30.05.2014 | Vorschriften / Gesetze

Arglistig verschwiegener Mangel

Arglistig verschwiegener Mangel
Bild: © mirpic, Fotolia.com
In den bauprofessor.nachrichten vom März 2014hatten wir Sie bereits darauf hingewiesen, dass es tatsächlich eine Haftung für "versteckte Mängel" oder ähnliches nicht gibt, es vielmehr in dieser Konstellation tatsächlich um eine Haftung für das arglistige Verschweigen von Mängeln geht.
Natürlich schließt sich dann nahezu zwingend die Frage an, was und wie denn bitte ein solches "arglistiges Verschweigen" vom Auftraggeber jemals bewiesen werden können soll.
In der Tat gibt es Gewährleistungsfristen ja nicht "einfach so", sondern es ist beabsichtigt, dass nach Ablauf der Gewährleistungsfristen die Gewährleistung grundsätzlich einmal nicht mehr besteht, sofern nicht ganz besonders schwerwiegende Umstände – wie eben das arglistige Verschweigen – hinzutreten. Insoweit liegt die Hürde hierfür ganz bewusst sehr hoch.
Mit Urteil vom 20.03.2014 zum Aktenzeichen 4 O 46/11 hat das Landgericht Hannover sich nun erfreulich klar mit dieser Frage auseinandergesetzt und entschieden, dass die reine Erkennbarkeit eines Mangels jedenfalls für ein arglistiges Verschweigen desselben nicht ausreicht. Andernfalls würde der Auftraggeber ja jeden Mangel arglistig verschweigen, denn erkennbar ist eigentlich ja jeder Mangel. Auf der anderen Seite erkennt das Landgericht Hannover aber auch, dass die Frage, ob der Unternehmer tatsächliche Kenntnis hatte, natürlich vom Auftraggeber in den meisten Fällen sicher nicht bewiesen werden kann, es sei denn, der Auftragnehmer hätte einem Dritten gegenüber tatsächlich Entsprechendes geäußert und der Dritte stünde hierfür als Zeuge zur Verfügung. Im Hinblick darauf nimmt das Landgericht Hannover ein arglistiges Verschweigen dann an, wenn ein besonders gravierender Mangel vorliege, der allein aufgrund seines Vorhandenseins quasi auf eine positive Kenntnis oder Arglist schließen lässt.
Im konkreten Fall hat das Landgericht Hannover einen solchen besonders schwerwiegenden Mangel angenommen in einer Konstellation, in der die Blechscharren eines Daches in zu großen Abständen befestigt worden waren und insbesondere in den Randbereichen nicht die notwendige Häufung der Haftung vorlag, so dass die erforderliche Befestigung im Hinblick auf Winddruck und -sog nicht ausreichend war.
Markus Cosler
Ein Artikel von
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Lehrbeauftragter für Nachtragsmanagement an der FH Aachen
  • Kanzlei Delheid Soiron Hammer, Aachen
  • Web: www.delheid.de
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