mehrdeutige oder unvollständige Fassung der Klausel möglichst vermieden wird.
Eine Klausel sei auch dann unwirksam, wenn der Vertragspartner durch die Formulierung der Klausel davon abgehalten werde, seine berechtigten Ansprüche oder Gegenrechte dem Verwender gegenüber geltend zu machen. Der Verwender der Klauseln sei im Zusammenhang allerdings nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren.
Der BGH stellt fest, dass die ihm zur Prüfung und Entscheidung vorgelegte Klausel den vorgenannten Grundsätzen nicht gerecht wird, weil sie so formuliert sei, dass sie den Verbraucher von der Geltendmachung seines Rechts aus § 632a Abs. 3 BGB auf Sicherheitsleistung für die rechtszeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs bei der ersten Abschlagszahlung abhalten kann.
Zwischen dem Anspruch des Unternehmers auf Abschlagszahlung und dem Recht des Verbrauchers auf Sicherheitsleistung bei erster Abschlagszahlung bestehe eine untrennbare Verknüpfung. Diese enge Verknüpfung trenne die beanstandete Klausel und nehme ein für den Verbraucher sehr bedeutsames Segment aus dem Sachzusammenhang heraus. Dadurch könne ein im Werkvertragsrecht nicht vorgebildeter Durchschnittskunde, auf den bei der Beurteilung durch das Gericht abzustellen sei, in die Irre geleitet und dadurch davon abgehalten werden, seine ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte geltend zu machen.
Für die Bauvertragspraxis ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vor allem zweierlei:
  1. Bei der formularmäßigen Gestaltung von Zahlungsplänen ist strikt darauf zu achten, dass der Höhe der beanspruchten Abschlagszahlungen entsprechende, durch die unternehmerische Leistung manifestierte Wertzuwächse gegenüberstehen, die dem Besteller fest verbleiben.
  2. Die Vereinbarung von Abschlagszahlungen zugunsten des Unternehmers ist in Bauerrichtungsverträgen mit Verbrauchern unmittelbar und unmissverständlich mit dem Hinweis zu verbinden, dass der Besteller gem. § 632a Abs. 3 BGB bei Zahlung des ersten Abschlags eine Erfüllungssicherheit in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs vom Unternehmer beanspruchen kann.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Thomas Eichler, Dresden, ra-th.eichler@t-online.de
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
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